Lexipedia

AS 2015 1827

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Änderung vom 20. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:

a. Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweine- gattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausge- flügel mit Ausnahme der Legehennen sowie von Zucht-Schalenwild; b. Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 20 Massenprozent; c. Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus); d. Zubereitungen mit Eiern von Haushühnern (Gallus gallus domesticus) (Eier- zubereitungen).

2 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.

3 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buch-

stabe a. 4 Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Defini- tionen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. 5 Für Eier gilt die massgebende Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tieri-

scher Herkunft.

6 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und ge-

schälte ganze Eier (Traiteureier). 

1 SR 916.51

2014-2691 1827

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2015

Art. 2 Deklarationspflicht 1 Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1, die aus in der Schweiz verbotener Pro- duktion stammen, an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss diese Erzeugnisse bei der Abgabe nach den Artikeln 3–5 deklarieren. 2 Die Deklarationspflicht nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Erzeugnisse in gemein- schaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschafts- verpflegungsbetrieben abgegeben werden.

3 Von der Deklarationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgenommen, wer

nachweisen kann, dass die Erzeugnisse aus einer Produktion stammen, die in der Schweiz nicht verboten ist.

4 Als in der Schweiz verboten gilt:

a. die Produktion von Fleisch unter Verwendung folgender Stoffe als Leis- tungsförderer:

1. hormoneller und nichthormoneller Stoffe nach Anhang 4 Buchstabe b

der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20042, oder

2. nichthormoneller Stoffe nach Artikel 160 Absatz 8 LwG;

b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen und die Produktion von Ei- ern, bei denen die folgenden Anforderungen an die Tierhaltung nicht einge- halten werden:

1. für die Haltung von Hauskaninchen: die Artikel 7, 10 Absatz 1, 64 und

65 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083,

2. für die Haltung von Haushühnern: Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutz-

verordnung vom 23. April 2008. 5 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produk- tion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderun- gen nach Artikel 6 oder 8.

Art. 3 Deklaration von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

1 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit dem zutref-

fenden der beiden Hinweise «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.» und «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.» zu deklarieren. Gegebenenfalls sind beide Hinweise anzu- bringen. 2 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit Fleisch von Haus- kaninchen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungs- form» zu deklarieren.

2 SR 812.212.27 3 SR 455.1

1828

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2015

Art. 4 Deklaration von Eiern und Eierzubereitungen Eier und Eierzubereitungen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zuge- lassener Käfighaltung» zu deklarieren.

Art. 5 Form der Deklaration

1 Die Deklaration hat den Bestimmungen der Artikel 26–28 der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 zu entsprechen.

2 Bei vorverpackten Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Eti-

kette anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen ist eine schriftliche Deklara- tion am Standort des Erzeugnisses anzubringen.

3 In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpfle-

gungsbetrieben hat die Deklaration schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.

Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote  1 Der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, ist erbracht, wenn: a. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschriften des EDI im Bereich der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist; und b. das Erzeugnis aus einem Land stammt, in dem nach der Länderliste (Art. 7) für den entsprechenden Rohstoff gleichwertige gesetzliche Produktionsver- bote gelten.

2 Anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b kann der Nachweis, dass ein

Erzeugnis nicht unter Verwendung von Stoffen nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 als Leistungsförderern erzeugt wurde, mit einer von der Europäischen Union (EU) anerkannten amtstierärztlichen Bescheinigung erbracht werden. Die Bescheinigung muss das Erzeugnis bei der Einfuhr begleiten. Die Anforderungen an die Bescheinigung richten sich nach dem betreffenden EU-Rechtsakt, auf den in den Vorschriften des EDI im Bereich der Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten verwiesen wird; massgebend ist dabei die dort genannte Fassung des EU-Rechtsaktes.

Art. 7 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt in einer Liste diejenigen Länder

fest (Länderliste), in denen gesetzliche Produktionsverbote gelten, die den Produkti- onsverboten nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, und die ein entsprechendes Über- wachungsprogramm haben.

4 SR 817.02

1829

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2015

Art. 7a Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c

1 Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:

c. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschriften des EDI im Bereich der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist.

