AS 2015 1781
AS 2015 1781
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 20. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 3 3 Vorschläge für die Aufnahme in die Liste sind an die Zulassungsstelle zu richten. Ihnen sind die Angaben von Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 20 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20152 (ChemV) beizulegen. Die Zulas- sungsstelle kann gegebenenfalls zusätzliche Daten verlangen.
Art. 39 Abs. 2
2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 49–51 ChemV3.
Art. 52 Abs. 3 Bst. d
3 Nach der Zulassung sind folgende Daten in keinem Fall vertraulich:
d. die Bezeichnung anderer Stoffe, die nach Artikel 3 ChemV4 als gefährlich einzustufen sind und die zur Einstufung des Pflanzenschutzmittels beitragen;
Art. 53 Abs. 2 und 3
2 Wirkstoffe die gefährliche Stoffe sind und in Pflanzenschutzmitteln verwendet
werden sollen, müssen sinngemäss nach Artikel 6 Absatz 1 ChemV5 eingestuft sein.
3 Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin
nach der ChemV.
2015-0837 1781
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015
Art. 54 Abs. 3
3 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 8 ChemV6 verpackt sein;
Pflanzenschutzmittel nach dieser Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen nach der ChemV.
Art. 55 Abs. 2 2 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 ChemV7 und nach den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 der vorliegenden Ver- ordnung gekennzeichnet sein; die Bewilligungsinhaberin dieser Verordnung ent- spricht dabei der Herstellerin nach der ChemV. Sehen die Anhänge 7 und 8 und die ChemV unterschiedliche Kennzeichnungen vor, so gelten die Anhänge 7 und 8.
Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in einer der Sprachen des Verkaufsgebiets folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein: f. gegebenenfalls die entsprechenden Angaben nach Artikel 10 ChemV8 zur Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen;
Art. 59 Abs. 1 und 3
1 Für Pflanzenschutzmittel müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den
Artikeln 19–22 ChemV9 erstellt und abgegeben werden; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstelle- rin nach der ChemV.
3 Die Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 23 ChemV aufbewahrt werden.
Art. 63 Aufbewahrung Pflanzenschutzmittel müssen nach den Artikeln 57 und 62 ChemV10 aufbewahrt werden.
Art. 64 Abgabe
1 Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 58, 63–66 und 68
ChemV11 sinngemäss.
6 SR 813.11 7 SR 813.11 8 SR 813.11 9 SR 813.11 10 SR 813.11 11 SR 813.11
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015
2 Zusätzlich gilt Artikel 59 ChemV sinngemäss für Betriebe, die Pflanzenschutzmit- tel in Verkehr bringen.
3 Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2
Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV12 enthält, dürfen nicht an private Verwender oder Verwenderinnen abgegeben werden.
Art. 65 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Pflanzenschutz- mitteln gilt Artikel 67 ChemV13.
Art. 68 Abs. 4
4 Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln deren Kennzeichnung ein Element
nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV14 enthält ist in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen untersagt. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Sied- lungsgebieten.
Art. 78 Befugnisse der Zollstellen Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutz- mittel den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Im Übrigen gilt Artikel 84 Absatz 3 ChemV15.
Art. 82 Weitergabe von Daten Für die Weitergabe von Daten zu Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 74–76 ChemV16 sinngemäss.
Art. 86b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015 Für Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 86a Absatz 1 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, darf bis zum 31. Mai 2018 ein nach bisherigem Recht erstelltes Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden.
