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AS 2015 1683

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Änderung vom 27. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Verordnung vom 12. Dezember 19771 über die internationale Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

Art. 21 Vertragliche Regelung

1 Mit den Partnern und Vermittlern werden über die Durchführung der Massnahmen,

soweit es deren Art erlaubt, Vereinbarungen getroffen.

2 Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter

völkerrechtliche Vereinbarungen von beschränkter Tragweite sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen. Völkerrechtliche Vereinbarungen, die nicht von beschränkter Tragweite sind und die sich auf Projekte oder Programme beziehen, können unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung vom zuständigen Departement getroffen werden.

II Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2015 in Kraft.

27. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 974.01

2015-1212 1683

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V AS 2015

1684