AS 2015 187
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Änderung vom 27. September 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20131, beschliesst:
I Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 5
5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie das
65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 16 Abs. 2
2 Nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:
a. infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 für die Armee untragbar geworden sind; oder b. den Anforderungen des Militärdienstes aus psychischen Gründen insoweit nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.
Gliederungstitel vor Art. 27
3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben
2bis Der Einsatz für Instandstellungsarbeiten muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen sein. Schutzdienstpflichtige dürfen für höchs- tens 21 Tage pro Jahr für Instandstellungsarbeiten aufgeboten werden. Die Frist beziehungsweise die zeitliche Obergrenze kann in Ausnahmefällen verlängert wer- den. Der Bundesrat legt die Kriterien fest.
2012-0526 187
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2015
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren.
5 Bisheriger Absatz 4.
Art. 28 Kontrollaufgaben
1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen.
2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) überwacht:
a. die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 sowie der Frist nach Artikel 27 Absatz 2bis; b. die Übereinstimmung der Instandstellungsarbeiten nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereig- nisses abgeschlossen werden können, sowie der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes.
3 Die Kantone informieren das BABS vorgängig über:
a. Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können; b. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
4 Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a
Absatz 2 und 33–36 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zent- rale Ausgleichsstelle. 5 Wird die Frist nach Artikel 27 Absatz 2bis nicht eingehalten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten nicht durchzuführen. 6 Entsprechen die Instandstellungsarbeiten oder der Einsatz zugunsten der Gemein- schaft nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten beziehungsweise den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
7 Der Bundesrat regelt das Überwachungsverfahren. Er legt insbesondere fest, bis
wann die Information an das BABS nach Absatz 3 sowie eine allfällige Anweisung des BABS nach den Absätzen 4–6 spätestens zu erfolgen haben.
Art. 33 Grundausbildung 1 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren bis zum Ende des Jahres, in dem sie 26 Jahre alt werden, eine Grundausbildung von 10–19 Tagen. Schutzdienstpflichtige, die für eine Spezialistenfunktion vorgesehen sind, können überdies zu einer Zusatzausbildung von höchstens 5 Tagen aufgeboten werden.
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2 Schutzdienstpflichtige, die ohne Grundausbildung in die Personalreserve eingeteilt werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden. 3 Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 25 Jahre alt sind, werden durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
4 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung
innerhalb von 3 Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.
Art. 34 Kaderausbildung 1 Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, absol- vieren einen Kaderkurs für Kommandantinnen und Kommandanten von 15–24 Tagen. Sie werden vom Bund zu 10–12 Tagen und von den Kantonen zu 5–12 Tagen aufgeboten. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten. 2 Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, absol- vieren einen Kaderkurs von 5–12 Tagen.
Art. 35 Weiterbildung 1 Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienst- pflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlage- wartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können innerhalb von 4 Jahren zu Weiterbil- dungskursen von insgesamt höchstens 12 Tagen aufgeboten werden. 2 Schutzdienstpflichtige nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb ihrer Weiterbil- dung nach Absatz 1 bis zu höchstens 5 Tage von den Kantonen aufgeboten werden. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.
Art. 36 Abs. 2 und 3
2 Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter können jährlich zu höchstens 19 weiteren Tagen aufgeboten werden.
3 Schutzdienstpflichtigein den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialisten-
funktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können jährlich zu höchstens 12 weiteren Tagen aufgeboten werden.
Art. 38 Abs. 2
2 Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach
Artikel 39 Absatz 2.
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Art. 66b Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen 1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt wer- den.
2 Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem VBS auf Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.
1ter Es bearbeitet zur Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 die Einsatzdaten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee.
5 Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer zur
Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben systematisch zu verwenden.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20084
über die militärischen Informationssysteme
Art. 13 Bst. k Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: k. Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung, insbesondere mittels Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20025.
Art. 14 Abs. 2 Bst. bbis
2 Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen:
bbis. Daten über die erbrachten Schutzdienstleistungen;
4 SR 510.91 5 SR 520.1
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Art. 16 Abs. 1 Bst. h, 1bis und 2 Einleitungssatz
1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch
Abrufverfahren zugänglich: h. der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung. 1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle kann die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekanntgeben.
2 Der Führungsstab der Armee gibt die Daten des PISA folgenden Stellen und
Personen bekannt:
2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526
Ersatz eines Ausdrucks (betrifft nur den italienischen Text)
1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausge- nommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone: a. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde; b. die freiwillig Militärdienst leisten; oder c. die Dienst in der Militärverwaltung leisten. 3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 22 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20027 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenom- men ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommu- nalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a BZG eingesetzt wird. 4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Art. 11 Abs. 1 erster Satz
1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbs-
einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG9 erho- ben werden. …
6 SR 834.1 7 SR 520.1 8 SR 831.10 9 SR 831.10
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Art. 20a Haftung
1 Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind
oder zugefügt wurden: a. durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzein- sätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buchstabe b und 33–36 b. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG; c. widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
2 Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozial-
versicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Hand- lung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass
einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 20. Dezember 196811.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 27. September 2013 Nationalrat, 27. September 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
10 SR 520.1 11 SR 172.021
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2014 unbenützt abge-
laufen.12
2 Es wird auf den 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt.
17. Dezember 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
12 BBl 2013 7371
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