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Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
vom 20. Mai 2015
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 75 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731, in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/20122 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verhältnis zum EU-Recht Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich: a. in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend nach der vorliegenden Verordnung.
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Verkehrsregeln nach dieser Verordnung gelten für den Luftraum der Schweiz.
Art. 3 Sonderfälle 1 Für die Militärluftfahrzeuge gilt diese Verordnung nicht; für sie gelten die vom Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gestützt auf Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 erlassenen Vorschriften.
2 Für Fallschirmabsprünge, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und unbe-
mannte Luftfahrzeuge gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 9 nicht; für
SR 748.121.11 1 SR 748.01 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. Sept. 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010. 3 SR 0.748.127.192.68 4 SR 748.0
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge. V des UVEK AS 2015
sie gilt die Verordnung des UVEK vom 24. November 19945 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.
3 Für Hängegleiter und für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb gelten die Ver-
kehrsregeln für Segelflugzeuge, soweit nicht die Verordnung vom 24. November
1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien etwas anderes bestimmt.
4 Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Verkehrsregeln für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.
Art. 4 Zuständige Behörde Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Ziffer 55 der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 923/2012 ist das BAZL.
Art. 5 Anwendung der Luftraumklassen Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt.
Art. 6 Verweise auf SERA Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird mit «SERA»6 und der entsprechenden Ziffer verwiesen.
2. Kapitel: Allgemeine Verkehrsregeln
1. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen
Art. 7 Lärmbekämpfung Mit einem Luftfahrzeug darf nur in dem Masse Lärm verursacht werden, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.
Art. 8 Kunstflüge
1 Kunstflüge in den Lufträumen der Klassen C und D sowie über Flugplätzen bedür-
fen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn
keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.
3 DieBewilligung wird erteilt, wenn der Kunstflug unter Berücksichtigung der
Verkehrssituation die Flugsicherheit nicht gefährdet.
4 Verboten sind Kunstflüge über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei
Nacht.
5 SR 748.941 6 SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flug- verkehrsregeln)
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5 Die Mindestflughöhe beträgt bei Kunstflügen:
a. mit Flugzeugen oder Hubschraubern: 500 m über Grund; b. mit Segelflugzeugen: 300 m über Grund.
6 Das BAZL kann Ausnahmen von den Mindestflughöhen bewilligen, wenn das für
Trainingszwecke im Hinblick auf Wettbewerbe oder Flugvorführungen notwendig ist. Dabei legt es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen fest.
Art. 9 Abwerfen oder Sprühen
1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung
des BAZL abgeworfen oder versprüht werden.
2 Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden:
a. Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; b. in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugver- kehrskontrollstelle zu bestimmen; c. zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; d. auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; e. bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; f. für die Landung: Raucherzeuger; g. bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen.
Art. 10 Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete Das BAZL kann bei der Festlegung des Luftraums zur Wahrung der Flugsicherheit folgende Gebiete festlegen: a. Flugbeschränkungsgebiete nach SERA.3145; b. Gefahrengebiete nach Artikel 2 Ziffer 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
2. Abschnitt: Verhütung von Zusammenstössen
Art. 11 Verbandsflüge Für Flüge im Verband gelten nur die in SERA.3135 vorgesehenen Bedingungen.
Art. 12 Entgegenkommende Luftfahrzeuge am Hang Begegnen sich zwei Luftfahrzeuge am Hang in ganz oder nahezu entgegengesetzter Flugrichtung und ungefähr auf gleicher Höhe, so weicht das Luftfahrzeug, das den Hang zu seiner Linken hat, nach rechts aus. Es darf das andere Luftfahrzeug nicht unter- oder überfliegen.
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Art. 13 Überholen am Hang mit Segelflugzeugen Ein am Hang fliegendes Segelflugzeug darf ein in ungefähr gleicher Höhe fliegendes anderes Segelflugzeug nicht überholen.
Art. 14 Kreisen mit Segelflugzeugen
1 Ein Segelflugzeug hat einem im Aufwind kreisenden anderen Segelflugzeug nach
rechts auszuweichen.
2 Fliegt ein Segelflugzeug in einen Aufwindschlauch, in dem schon ein anderes
kreist, so hat es die Drehrichtung des ersten einzuhalten.
3 Fliegen zwei oder mehr Segelflugzeuge am gleichen Hang, so ist Kreisen oder
Kurven gegen den Hang verboten.
