AS 2015 1791
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
Änderung vom 20. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4 Bst. b
4 In Bezug auf Tiere bedeuten:
b. der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden;
Art. 20 Abs. 5
5 Mittels einer Allgemeinverfügung kann das BLW das Inverkehrbringen und die
Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c, die nicht in der Liste des WBF nach Absatz 1 aufgeführt sind, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vorläufig bewilligen, sofern sie in der EU bewilligt und die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt sind.
Art. 22 Abs. 7 Fussnote
7 Es veröffentlicht die bewilligten Futtermittelzusatzstoffe2.
Art. 23 Abs. 2
2 Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von begrenzten Mengen
an Mischfuttermitteln für Heimtiere, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU
1 SR 916.307
2 Die Liste der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe kann im Internet unter
www.agroscope.admin.ch > Praxis > Tierernährung > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen > Anhang 2.4a, Anhang 2.4b und Anhang 2.4d (für die 4. Kategorie) und Anhang 2.5 (für die 5. Kategorie) abgerufen werden.
2014-2689 1791
Futtermittel-Verordnung AS 2015
jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–e enthalten, können vom BLW von Fall zu Fall bewilligt werden.
1bis Wenn die Konzentration von vereinzelten Stoffen in einem Futtermittelzusatz- stoff oder einer Vormischung eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20153 darstellt, sind der Käuferschaft die Sicherheitsempfehlungen nach dieser Verordnung bereitzustellen.
Art. 44 Abs. 1 1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für die Betriebe in der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 813.11