II Die Anhänge 1, 5, 6, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
12 SR 813.11 13 SR 813.11 14 SR 813.11 15 SR 813.11 16 SR 813.11
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015
Anhang 1
Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe
Teil D: Grundstoffe
In die Liste wird aufgenommen:
Gebräuchliche Bezeichnung Spezifikation Wirkungsart/ Besondere Bedingungen und Einschränkungen
… Entrahmte Milch (Magermilch) Lebensmittel gemäss Lebensmittel- Die verwendete Magermilch muss mit einem Verfahren gesetzgebung nach Artikel 49 Absatz 1 der Hygieneverordnung des EDI von 23. November 200517 (HyV) hitzebehandelt worden sein. Molke Lebensmittel gemäss Lebensmittel- Die verwendete Molke muss mit einem Verfahren nach gesetzgebung Artikel 49 Absatz 1 HyV hitzebehandelt worden sein. …
17 SR 817.024.1
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015
Anhang 5 (Art. 7, 10, 11, 21, 29, 52 und 85)
Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1
1bis Bei Wirkstoffen, die ein Nanomaterial nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q ChemV18 enthalten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammensetzung des Nanomaterials, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhan- den, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktio- nalisierung enthalten.
18 SR 813.11
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015
Anhang 6 (Art. 7, 11, 21, 52 und 85)
Anforderungen an die dem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels beizufügenden Unterlagen
1bis Bei Pflanzenschutzmitteln, das ein Nanomaterial nach Artikel 2 Absatz 2 Buch- stabe q ChemV19 enthalten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammen- setzung des Nanomaterials, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen- Volumen-Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung enthalten.
19 SR 813.11
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Anhang 7 (Art. 55)
Standardsätze für besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt
Einleitung Abs. 1 und Code RSh 3
1 Können die spezifischen Risiken, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit-
teln auftreten können, mit der Kennzeichnung nach Artikel 10 ChemV20 nicht aus- reichend beschrieben werden, so ist die Art von besonderen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt durch spezifische Sätze nach diesem Anhang zu kennzeichnen.
Code Besondere Gefahren Zuteilungskriterien für Standardsätze
…
RSh 3 Kontakt mit Dämpfen Dieser Satz sollte gegebenenfalls für Pflan- verursacht Verätzungen zenschutzmittel verwendet werden, die als an Haut und Augen und flüssiges Gas formuliert sind (z.B. Zuberei- Kontakt mit der Flüssig- tungen von Methyl-bromid). keit verursacht Erfrierungen In diesen Fällen sollten persönliche Schutz- massnahmen gemäss den allgemeinen Best- immungen von Anhang 8 präzisiert werden. Der Standardsatz ist nicht zu verwenden, wenn folgende Gefahrenhinweise angewandt werden: verordnung vom 18. Mai 200521; oder – H314 gemäss der technischen Vorschrif- ten nach Anhang 2 Ziffer 1 ChemV.
20 SR 813.11 21 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857
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Anhang 8 (Art. 55)
Standardsätze für Sicherheitshinweise zum Schutz des Menschen oder der Umwelt
2.1 Sicherheitshinweise für Anwender und Anwenderinnen (SPo)
Codes SPo 2 und SPo 4
Code Besondere Bestimmungen Zuteilungskriterien für Standardsätze
SPo 2 Die gesamte Schutz- Dieser Satz wird empfohlen, wenn Schutz- kleidung muss nach Ge- kleidung zum Schutz der Anwender und brauch gewaschen werden. Anwenderinnen erforderlich ist. Er ist für Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstabe a oder c, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 Buchstabe a oder c oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält.
SPo 4 Der Behälter muss im Dieser Satz sollte für Pflanzenschutzmittel Freien und Trockenen mit Wirkstoffen verwendet werden, die geöffnet werden. heftig mit Wasser oder feuchter Luft reagie- ren können, wie Aluminiumphosphid, oder die spontane Verbrennungen verursachen können, wie (Alkylenebis-)Dithiocarbamate. Er kann auch bei flüchtigen Erzeugnissen verwendet werden, die eingestuft sind mit: lienverordnung vom 18. Mai 200522; oder technischen Vorschriften nach Anhang 2 Ziffer 1 ChemV. In einzelnen Fällen sind Fachleute zu konsul- tieren, um zu prüfen, ob die Eigenschaften der Zubereitung und die Verpackung schäd- lich für den Anwender oder die Anwenderin sein könnten.
22 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857
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