Art. 9 Anerkennung von Produktionsrichtlinien

1 Das BLW anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als den Produktions-

verboten nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b gleichwer- tig, wenn: a. die Produktionsrichtlinien den Verboten nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b gleichwertige Produktionsverbote enthalten; b. die Einhaltung der Produktionsrichtlinien mit einem Zertifizierungspro- gramm einer Zertifizierungsstelle auf Stufe der Produktion des Erzeugnisses sichergestellt ist; c. eine Zertifizierungsstelle die Warenflusstrennung in Verarbeitung und Han- del kontrolliert; und d. eine Gleichwertigkeitserklärung einer Zertifizierungsstelle vorliegt; Grund- lage der Gleichwertigkeitserklärung ist der Bericht nach Artikel 13 Absatz 3.

2 Gesuche um Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von der Importeurin

oder vom Importeur beim BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.

3 Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur

vom BLW verfügt.

4 Die Produktionsrichtlinie wird, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des

Widerrufs, für ein Jahr anerkannt, sofern die Gültigkeitsdauer der mit dem Gesuch eingereichten Gleichwertigkeitserklärung nach Absatz 1 Buchstabe d im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mindestens neun Monate beträgt. Andernfalls wird die Dauer der Anerkennung der Produktionsrichtlinie auf die Gültigkeitsdauer der eingereichten Gleichwertigkeitserklärung beschränkt. 5 Reicht die Importeurin oder der Importeur spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung.

1830

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2015

Art. 10 Veröffentlichung

1 Das BLW veröffentlicht periodisch die Bezeichnungen der privatrechtlichen Pro-

duktionsrichtlinien, die als einem Produktionsverbot gleichwertig anerkannt sind. 2 Es gibt an, für welche Erzeugnisse diese Produktionsrichtlinien gelten. Zudem gibt es insbesondere die Importeurin oder den Importeur, das Produktionsland des Roh- stoffes und den Produktionsbetrieb an.

3 Die Form der Veröffentlichung steht dem BLW frei.

Art. 11 Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen: a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert sein; b. über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwa- chungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbeson- dere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auf- lage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei fest- gestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Ver- ordnung notwendig sind; d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfü- gen, die ausreichendes Fachwissen über die Tierproduktion und ausreichen- de Kenntnisse der nach Artikel 2 Absatz 4 in der Schweiz verbotenen Pro- duktionsmethoden haben; e. sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderli- che Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der tierischen Pro- duktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Beson- deren verfügen; f. im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein; g. über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und Rotation der Kon- trolleurinnen und Kontrolleure verfügen; und h. Gewähr bieten, dass schwerwiegende Unregelmässigkeiten dem BLW unmittelbar und umfassend mitgeteilt werden.

Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen

1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungs-

stelle ausländische Zertifizierungsstellen, wenn diese eine Qualifikation nachweisen können, die der in der Schweiz geforderten Qualifikation gleichwertig ist.

5 SR 946.512

1831

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2015

2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass sie:

a. die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen; b. die Pflichten nach Artikel 13 wahrnehmen; c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956

über die technischen Handelshemmnisse.

4 Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbeson-

dere kann es der Stelle zur Auflage machen: a. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen aus- schliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten; b. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen; c. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.

5 Das BLW kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen

nicht erfüllt werden.

Art. 13 Kontrollen 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle pro Un- ternehmen durch. Sie überprüft dabei alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhal- ten. 2 Zusätzlich zur jährlich durchgeführten Kontrolle führt die Zertifizierungsstelle bei mindestens 10 Prozent der Unternehmen stichprobenweise unangekündigte Kontrol- len durch.

3 Über die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ist zuhanden des BLW ein umfas-

sender Bericht zu erstellen, der von der für das kontrollierte Unternehmen verant- wortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

Art. 16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015 Für die Abgabe von Erzeugnissen, die vor dem 1. Januar 2016 eingeführt werden, können die Deklarationsvorschriften nach bisherigem Recht angewendet werden.

II Die Verordnung vom 27. August 20087 über die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- dukten aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

6 SR 946.51 7 SR 916.443.13

1832

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2015

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und 10

1 Aus Staaten, in denen für die Verwendung von Hormonen als Leistungsförderern

bei der Produktion von Fleisch kein dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 4 Buchsta- be a Ziffer 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20038 (LDV) gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt, darf Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a LDV nur eingeführt werden, wenn: 10 Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse aus Staaten, in denen für die Ver- wendung von Hormonen als Leistungsförderern bei der Produktion von Fleisch kein dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 LDV gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt, dürfen nur eingeführt werden, wenn der Sen- dung eine von der Europäischen Union anerkannte Bescheinigung beiliegt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 916.51

1833

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2015

1834