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AS 2015 1333

AS 2015 1333

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 15. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Invalidenfahrstuhl» durch «Rollstuhl» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz und Bst. g

5 Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:

g. der Kategorien B und F: zum Führen von Elektro-Rikschas.

Art. 5 Abs. 2 Bst. e und f

2 Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:

e. eines Elektro-Stehrollers; f. eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchs-

Art. 25 Abs. 1

1 Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder

der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will (Art. 3 Abs. 1bis ARV 22), benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Be- rufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.

2015-0624 1333

Verkehrszulassungsverordnung AS 2015

Art. 65 Abs. 1

1 Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die

Anforderungen nach den Absätzen 2–5 erfüllen.

1 Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei

einer Zulassungsbehörde hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprü- fungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeug- prüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist. 1bis Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 Ziffern 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbe- hörde abgelegt werden.

Art. 68a Einsatz der Verkehrsexperten

1 Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen,

wenn sie die Ausbildung nach Artikel 66 abgeschlossen und die Prüfung nach Arti- kel 67 bestanden haben. 2 Haben sie eine Teilprüfung nach Artikel 67 Absatz 1bis bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbstständig Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn: a. die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen; und b. sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

15. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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