AS 2015 1877
Richtlinien des Hochschulrates für die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsrichtlinien HFKG)
Richtlinien des Hochschulrates für die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsrichtlinien HFKG)
vom 28. Mai 2015
Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20152 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, erlässt folgende Richtlinien:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Richtlinien konkretisieren die Voraussetzungen für die institutionelle Akkre- ditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Arti- kel 31 HFKG. Sie legen fest: a. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren; b. die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Pro- grammakkreditierung und die Wirkungen der institutionellen Akkreditie- rung; c. das Akkreditierungsverfahren; d. die in den Verfahren anzuwendenden Qualitätsstandards.
Art. 2 Studienprogramme Als Studienprogramme im Sinne dieser Richtlinien gelten: a. Bachelor-Studienprogramme im Umfang von 180 ECTS3-Punkten; b. Master-Studienprogramme im Umfang von 90–120 ECTS-Punkten; c. Weiterbildungs-Studienprogramme im Umfang von mindestens 60 ECTS- Punkten; d. Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG in einem Spezialge- setz vorgesehen ist.
SR 414.205.3
3 ECTS = European Credit Transfer System
2015-1363 1877
Akkreditierungsrichtlinien AS 2015
Art. 3 Akkreditierungsagenturen 1 Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Richtlinien gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schweizeri- schen Akkreditierungsrat (Akkreditierungsrat) anerkannte in- oder ausländische Agenturen.
2 Die Akkreditierungsagenturen führen die Akkreditierungsverfahren nach Artikel
32 HFKG durch.
3 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von weiteren in- und
ausländischen Akkreditierungsagenturen werden vom Akkreditierungsrat in eigenen Richtlinien definiert.
2. Abschnitt:
Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren
Art. 4 Institutionelle Akkreditierung
1 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur
institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie gewährleistet die Freiheit und die Einheit von Lehre und Forschung. b. Sie entspricht einem der folgenden Hochschultypen:
1. universitäre Hochschule;
2. Fachhochschule oder pädagogische Hochschule.
c. Sie hält soweit anwendbar die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss den Artikeln 23–25 sowie 73 HFKG ein; handelt es sich um eine Fachhochschule, so hält sie zusätzlich die Regelung über die Studiengestaltung gemäss Artikel 26 HFKG ein. d. Sie verfügt über ein Qualitätssicherungssystem (Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG). e. Sie ist mit dem europäischen Hochschulraum kompatibel. f. Sie verfügt in der Schweiz abgestimmt auf ihren Typ und auf ihr Profil über Infrastruktur und Personal für Lehre, Forschung und Dienstleistung. g. Eine Kohorte ihrer Studierenden hat ein Studienprogramm absolviert. h. Sie verfügt über die Ressourcen, ihre Tätigkeit langfristig aufrechtzuerhalten (Art. 30 Abs. 1 Bst. c HFKG), und hat Vorkehrungen getroffen, damit die Studierenden ein einmal aufgenommenes Studienprogramm bis zu Ende ab- solvieren können. i. Sie ist eine juristische Person in der Schweiz.
2 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird ohne
Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Akkreditierungsrichtlinien AS 2015
a. Sie ist gestützt auf das HFKG bereits institutionell akkreditiert. b. Sie ist vor Inkrafttreten des HFKG durch Bundesrecht geschaffen worden. c. Sie war nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19994 (UFG) oder nach dem Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19955 (FHSG) als beitragsberechtigt anerkannt (Art. 75 Abs. 2 HFKG). d. Sie war bereits vor Inkrafttreten des HFKG eine öffentlich-rechtliche päda- gogische Hochschule nach kantonalem Recht.
Art. 5 Programmakkreditierung
1 Ein Studienprogramm wird zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die das Studienprogramm verantwortet, ist gestützt auf das HFKG institutionell ak- kreditiert. b. Eine Kohorte ihrer Studierenden hat das Studienprogramm absolviert.
2 Für Kooperationsstudienprogramme gelten die gleichen Regeln und die gleichen
Standards wie für andere Studienprogramme. Sie werden zur Programmakkreditie- rung zugelassen, wenn die beantragende Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs: a. den Titel verleiht; und b. die Verantwortung für die Qualität des Studienprogramms übernimmt.