Art. 15 Fluginformationszone 1 Eine Fluginformationszone (FIZ7) ist ein definierter Luftraum um einen Flugplatz, in dem ein Fluginformations- und Alarmdienst durch einen Flugplatz-Fluginfor- mationsdienst (AFIS8) angeboten wird. 2 Ein AFIS ist ein Dienst, der Luftfahrzeugführerinnen und -führern Informationen zum sicheren und effizienten Verlauf des Fluges in der Umgebung des Flugplatzes sowie auf Pisten und Rollwegen übermittelt.
3 Innerhalb einer FIZ muss ein ständiger Funkkontakt zum AFIS bestehen.
4 Im Übrigen gelten die Regeln der Luftraumklasse, in der sich die FIZ befindet.
3. Abschnitt: Flugplan, Fluganmeldung und Streckenflugausweis
Art. 16 Einreichen eines Flugplans
1 Die Flugplanpflicht richtet sich nach SERA.4001.
2 Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen über die Landesgrenze
ist kein Flugplan erforderlich, sofern die betreffenden ausländischen Staaten auf einen solchen verzichten (SERA.4001 Bst. b Ziff. 5). Im Luftfahrthandbuch9 wird publiziert, welche Staaten darauf verzichten.
3 Zur Erleichterung des Such- und Rettungsdienstes können Flugpläne auch für
Sichtflüge, für die keine Flugplanpflicht gilt, eingereicht werden.
7 FIZ = Flight Information Zone
8 AFIS = Aerodrome Flight Information Service
9 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos ein- gesehen werden.
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Art. 17 Flugplandaten
1 Ein Flugplan hat die Angaben gemäss dem Standardformular10 der ICAO11 zu
enthalten.
2 Ein abgekürzter Flugplan im Sinn von SERA.4001 Buchstabe a, der sich nur auf
denjenigen Teil des Fluges bezieht, für den eine ATC-Freigabe12 eingeholt werden muss, kann unmittelbar beim Einholen der Freigabe über Funk eingereicht werden.
3 Der im Flugplan verwendete Begriff «Flugplatz» kann sich auch auf Landestellen
beziehen, die von Luftfahrzeugen mit besonderen Einsatzmöglichkeiten benützt werden, zum Beispiel von Hubschraubern oder Ballonen.
Art. 18 Fluganmeldung Der Flugplatzhalter kann verlangen, dass geplante Abflüge schriftlich angezeigt werden, wenn dies für die örtliche Aufsicht nötig ist.
Art. 19 Streckenflugformular Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen ins Ausland, bei denen kein Flugplan eingereicht werden muss (Art. 16 Abs. 2), muss das vom BAZL herausgegebene Streckenflugformular13 mitgeführt und ausgefüllt werden.
4. Abschnitt: Dienste der Flugsicherung
Art. 20 Flugverkehrskontrolldienst14
1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
a. Instrumentenflüge unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4; b. Sichtflüge gemäss SERA.8001 Buchstaben b, c und d.
2 Auf Verlangen eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die
Flugverkehrskontrollstelle als Ausnahme von den Staffelungsvorgaben in SERA.8005 eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:
10 Das Standardformular befindet sich im Luftfahrthandbuch. Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden. 11 ICAO = International Civil Aviation Organisation (Internationale Zivilluftfahrt- Organisation)
12 ATC = Air Traffic Control (Flugsicherung)
13 Das Streckenflugformular kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, bezogen werden. 14 Der «Flugverkehrskontrolldienst» nach dieser Verordnung und nach der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 923/2012 entspricht dem «Flugverkehrsleitdienst» nach Artikel 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 18. Dez. 1995 über den Flug- sicherungsdienst (SR 748.132.1).
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a. bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter
3050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sicht-
wetterbedingungen beibehalten wird; und b. das andere Luftfahrzeug der Freigabe zustimmt.
3 Das BAZL kann einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugver-
fahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.
4 Es kann einem Luftfahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen auch ausserhalb
von Flugplätzen die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrs- kontrolldienst bewilligen.
Art. 21 Standortmeldungen
1 Über den im Luftfahrthandbuch15 als obligatorisch bezeichneten Meldepunkten
sind der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle unaufgefordert die verlangten Angaben zu melden, es sei denn, von der Flugverkehrskontrollstelle wurde aus- drücklich das Gegenteil angeordnet. 2 Sind keine solchen Meldepunkte festgelegt, so ist der jeweilige Standort nach den Weisungen der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.
