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AS 2015 1091

AS 2015 1091

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Änderung vom 1. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten

(Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.

Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle

Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzein-

richtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemes- senen Zeitabständen zu überprüfen.

3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge

und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.

1 SR 832.30

2014-3023 1091

V über die Unfallverhütung AS 2015

Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen

1 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische

Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüs- tungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmit- tel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutz- geräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. 2 Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 Abs. 1 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitneh- mer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausrei- chend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkei- ten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

Art. 6a Anhörung der Arbeitnehmer

1 Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen,

welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.

2 Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen

Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwän- den und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

3 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu

Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeit- geber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.

Art. 7 Abs. 2

2 Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitge-

ber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.

Art. 10 Sachüberschrift Personalverleih

V über die Unfallverhütung AS 2015

Art. 11 Abs. 1 und 3

1 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeits-

sicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichti- gen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. 3 Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoho- lischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln.

Art. 33 Lüftung Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitneh- mer nicht gefährden. Andernfalls ist für ausreichende natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Mass- nahmen ergriffen werden.

Art. 34 Lärm und Vibrationen

1 Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit und die

Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden. 2 Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.

3 Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt

werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.

Art. 35 Abs. 1

1 Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude

müssen so beleuchtet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

Art. 37 Abs. 1

1 Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräume sind in einem sauberen und be-

triebssicheren Zustand zu halten, sodass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

Art. 38 Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen 1 Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitsklei- der, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden.

V über die Unfallverhütung AS 2015

2 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefähr-

dende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren.

3 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen besonders gesund-

heitsgefährdende Stoffe wie Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination ausserhalb des Arbeitsbereichs führen. Sie sind sachgerecht zu reinigen oder direkt sachgerecht zu entsorgen.

2 Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeig-

nete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen. 2bis Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.

Art. 48 Abs. 2

2 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen dafür, dass die kanto-

nalen Organe die Vorschriften über die Arbeitssicherheit einheitlich anwenden und ihre Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über den Gesundheits- schutz und die Plangenehmigung koordinieren. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom SECO auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Dieses kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vor- schriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.

Art. 49 Abs. 1 Ziff. 6, 10, 11, 16–18, 25, 26

1 Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von

Berufsunfällen in folgenden Betrieben:

6. Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen

und ohne damit verbundene Carrosserie-Werkstätten und Autospenglereien sowie ohne mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinme- chanik;

10. forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Baumpflege;

11. Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie

andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen;

16. Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten,

unschädlich machen oder beseitigen;

17. militärische Regiebetriebe;

18. Transportunternehmungen;

25. Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes;

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26. Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892

bewilligungspflichtig Personal verleihen.

Art 69 Abs. 1 und 2

1 Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag des

Arbeitgebers, im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeits- sicherheit bewilligen, wenn: a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft; oder b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.

2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er die betroffenen Arbeitnehmer

oder deren Vertretung nach Artikel 6a anhören. Er muss das Ergebnis dieser Anhö- rung im Antrag festhalten.

Art. 107 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

1. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 823.11

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