3. Abschnitt:
Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung
Art. 6 Institutionelle Akkreditierung Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird akkredi- tiert, wenn sie die Qualitätsstandards nach Artikel 22 erfüllt.
Art. 7 Programmakkreditierung Studienprogramme akkreditierter Hochschulen oder anderer Institutionen des Hoch- schulbereichs nach HFKG werden akkreditiert, wenn sie: a. die Qualitätsstandards nach Artikel 23 erfüllen; und b. gegebenenfalls die in einem Spezialgesetz festgelegten weiteren Vorausset- zungen erfüllen.
4 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2012 3655 5 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
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4. Abschnitt: Wirkungen der institutionellen Akkreditierung
Art. 8
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wird ihrem
Antrag entsprechend akkreditiert als Universität, universitäres Institut, Fach- hochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule.
2 Sie erhält das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 HFKG.
3 Ist eine pädagogische Hochschule in eine Fachhochschule integriert, so erhält die Fachhochschule das Bezeichnungsrecht für die pädagogische Hochschule im Rah- men der institutionellen Akkreditierung der Fachhochschule.
5. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
1 Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem der
Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs.
2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezieht unter
Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eigenheiten alle ihre repräsentativen Gruppen, insbesondere die Studierenden, den Mittelbau, den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal, in das Akkreditierungsverfahren ein. 3 Ergebnisse externer Qualitätsprüfungen können berücksichtigt werden, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.
4 Ein Bachelorstudienprogramm kann mit dem entsprechenden konsekutiven Mas-
terstudienprogramm im gleichen Verfahren akkreditiert werden.
5 Verfahren der Akkreditierung nach HFKG können zusammen mit Verfahren
anderer Akkreditierungsagenturen oder -organisationen durchgeführt werden, wenn dabei alle Qualitätsstandards dieser Richtlinien berücksichtigt werden.
6 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wählt zur
Durchführung der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkredi- tierungsagenturen aus.
Art. 10 Eingabe des Gesuchs und Entscheid auf Eintreten 1 Für die institutionelle Akkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Insti- tution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch beim Akkreditierungsrat ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungs- rat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagen- tur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintre- tensentscheid.
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2 Für die Programmakkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch bei der Akkreditierungsagentur ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so tritt die Akkreditierungsagentur auf das Gesuch ein. Sind sie nicht erfüllt, so trifft sie einen Nichteintretensentscheid. Sie informiert in beiden Fällen den Akkreditierungsrat.
3 Für die Akkreditierung und die Erneuerung der Akkreditierung muss das Gesuch
rechtzeitig eingereicht werden, damit der Entscheid vor Ablauf der Akkreditierung oder der Übergangsfrist (Art. 75 HFKG) fallen kann.
Art. 11 Selbstbeurteilung
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs führt eine
Selbstbeurteilung durch und fasst die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht (Selbstbeurteilungsbericht) zusammen.
2 Sie reicht den Selbstbeurteilungsbericht bei der Akkreditierungsagentur ein.
Art. 12 Externe Begutachtung 1 Eine Gutachtergruppe prüft auf der Grundlage des Selbstbeurteilungsberichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschul- bereichs oder der Studiengang die Qualitätsstandards erfüllt. 2 Sie führt anlässlich der Vor-Ort-Visite Gespräche mit allen repräsentativen Grup- pen, die durch das Verfahren betroffen sind.
3 Sie erstellt einen Bericht. Dieser umfasst:
a. eine Beurteilung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs auf der Grundlage der Qualitäts- standards; b. bei Bedarf Vorschläge für Empfehlungen und Auflagen zur Weiterentwick- lung des Qualitätssicherungssystems; c. einen Akkreditierungsvorschlag zu Handen der Akkreditierungsagentur.
Art. 13 Zusammensetzung der Gutachtergruppe
1 Die Akkreditierungsagentur setzt für die externe Begutachtung eine Gutachter-
gruppe ein. 2 Sie setzt die Gutachtergruppe so zusammen, dass diese über die für die Beurteilung des Akkreditierungsgesuchs notwendigen nationalen und internationalen Erfahrun- gen und Fachkenntnisse verfügt. Der Typ, das Profil, die Grösse und weitere spezifi- sche Merkmale der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs sind dabei zu berücksichtigen.