Art. 22 Unterbruch der Funkverbindung 1 Wird bei einem kontrollierten Flug unter Sichtwetterbedingungen die Funkverbin- dung unterbrochen, so gilt Folgendes: a. Der Flug wird nach der zuletzt erhaltenen Freigabe fortgesetzt. b. Es ist auf dem nächsten geeigneten Flugplatz zu landen. c. Die Landung ist durch das rascheste Mittel der zuständigen Flugverkehrs- kontrollstelle zu melden.
2 Wird bei einem Flug unter Instrumentenwetterbedingungen die Funkverbindung
unterbrochen, so gilt Folgendes: a. Der Flug wird nach dem geltenden Flugplan fortgesetzt. b. Über der Navigationshilfe des Zielflugplatzes wird der Sinkflug zu dem zuletzt erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunkt einge- leitet. Ist kein solcher erhalten oder bestätigt worden, so wird so weit als möglich die voraussichtliche Ankunftszeit nach dem geltenden Flugplan eingehalten. c. Es wird ein normales Instrumentenanflugverfahren befolgt, wie es für den betreffenden Flugplatz angegeben ist.
15 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos eingese- hen werden.
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d. Es ist innerhalb von 30 Minuten nach der Ankunftszeit zu landen, die sich aus dem geltenden Flugplan ergibt. 3 Gilt die Freigabe für Flughöhen nur für einen Teil der Flugstrecke, so sind die zuletzt zugewiesenen und bestätigten Flughöhen bis zu den in der Freigabe genann- ten Punkten beizubehalten. Anschliessend sind die Reiseflughöhen des eingereichten Flugplans einzuhalten.
4 Der Sekundärradar-Code A 7600 ist einzuschalten.
5 Vorbehalten bleiben die im Luftfahrthandbuch16 veröffentlichten besonderen
örtlichen Verfahren.
3. Kapitel: Sichtflugregeln
1. Abschnitt: Mindestwerte
Art. 23 Allgemeine Bestimmungen 1 Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass die Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken gemäss SERA.5001 eingehalten werden.
2 Der Luftraum der Klasse G reicht vom Grund bis 600 m über Grund.
3 Im Luftraum der Klasse G ist der Flug ausserhalb von Wolken und mit ständiger
Sicht auf den Grund durchzuführen. 4 Im Luftraum der Klasse G beträgt die Mindestflugsicht 5000 m. Eine Mindestflug- sicht von 1500 m ist für folgende Flüge zulässig: a. für Flüge mit einer Geschwindigkeit von 140 kt IAS17 oder weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können, um Zusammenstösse zu vermeiden; b. für Flüge unter Umständen, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Zusam- mentreffens mit anderem Verkehr in der Regel gering ist, zum Beispiel in Gebieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei Arbeitsflügen in gerin- ger Höhe.
5 Hubschrauber dürfen im Luftraum der Klasse G bei einer Mindestflugsicht von
800 m betrieben werden, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig erkannt werden, um Zusammen- stösse zu vermeiden. Bei einer Mindestflugsicht unter 800 m kann in Sonderfällen geflogen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung.
16 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos eingese- hen werden.
17 IAS = Indicated Airspeed (angezeigte Fluggeschwindigkeit)
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6 Die Tag- und Nachtgrenzen sind im Luftfahrthandbuch18 festgelegt.
7 Beim Betrieb von Hubschraubern in Sonderfällen, wie medizinischen Flügen,
Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung, kann von den in SERA.5010 Buchstaben a und b vorgesehenen Bedingungen abgewichen werden.
Art. 24 Abflüge von Hubschraubern und Ballonen bei Boden- oder Hochnebel
1 Können die Mindestwerte wegen Boden- oder Hochnebel nicht eingehalten wer-
den, so ist der Abflug von Hubschraubern und Ballonen gestattet, wenn: a. über der Nebelschicht Sichtwetterbedingungen herrschen; und b. die Untergrenze der Nebelschicht nicht höher als 200 m über dem Startplatz liegt und die Schicht selbst nicht dicker als 300 m ist.
2 Das BAZL legt für diese Fälle ein besonderes Abflugverfahren fest.
Art. 25 Wolkenflug mit Segelflugzeugen
1 Für Wolkenflüge mit Segelflugzeugen gilt Folgendes:
a. Sie sind nur in Kumulus- oder Kumulonimbus-Wolken, jedoch nie in geschlossenen Wolkendecken erlaubt. b. Die Wolken dürfen keine umliegenden Hindernisse berühren. c. Der vertikale Abstand zwischen der Wolkenuntergrenze und dem höchsten Hindernis am Boden muss mindestens 300 m betragen.
2 Ein Wolkenflug darf erst begonnen werden, wenn ihn die zuständige Flugver-
kehrskontrollstelle freigegeben hat.
