AS 2015 1867
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 12. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4 Bst. a und b sowie Abs. 5 4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgen- de Regelungen: a. Staatsangehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht. b. Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaf- ten unterstehen der Visumpflicht, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst oder im Erotikgewerbe aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an,
sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten und Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.
Art. 6 Abs. 2bis 2bis Gelangen Staatsangehörige bestimmter Staaten als Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz, so kann das EJPD nach Artikel 3 Absatz 2 des EG-Visakodex eine Visumpflicht einführen.
1 SR 142.204
2015-1480 1867
Einreise und die Visumerteilung. V AS 2015
II Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2 und 3 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1868
Einreise und die Visumerteilung. V AS 2015
Anhang 2 (Art. 4 Bst. a)
Staaten, deren Staatsangehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht unterliegen
Albanien Bosnien und Herzegowina Mazedonien Moldova Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei)
1869
Einreise und die Visumerteilung. V AS 2015
Anhang 3 (Art. 4 Bst. b)
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem achten Tag der Erwerbstätigkeit oder ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst oder im Erotikgewerbe der Visumpflicht unterliegen
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1870