3 In der Zusammensetzung der Gutachtergruppe werden das Geschlecht, das Alter
und die Herkunft berücksichtigt. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen unab- hängig und unbefangen sein.
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4 Für die Zusammensetzung der Gutachtergruppe gilt überdies Folgendes:
a. Bei einer institutionellen Akkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens fünf Gutachterinnen und Gutachtern zusammen. Die Gruppe ver- fügt insgesamt über aktuelle und internationale Erfahrung in der Leitung o- der Steuerung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hoch- schulbereichs, in der hochschulinternen Qualitätssicherung, in der Lehre und Forschung sowie je nach Hochschule oder anderer Institution des Hoch- schulbereichs in der Berufspraxis oder in einer ausserakademischen Perspek- tive. b. Führt die zu akkreditierende Hochschule eine integrierte pädagogische Hochschule, so müssen die entsprechenden Kompetenzen in der Gutachter- gruppe vertreten sein. c. Bei einer Programmakkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus min- destens drei Gutachterinnen und Gutachtern zusammen, die auf adäquate Weise die Lehre sowie die Berufspraxis repräsentieren. Bei reglementierten Berufen sind die zusätzlichen Anforderungen der Spezialgesetze zu berück- sichtigen. d. Für die institutionelle Akkreditierung und für die Programmakkreditierung von grundständigen Studiengängen (Bachelor- und Masterstudiengänge) muss ein Mitglied der Gutachtergruppe aus dem Kreis der Studierenden kommen.
5 Die Akkreditierungsagentur hört die Hochschule oder die andere Institution des
Hochschulbereichs bezüglich der Zusammensetzung und des Profils der Gutach- tergruppe an, bevor sie die Gutachtergruppe einsetzt. 6 Für die Mitglieder der Gutachtergruppe gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 19686 über den Ausstand.
Art. 14 Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur und Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs 1 Die Akkreditierungsagentur formuliert gestützt auf die verfahrensrelevanten Unter- lagen, insbesondere den Selbstbeurteilungsbericht und den Bericht der Gutachter- gruppe, einen Antrag auf Akkreditierung an den Akkreditierungsrat.
2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum
Bericht der Gutachtergruppe und zum Akkreditierungsantrag der Akkreditierungs- agentur Stellung.
3 Die Akkreditierungsagentur unterbreitet ihren Akkreditierungsantrag zusammen
mit dem Selbstbeurteilungsbericht, dem Bericht der Gutachtergruppe und der Stel- lungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung.
6 SR 172.021
Akkreditierungsrichtlinien AS 2015
4 Der Akkreditierungsrat prüft, ob der Antrag als Entscheidgrundlage geeignet ist; gegebenenfalls weist er den Antrag an die Akkreditierungsagentur zurück.
Art. 15 Akkreditierungsentscheid 1 Der Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagen- tur, des Selbstbeurteilungsberichts, des Berichts der Gutachtergruppe und der Stel- lungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs über die institutionelle Akkreditierung oder die Programmakkreditierung.
2 Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit:
a. die Akkreditierung ohne Auflagen auszusprechen; b. die Akkreditierung mit Auflagen auszusprechen; c. die Akkreditierung abzulehnen.
3 Er bestimmt im Rahmen des Akkreditierungsentscheids Frist und Modalität der
Überprüfung der Erfüllung der Auflagen.
4 Er informiert die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs
sowie die Akkreditierungsagentur über seinen Entscheid.
5 Die Akkreditierungsentscheide sind gemäss Artikel 65 Absatz 2 HFKG nicht
anfechtbar. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Wiedererwägungsgesuch beim Akkreditierungsrat einreichen.
Art. 16 Rückzug des Gesuchs
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Ak-
kreditierungsgesuch jederzeit zurückziehen. 2 Zieht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ihr Gesuch zurück, so kann sie frühestens nach 24 Monaten erneut ein Gesuch einreichen.
Art. 17 Informationspflicht der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs muss jede Ände- rung, die dazu führt, dass die Anforderungen gemäss Artikel 6 oder 7 nicht mehr erfüllt sind, dem Akkreditierungsrat unverzüglich zur Kenntnis bringen.