Art. 26 Segelflugzonen 1 Die Segelflugzonen sind im Luftfahrthandbuch19 festgelegt. Sie werden als Flug- beschränkungsgebiete publiziert.
2 In den Segelflugzonen gelten im Luftraum der Klasse E, in Abweichung von
Artikel 23 Absatz 1, für Segelflugzeuge folgende Mindestabstände: a. 50 m vertikal zu den Wolken; b. 100 m horizontal zu den Wolken.
18 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos eingese- hen werden. 19 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos eingese- hen werden.
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3 Die Regeln der Segelflugzonen gelten nicht:
a. innerhalb aktiver Kontrollzonen (CTR20); b. in Nahkontrollbezirken (TMA21); c. in Lufträumen der Klasse G; d. in den übrigen Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten.
4 Der Nahkontrollbezirk ist der Kontrollbezirk, der in der Regel am Knotenpunkt
von ATS22-Strecken in der Nähe eines oder mehrerer grösserer Flugplätze errichtet ist.
5 Instrumentenflüge sind innerhalb von Segelflugzonen verboten.
Art. 27 Sichtflüge bei Nacht 1 Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. 2 Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür einge- richtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen der Absätze 3 und 4 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei- und Ausbildungsflüge und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten.
3 Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden:
a. Flugsicht: 8 km; b. horizontaler Wolkenabstand: 1,5 km; c. vertikaler Wolkenabstand: 300 m.
4 Besteht eine dauernde gegenseitige Sichtverbindung zwischen Flugplatz und
Luftfahrzeug, so kann mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn keine solche vorhanden ist, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden.
5 Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von diesen Bedingungen abgewi-
chen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.
6 Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden
Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist.
7 Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010
möglich.
20 CTR = Control Zone
21 TMA = Terminal Control Area
22 ATS = Air Traffic Service (Flugsicherung)
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Art. 28 Mindestflughöhen 1 Bei Sichtflügen gelten sowohl am Tag als auch in der Nacht die Mindestflughöhen gemäss SERA.5005 Buchstabe f.
2 Diese Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden:
a. bei Such-, Rettungs- und Polizeiflügen; b. für die Bedürfnisse von Abflug und Landung; c. im Rahmen von Notlandeübungen mit Flugzeugen ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet, sofern ein Fluglehrer, eine Fluglehrerin, ein ein- weisungsberechtigter Pilot oder eine einweisungsberechtigte Pilotin an Bord ist; d. mit Hubschraubern zu Ausbildungszwecken ausserhalb von dicht besiedel- tem Wohngebiet sowie, mit Zustimmung des Flugplatzleiters, zu Übungs- zwecken auf einem Flugplatz oder in der Nähe eines solchen; e. mit Ballonen zu Ausbildungszwecken, wenn ein Fahrlehrer oder eine Fahr- lehrerin an Bord ist; oder f. mit besonderer Bewilligung des BAZL.
3 Bei Hangflügen mit Segelflugzeugen beträgt die Mindestflughöhe 60 m über
Grund. Dabei muss ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand zum Hang einge- halten werden.
2. Abschnitt: Ausrüstung mit Transpondern
Art. 29 1 Motorisierte Luftfahrzeuge müssen für Flüge nach Sichtflugregeln in den folgen- den Fällen einen Mode-S-Transponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance-Funktionalität mitführen und betreiben: a. bei Flügen in den Lufträumen der Klassen C und D; b. bei Flügen in den Lufträumen der Klasse E ab 7000 ft über mittlerem Mee- resspiegel; c. bei Sichtflügen bei Nacht in allen Luftraumklassen.
2 Sofern ein Transponder mitgeführt wird, ist er auch ausserhalb der in Absatz 1
genannten Lufträume zu betreiben.
3 Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann die Anweisung erteilen, den
Transponder entgegen der Regelung in den Absätzen 1 und 2 auszuschalten.
4 Überdies sind in den vom BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) 923/2012
festgelegten Zonen mit Transponderpflicht Mode-S-Transponder, welche die Anfor- derungen gemäss Absatz 1 erfüllen, mitzuführen und zu betreiben.
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge. V des UVEK AS 2015
5 Die zu verwendenden Codes werden im Luftfahrthandbuch23 publiziert.
6 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass die von Mode-S-Transpondern
übermittelten Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Dies gilt auch für Daten, die freiwillig übermittelt werden.
