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AS 2015 1097

AS 2015 1097

Verordnung des BLW über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Änderung vom 10. April 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 23. September 19991 über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des BLW über die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung

Ingress gestützt auf Artikel 5 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20032,

Art. 2 Abs. 1

1 Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 1 sind von Sachverständigen der beauf-

tragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverord- nung vom 26. November 2003 anzuwenden.

II

1 Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

2015-0484 1097

Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie Verwendung AS 2015

III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

10. April 2015 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie Verwendung AS 2015

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4)

Klassifizierungsgeräte, die von Sachverständigen der beauftragten Organisation anzuwenden sind

1 Fat-O-Meater II

1.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O-

Meater II» (FOM II).

1.2 Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich

liegt zwischen 5 und 125 mm. Die Messwerte werden im Gerät in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

1.3 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel

berechnet: dabei sind: ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, x1 die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen, x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen.

1.4 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

2 Zwei-Punkte-Messverfahren

2.1 Sofern jährlich weniger als 2000 Schlachteinheiten Schweine geschlachtet

werden, kann die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit den Geräten «Schieblehre» oder «Schablone» nach dem «Zwei-Punkte-Messverfahren» (ZP) erfolgen.

2.2 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel

berechnet: dabei sind: ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, x1 die Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals,

Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie Verwendung AS 2015

x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.

2.3 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

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Anhang 2 (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 2–4)

Klassifizierungsgeräte, die von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen sind

1 AUTOFOM I

1.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully

Automatic Ultrasonic Carcase Grading Version 1» (AUTOFOM I).

1.2 Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec, K2KG –

440004) und einem Abstand von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

1.3 Die Ultraschalldaten beziehen sich auf die Erfassung von 1000 mm des zu

beurteilenden Schlachtkörpers und betreffen Speck- und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

1.4 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden

Formel berechnet: dabei sind: ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, IP113 = Grundlage der Erfassung der einzelnen Messstellen berechnet sind.

1.5 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

2 AUTOFOM III

2.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully

Automatic Ultrasonic Carcase Grading Version 3» (AUTOFOM III).

2.2 Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec, K2KG –

440004) und einem Abstand von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

2.3 Die Ultraschalldaten beziehen sich auf die Erfassung des gesamten zu

beurteilenden Schlachtkörpers und betreffen Speck- und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

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2.4 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden

Formel berechnet: dabei sind: ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, R2P2, R2P13 und R3P5 = ausgegebene Variablen, die auf der Grundlage der Erfassung der einzelnen Messstellen berechnet sind.

2.5 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 3)

Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines Klassifizierungsgeräts nach Anhang 2

Ziff. 2–4

2. Die technische Abnahme umfasst die Installationsüberprüfung (Abstand-

messungen, Rohrbahnabstände, Transportgeschwindigkeiten) sowie die Systemprüfung (Hard- und Software). Dabei wird gemäss den dafür vorgesehenen aktuellen Unterlagen des Geräteherstellers vorgegangen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll müssen zudem die beigezogenen Unterlagen des Geräteherstellers genau bezeichnet werden.

3. Im Messwertvergleich müssen mindestens 130 Schlachtkörper in die

Untersuchung einbezogen werden. Die Stichprobe setzt sich mindestens wie folgt zusammen: (einschliesslich Schwarte) Schlachttier 14 Tiere 16 Tiere 4 Tiere 2 Tiere 0 Tiere < 83 kg Schlachtgewicht Schlachttier 12 Tiere 22 Tiere 8 Tiere 4 Tiere 2 Tiere 83–89 kg Schlachtgewicht Schlachttier 10 Tiere 20 Tiere 10 Tiere 4 Tiere 2 Tiere > 89 kg Schlachtgewicht Pro Feld sind möglichst gleich viele Kastraten wie weibliche Tiere einzu- beziehen.

4. Die Messung mit dem Ultraschallscanner Logiq 200 Pro erfolgt zum

Zeitpunkt der üblichen Klassifizierung und Wägung, ca. 1 Stunde nach der Tötung des Tiers. Die Schlachthälften werden laufend nach der Waage aus der Schlachtkette ausgeklinkt und gemessen. Gemessen werden: x1 = die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen, und x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen. Jede Schlachthälfte wird zweimal gemessen. Bei Abweichungen von mehr als 1 mm muss die Messung wiederholt werden. Diese Werte werden in die gültige Formel für das Fat-O-Meater II eingesetzt. Der geschätzte Magerfleischanteil (%) wird mit demjenigen des Klassifizierungsgeräts verglichen.

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