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AS 2015 1087

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Änderung vom 20. März 2015

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:

Art. 11 Gleisbau

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau); b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA (Berufsfeld Verkehrsweg- bau).

2 Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nacht- arbeit.

Art. 11b Öffentlicher Verkehr

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ; b. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grund- bildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit den Einsatzgebieten Beratung und Verkauf.

1 SR 822.115.4

2015-0241 1087

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der AS 2015 beruflichen Grundbildung. V des WBF

2 Lernende nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab dem 16. Altersjahr wie folgt in der Nacht arbeiten: a. höchstens 2 Nächte ab 4.30 Uhr pro Monat und höchstens 8 Nächte ab

4.30 Uhr pro Jahr; und

b. höchstens 4 Nächte pro Monat und höchstens 32 Nächte pro Jahr, wovon höchstens 3 Nächte pro Monat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro Monat bis 2 Uhr.

3 Lernende nach Absatz 1 dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleich-

gestellten Feiertagen arbeiten: a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr; b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens 12 Sonn- oder Feiertage pro Jahr, jedoch höchstens

2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

20. März 2015 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

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