AS 2015 1089
AS 2015 1089
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderung vom 11. Februar 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. h
1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:
h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die:
1. nicht für gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden, oder
2. innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unter-
nehmens zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
1 Der Führer oder die Führerin hat das Land des Beginns und des Endes der beruf-
lichen Tätigkeit in den Fahrtschreiber einzugeben. Diese Eingabe ist nicht erforder- lich, wenn der Fahrtschreiber mit einem Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems verbunden ist und diese Angaben automatisch aufzeichnet.
2 Die Fahrer- und die Beifahrerkarte müssen während der gesamten beruflichen
Tätigkeit eingesteckt bleiben. Beim Einstecken und bei der Entnahme der Fahrer- karte muss der Führer oder die Führerin die Eingabeaufforderungen des Fahrtschrei- bers mit Ja oder Nein beantworten.
1 SR 822.221
2015-0080 1089
Chauffeurverordnung AS 2015
Art. 19 Lernende in der beruflichen Grundbildung Strassentransportfachmann/Strassentransportfachfrau EFZ
1 Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Lernende in der beruflichen
Grundbildung Strassentransportfachmann/Strassentransportfachfrau EFZ (Art. 6 Abs. 2 VZV2) bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Deren Arbeitszeit darf neun Stunden je Tag nicht übersteigen; der obligatorische Schulunterricht gilt als Arbeits- zeit. Die Arbeitszeit muss in die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr fallen; die Kan- tone können im Interesse der beruflichen Ausbildung Ausnahmen bewilligen. Die tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 Absatz 2 darf nicht verkürzt werden.
2 Lernende sowie Ausbilder und Ausbilderinnen unterliegen den Kontrollvorschrif-
ten nach Art. 15.
3 Bei Lernfahrten müssen die Ausbilder und Ausbilderinnen:
a. auf dem Einlageblatt des Fahrtschreibers neben dem Namen der Lernenden ihre Initialen eintragen; b. ein eigenes Einlageblatt benützen; oder c. ihre Fahrerkarte in den für den Beifahrer bestimmten Steckplatz des digita- len Fahrtschreibers einstecken.
4 Lernfahrten von Lernenden gelten auch für Ausbilder und Ausbilderinnen als
Lenkzeit.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
11. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 741.51