AS 2015 1041
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
Änderung vom 18. September 2014 vom Bundesrat genehmigt am 25. März 2015
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
3 Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und
dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4–6 (Pflich- ten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.
Art. 13 Abs. 1
1 Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf
Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
Art. 16 Abs. 2
2 Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 2015):
a. für ordentliche Professorinnen und Professoren 210 530 Franken und
277 011 Franken;
b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 180 070 Franken und
246 550 Franken;
c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 149 574 Franken und
216 056 Franken.
1 SR 172.220.113.40
2015-0107 1041
Professorenverordnung ETH AS 2015
Art. 31a Abs. 1
1 Die Professorin oder der Professor hat Anspruch auf ergänzende Leistungen zur
Familienzulage, sofern diese tiefer ist als jährlich: a. 4435 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind; b. 2864 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind; c. 3237 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das
16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.
II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
18. September 2014 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser
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