Art. 18 Verwaltungsmassnahmen Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden die mit dem Entscheid verknüpften Auflagen nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat Massnahmen nach Artikel 64 HFKG.
Art. 19 Geltungsdauer der Akkreditierung Die Akkreditierung gilt sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid.
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Art. 20 Veröffentlichung Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine Liste der akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die das Bezeichnungsrecht erhalten haben, sowie der akkreditierten Studienprogramme. Die Liste weist auch die inte- grierten pädagogischen Hochschulen aus.
6. Abschnitt: Qualitätsstandards
Art. 21 Grundsätze
1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ist für die
Einführung und den Unterhalt eines Qualitätssicherungssystems verantwortlich.
2 Das Qualitätssicherungssystem unterstützt den Auftrag und die Ziele der Hoch-
schule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten. Dabei muss der Aufwand für das Qualitätssicherungssystem in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
3 DasQualitätssicherungssystem sieht die Überprüfung seiner Wirkung und die
Umsetzung von Korrekturmassnahmen vor.
Art. 22 Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung 1 Die Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung umfassen die Stan- dards, gruppiert in fünf Bereiche, nach Anhang 1. Die Standards konkretisieren die Vorgaben nach Artikel 30 HFKG.
2 Bei der Prüfung der Qualitätsstandards müssen die Vorgaben des Hochschulrates
zu den Merkmalen der Hochschultypen berücksichtigt werden.
Art. 23 Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung Die Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung umfassen die Standards, gruppiert in vier Bereiche, nach Anhang 2.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach UFG7 oder FHSG8 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können die Studienpro- gramme, deren Akkreditierung nach HFKG im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni
20069 vorgesehen ist, oder die Fachhochschulstudiengänge im Fachbereich Gesund-
7 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2012 3655 8 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655 9 SR 811.11
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heit längstens bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen.
Art. 25 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
28. Mai 2015 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Johann N. Schneider-Ammann
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Anhang 1 (Art. 22 Abs. 1)
Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung
1. Bereich: Qualitätssicherungsstrategie
1.1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs legt ihre
Qualitätssicherungsstrategie fest. Diese Strategie enthält die Leitlinien eines internen Qualitätssicherungssystems, das darauf abzielt, die Qualität der Tä- tigkeiten der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs und deren langfristige Qualitätsentwicklung zu sichern sowie die Entwick- lung einer Qualitätskultur zu fördern.
1.2 Das Qualitätssicherungssystem ist in die Strategie der Hochschule oder der
anderen Institution des Hochschulbereichs integriert und unterstützt auf wirksame Weise deren Entwicklung. Es umfasst Prozesse, mit denen über- prüft wird, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbe- reichs ihren Auftrag erfüllt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung ihres Typs und ihrer spezifischen Merkmale.
1.3 Für die Entwicklung des Qualitätssicherungssystems und dessen Umsetzung
werden auf allen Ebenen alle repräsentativen Gruppen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs einbezogen, insbesondere die Studierenden, der Mittelbau, der Lehrkörper und das Verwaltungspersonal. Die Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung sind transparent und klar zugewiesen.
1.4 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs überprüft
periodisch die Zweckmässigkeit ihres Qualitätssicherungssystems und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.
2. Bereich: Governance
2.1 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Organisati-
onsstruktur und die Entscheidungsprozesse es der Hochschule oder der ande- ren Institution des Hochschulbereichs ermöglichen, dass diese ihren Auftrag erfüllen und ihre strategischen Ziele erreichen kann.
2.2 Das Qualitätssicherungssystem trägt systematisch zur Bereitstellung von
relevanten und aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen bei, auf die sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbe- reichs stützt, um laufende und strategische Entscheidungen zu treffen. 2.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die repräsentati- ven Gruppen der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbe- reichs ein angemessenes Mitwirkungsrecht haben und über Rahmenbedin- gungen verfügen, die ihnen ein unabhängiges Funktionieren ermöglichen.
2.4 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs berück-
sichtigt, dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und
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ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden. Das Qualitätssiche- rungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule oder die ande- re Institution des Hochschulbereichs in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt.
