AS 2015 1821
Verordnung über die Tierzucht
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom 20. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1
1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zucht-
organisationen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchte- rinnen und Züchter unterstützt: a. Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für:
2. Leistungsprüfungen;
b. Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen und für Forschungsprojekte (5. und 6. Abschnitt).
Art. 15 Abs. 1, 2 und 7
2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken b. Leistungsprüfungen:
1. je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und 9.00 Franken
Einstufung
2. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken oder ATM4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken
3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken
1 SR 916.310
2014-2690 1821
Tierzuchtverordnung AS 2015
4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung 1.00 Franken
nach ICAR
7 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 und 2
2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch 400 Franken eingetragenes Fohlen b. Leistungsprüfungen:
2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken
Art. 17 Abs. 1 und 2
2 Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 Franken b. Leistungsprüfungen:
1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts- 4 Franken
ermittlung
2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Ge- 4 Franken
wichtsermittlung
3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Be- 6 Franken
schreibung und Gewichtsermittlung
5. je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken
Art. 18 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
1 Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken 2 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburts- gewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
1822
Tierzuchtverordnung AS 2015
Art. 19 Abs. 1 und 2
2 Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 35.00 Franken b. Leistungsprüfungen:
1. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 4.50 Franken oder ATM4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken
2. je Aufzuchtleistungsprüfung 26.00 Franken
Art. 20 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.
Art. 21 Abs. 1, 2 und 6
2 Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung:
3. je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestim- 8 Franken
mung (Kubitalindex)
5. je Belegstation B 500 Franken
b. Leistungsprüfungen:
1. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ring- 440 Franken
prüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung
2. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprü- 180 Franken
fung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 6 Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindes- tens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.
Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben
1823
Tierzuchtverordnung AS 2015
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 22a Ausrichtung der Beiträge 1 Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufge- teilt: a. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel 72 % b. Equidenzucht 4% c. Schweinezucht 10,75 % d. Schafzucht ohne Milchschafzucht 6,5 % e. Ziegen- und Milchschafzucht 5,75 % f. Neuweltkamelidenzucht 0,2 % g. Honigbienenzucht 0,8 % 2 Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkate- gorie nach Absatz 4 gekürzt.
3 Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden
Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der ent- sprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.
4 Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das
Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitrags- jahres ab.
Art. 39 Aufgehoben
1824
Tierzuchtverordnung AS 2015
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1
Art. 15 Stichtag/Referenzperiode Gesuchsfrist
… Fleischleistungsprüfungen 1. Oktober bis 30. September 15. Oktober …
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1825
Tierzuchtverordnung AS 2015
1826