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AS 2015 1627

Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH)

Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH)

vom 28. Mai 2015

Der Hochschulrat, in der Absicht, zu einer koordinierten Erneuerung der universitären Lehre beizu- tragen, wie sie mit der «Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999» («Erklärung von Bologna») gesamt- europäisch eingeleitet worden ist, mit der Zielsetzung, dass im Rahmen dieses Reformprozesses die Qualität der Stu- dienangebote besser abgesichert, die Mobilität der Studierenden in allen Phasen des Studiums erweitert, die Interdisziplinarität der Studiengänge ausgebaut und die Chancengleichheit durch die Ermöglichung von Teilzeitstudien sowie ausreichende Ausbildungsbeihilfen gewährleistet werden soll, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Feb- ruar 20151 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a des Hoch- schulförderungs- und -koodinationsgesetzes vom 30. September 20112, erlässt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen folgende Richtlinien im Sinne einer verbindlichen Rahmenordnung:

Art. 1 Gestufte Studiengänge

1 Die universitären Hochschulen der Schweiz (nachfolgend «Universitäten») glie-

dern alle ihre Studiengänge in folgende Stufen: a. die erste Studienstufe mit 180 Kreditpunkten (Bachelorstudium); b. die zweite Studienstufe mit 90–120 Kreditpunkten (Masterstudium); c. die Doktoratsstufe, deren Umfang und Ausgestaltung von jeder Universität unabhängig festgelegt wird.

2 Das Bachelor- und das Masterstudium zusammen ersetzen das bisherige einstufige

Diplom- resp. Lizentiatsstudium. Sie gelten also hinsichtlich der Dauer der Finanzie- rung der Studierenden und der Ausbildungsbeihilfen sowie hinsichtlich der Studien- gebühren als zwei Stufen desselben Ausbildungsganges.

SR 414.205.1

2015-0869 1627

Bologna-Richtlinien UH AS 2015

Art. 2 Kreditpunkte

1 Die Universitäten vergeben Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittrans-

fersystem (ECTS) aufgrund von kontrollierten Studienleistungen.

2 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden

erbracht werden kann.

Art. 3 Zulassung zu den Master-Studiengängen

1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer

Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Universi-

tät werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fach- richtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.

3 Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universi-

täten zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen.

4 Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hoch-

schulen erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

5 Die Universitäten können den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis

zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind.

Art. 4 Zulassung zu den Universitäten mit Bachelordiplomen von Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Fachhoch-

schule oder pädagogischen Hochschule werden unabhängig von der Art und Her- kunft des Vorbildungsausweises zum Studium an Universitäten zugelassen. Direkt in ein universitäres Masterstudium aufgenommen wird, wer die Zulassungsvoraus- setzungen für das Masterstudium im eigenen Hochschultyp erfüllt und höchstens Studienleistungen im Umfang von 60 Kreditpunkten nachholen muss (Auflagen).

2 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen legt das Verfahren zur

Festlegung der Auflagen fest und verzeichnet fachbezogen den Umfang der Aufla- gen für eine direkte Aufnahme ins Masterstudium.

3 Die Kantone regeln die entsprechende Zulassung zur Immatrikulation an den

kantonalen Universitäten. Der Bund regelt die entsprechende Zulassung zur Imma- trikulation an den ETH.

4 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und Studienbewer-

ber gelten, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Art. 5 Einheitliche Benennung der Abschlüsse Die Universitäten vereinheitlichen die Benennung ihrer Studienabschlüsse entspre- chend international anerkannten Bezeichnungen.

Bologna-Richtlinien UH AS 2015

Art. 6 Vollzug Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen ist verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien, soweit diese in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fällt. Sie koordiniert insbesondere die Definition der Fachrichtungen sowie die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spe- zialisierten Master-Studiengängen und sorgt für deren Publikation.

Art. 7 Aufsicht Der Hochschulrat übt die Aufsicht über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien aus.

Art. 8 Übergangsbestimmung zur Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss

1 Lizentiate und Diplome sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleich-

wertigkeit wird auf Gesuch hin von der Universität bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder Diploms sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezem- ber 20033 werden aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

28. Mai 2015 Im Namen des Hochschulrates Präsident: Johann N. Schneider-Ammann

3 AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603

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