4. Kapitel: Instrumentenflugregeln
Art. 30 Mindestflughöhen
1 Für Instrumentenflüge gelten die folgenden Mindestflughöhen:
a. über gebirgigem Gelände von mehr als 3050 m über Meer: mindestens
600 m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 8 km um
den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt; b. anderswo: mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt.
2 Bei Abflug und Landung darf von den Mindesthöhen abgewichen werden.
Art. 31 Ausrüstung mit Transpondern
1 Luftfahrzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln einen Mode-S-
Transponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance- Funktionalität mitführen und betreiben.
2 Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann die Anweisung erteilen, den
Transponder auszuschalten.
3 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass die von Mode-S-Transpondern
übermittelten Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Dies gilt auch für Daten, die freiwillig übermittelt werden.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung des UVEK vom 4. Mai 198124 über die Verkehrsregeln für Luft-
fahrzeuge wird aufgehoben.
2 Die Änderung eines anderen Erlasses ist in Anhang 2 geregelt.
23 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos eingese- hen werden. 24 AS 1981 1066, 1985 1908, 1989 560, 1992 548, 1993 1377, 1994 3076, 1997 905, 2001 511, 2006 4279 4701, 2008 639, 2011 1153
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Art. 33 Übergangsbestimmung Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Luftfahrzeugen bereits eingebaute Mode-A/C-Transponder dürfen in Abweichung von Artikel 29 bis zum 31. März 2016 für Flüge nach Sichtflugregeln in allen Lufträumen weiterhin ver- wendet werden. Im Falle des Austausches dieser Transponder sind diese jedoch durch Transponder nach Artikel 29 Absatz 1 zu ersetzen, falls sie in Lufträumen eingesetzt werden, in denen gemäss Artikel 29 eine Transponderpflicht besteht.
Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2015 in Kraft.
20. Mai 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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Anhang 1 (Art. 5)
Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz Luftraumklasse Hauptanwendungsgebiete Anwendung
A In der Schweiz nicht verwendet B In der Schweiz nicht verwendet C – Luftraum oberhalb FL19525 gemäss Luftfahrtkarte 1:500 00026 und Luftfahrt- – Nahkontrollbezirke mit starkem Instrumenten- handbuch27 flugverkehr – Jura-Mittelland FL100 bis FL195 – Luftstrasse in Alpen – Alpen: – während mil. Flugbetriebszeiten FL130 bis FL195, ausserhalb mil. Flugbetriebszeiten FL150 bis FL195 D – Nahkontrollbezirke (TMA) mit Instrumenten- gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und Luftfahrt- flugverkehr handbuch – Kontrollzonen (CTR) E – Ausserhalb G, D und C gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und Luftfahrt- handbuch
25 FL = Flight Level (Flugfläche)
26 Die Publikation kann beim Bundesamt für Landestopografie, 3084 Wabern gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
27 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
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Luftraumklasse Hauptanwendungsgebiete Anwendung
F In der Schweiz nicht verwendet G – Grund bis 600 m AGL28 gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und Luftfahrt- handbuch
28 AGL = Above Ground Level (Höhe über Grund)
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Anhang 2 (Art. 32 Abs. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 24. November 199429 über Luftfahrzeuge besonde- rer Kategorien wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194830 (LFG), und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197331, in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/201232 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 199933 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,
Art. 5a Verweise auf SERA Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird mit «SERA»34 und der entsprechenden Ziffer verwiesen.
Art. 8 Abs. 6
6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung
(EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201535 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften über die Mindestflughöhen.
Art. 11 Sachüberschrift Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung
29 SR 748.941 30 SR 748.0 31 SR 748.01 32 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. Sept. 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010. 33 SR 0.748.127.192.68 34 SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flug- verkehrsregeln) 35 SR 748.121.11
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 11a Verkehrsregeln Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.
Art. 12 Verkehrsregeln Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145,
3201 und 3205 anwendbar.
Art. 12a Bewilligungspflicht
1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträu-
men der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn auf
einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.
Art. 12b Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen
1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem
verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.
2 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück
Berechtigten einzuholen. 3 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.
Art. 12c Absprungleitung
1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen
Leiters oder einer verantwortlichen Leiterin durchzuführen.
2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter oder eine Beobachterin vom
Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.
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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge. V des UVEK AS 2015
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 14a Verkehrsregeln
1 Für unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften
über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.
2 Für Modellluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln:
a. von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aus- schliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145; b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 14b Verkehrsregeln
1 Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften
über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen gemäss der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend diejenigen der vorliegenden Verordnung.
2 Für Modelluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln:
a. von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aus- schliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145; b. ergänzenden diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.
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