2.5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fördert die Hochschule oder die andere Institu-
tion des Hochschulbereichs für das Personal und die Studierenden die Chan- cengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau. Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt.
3. Bereich: Lehre, Forschung und Dienstleistungen
3.1 Die Aktivitäten der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschul-
bereichs entsprechen ihrem Typ, ihren spezifischen Merkmalen und ihren strategischen Zielen. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Lehre, die For- schung und die Dienstleistungen und werden gemäss dem Prinzip der Frei- heit und Unabhängigkeit unter Einhaltung des Mandats der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs ausgeübt.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem sieht eine regelmässige Evaluation der Lehr-
und Forschungstätigkeit, der Dienstleistungen sowie der Ergebnisse vor.
3.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass Grundsätze und
Ziele im Zusammenhang des europäischen Hochschulraums berücksichtigt werden. 3.4 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Kriterien für die Zulassung und Beurteilung der Leistungen der Studierenden und für die Abgabe von Ausbildungsabschlüssen entsprechend dem Auftrag der Hoch- schule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs berücksichtigt werden. Diese Kriterien werden definiert, kommuniziert und systematisch, transparent und konstant angewandt.
4. Bereich: Ressourcen
4.1 Mit ihrem Träger gewährleistet die Hochschule oder die andere Institution
des Hochschulbereichs die personellen Ressourcen, die Infrastrukturen und die finanziellen Mittel, um ihren Fortbestand zu sichern und ihre strategi- schen Ziele zu erreichen. Die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel und die Finanzierungsbedingungen sind transparent.
4.2 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass das gesamte
Personal entsprechend dem Typ und den spezifischen Merkmalen der Hoch- schule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs qualifiziert ist. Es sieht zu diesem Zweck eine regelmässige Evaluation des Personals vor.
4.3 Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass die Hochschule
oder die andere Institution des Hochschulbereichs die Laufbahnentwicklung
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des gesamten Personals und insbesondere des wissenschaftlichen Nach- wuchses unterstützt.
5. Bereich: Interne und externe Kommunikation
5.1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs macht
ihre Qualitätssicherungsstrategie öffentlich und sorgt dafür, dass die Be- stimmungen zu den Qualitätssicherungsprozessen und deren Ergebnisse den Mitarbeitenden, den Studierenden sowie gegebenenfalls den externen Betei- ligten bekannt sind.
5.2 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs veröf-
fentlicht regelmässig objektive Informationen zu ihren Tätigkeiten und zu den von ihr angebotenen Studienprogrammen und Abschlüssen.
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Anhang 2 (Art. 23)
Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung
1. Bereich: Ausbildungsziele
1.1 Das Studienprogramm weist klare Ziele auf, die seine Besonderheiten ver-
deutlichen und den nationalen und internationalen Anforderungen entspre- chen.
1.2 Das Studienprogramm verfolgt Ausbildungsziele, die dem Auftrag und der
strategischen Planung der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs entsprechen.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Inhalt des Studienprogramms und die verwendeten Methoden ermögli-
chen den Studierenden, die Lernziele zu erreichen.
2.2 Der Inhalt des Studienprogramms umfasst die wissenschaftlichen Erkennt-
nisse und die Entwicklung der Berufsfelder.
2.3 Die Form der Beurteilung der Leistungen der Studierenden ist an die Lern-
ziele angepasst. Die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für den Erwerb von Studienabschlüssen sind reglementiert und veröffentlicht.
3. Bereich: Umsetzung
3.1 Das Studienprogramm wird regelmässig durchgeführt.
3.2 Die verfügbaren Ressourcen (Betreuung und materielle Ressourcen) erlau-
ben es den Studierenden, die Lernziele zu erreichen.
3.3 Der Lehrkörper verfügt über Kompetenzen, die den Besonderheiten des
Studienprogramms und dessen Zielen entsprechen.
4. Bereich: Qualitätssicherung
4.1 Die Steuerung des Studienprogramms berücksichtigt die Interessen der
relevanten Interessengruppen und erlaubt es, die erforderlichen Entwicklun- gen zu realisieren.
4.2 Das Studienprogramm wird vom Qualitätssicherungssystem der Hochschule
oder der anderen Institution des Hochschulbereichs erfasst.
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