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AS 2015 1821

Verordnung über die Tierzucht

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom 20. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1

1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zucht-

organisationen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchte- rinnen und Züchter unterstützt: a. Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für:

2. Leistungsprüfungen;

b. Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen und für Forschungsprojekte (5. und 6. Abschnitt).

Art. 15 Abs. 1, 2 und 7

2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken b. Leistungsprüfungen:

1. je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und 9.00 Franken

Einstufung

2. Milchproben:

– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken oder ATM4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken

3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken

1 SR 916.310

2014-2690 1821

Tierzuchtverordnung AS 2015

4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung 1.00 Franken

nach ICAR

7 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1 und 2

2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch 400 Franken eingetragenes Fohlen b. Leistungsprüfungen:

2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken

Art. 17 Abs. 1 und 2

2 Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 Franken b. Leistungsprüfungen:

1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts- 4 Franken

ermittlung

2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Ge- 4 Franken

wichtsermittlung

3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Be- 6 Franken

schreibung und Gewichtsermittlung

5. je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken

Art. 18 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

1 Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken 2 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburts- gewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.

1822

Tierzuchtverordnung AS 2015

Art. 19 Abs. 1 und 2

2 Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 35.00 Franken b. Leistungsprüfungen:

1. Milchproben:

– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 4.50 Franken oder ATM4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken

2. je Aufzuchtleistungsprüfung 26.00 Franken

Art. 20 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.

Art. 21 Abs. 1, 2 und 6

2 Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung:

3. je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestim- 8 Franken

mung (Kubitalindex)

5. je Belegstation B 500 Franken

b. Leistungsprüfungen:

1. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ring- 440 Franken

prüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung

2. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprü- 180 Franken

fung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 6 Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindes- tens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.

Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben

1823

Tierzuchtverordnung AS 2015

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 22a Ausrichtung der Beiträge 1 Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufge- teilt: a. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel 72 % b. Equidenzucht 4% c. Schweinezucht 10,75 % d. Schafzucht ohne Milchschafzucht 6,5 % e. Ziegen- und Milchschafzucht 5,75 % f. Neuweltkamelidenzucht 0,2 % g. Honigbienenzucht 0,8 % 2 Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkate- gorie nach Absatz 4 gekürzt.

3 Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden

Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der ent- sprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.

4 Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das

Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitrags- jahres ab.

Art. 39 Aufgehoben

1824

Tierzuchtverordnung AS 2015

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1

Art. 15 Stichtag/Referenzperiode Gesuchsfrist

… Fleischleistungsprüfungen 1. Oktober bis 30. September 15. Oktober …

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1825

Tierzuchtverordnung AS 2015

1826