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AS 2015 1903

AS 2015 1903

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG), auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,

44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können; b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitun- gen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können; c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können; d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Voll- zugsbehörden.

2 Für Biozidprodukte und deren Wirkstoffe sowie für Pflanzenschutzmittel und

deren Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe gilt diese Verordnung, soweit in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 beziehungsweise in der Pflanzen- schutzmittelverordnung vom 12. Mai 20106 darauf verwiesen wird.

SR 813.11

2014-1117 1903

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

3 Für radioaktive Stoffe und Zubereitungen gilt diese Verordnung, soweit es nicht um Wirkungen geht, die auf der radioaktiven Strahlung dieser Stoffe und Zuberei- tungen beruhen.

4 Für kosmetische Mittel gelten ausschliesslich die Artikel 5–7 und 82 und nur

insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.

5 Diese Verordnung gilt nicht für:

a. den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b; b. die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; c. Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für berufliche oder private Verwenderinnen bestimmt sind:

1. Lebensmittel nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober

19927 (LMG),

2. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte

nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20008,

3. Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Futtermittel-Verord-

nung vom 26. Oktober 20119; d. Waffen und Munition nach Artikel 4 Absätze 1 und 5 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710; e. Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind. 6 Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 13.

Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht

1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser

Verordnung: a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungs- mitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

7 SR 817.0 8 SR 812.21 9 SR 916.307 10 SR 514.54

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

b. Herstellerin:

1. jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder

Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Ge- genstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt,

2. als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände

in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung ge- werblich abgibt: – unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprüng- lichen Herstellerin – unter eigenem Handelsnamen – in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgese- henen Verpackung oder – für einen anderen Verwendungszweck,

3. lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand

durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder ei- ne Zweigniederlassung hat.

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

a. berufliche Verwenderin:

1. jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder

Gegenstände in der Schweiz bezieht, um sie zu Erwerbszwecken zu verwenden,

2. als berufliche Verwenderin gilt auch:

– jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht, um sie im Rahmen einer Ausbildung oder zu Forschungszwecken zu verwenden – jede juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstän- de in der Schweiz bezieht, um sie im Rahmen einer gemeinnützi- gen Tätigkeit zu verwenden; b. private Verwenderin: jede natürliche Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände zu Nichterwerbszwecken bezieht oder verwendet; c. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und unverändert gewerblich ab- gibt; d. Alleinvertreterin: natürliche oder juristische Person, die von einer Herstelle- rin mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland zur Anmeldung eines Stoffs in der Schweiz bevollmächtigt ist und mehrere von ihr benannte Importeu- rinnen vertritt; e. Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammenset- zung seine Endfunktion bestimmt;

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f. alter Stoff: Stoff, der im Europäischen Verzeichnis vom 15. Juni 199011 der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS)12 aufgeführt ist; g. Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch Ketten einer oder meh- rerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der enthält:

1. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei

Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, und

2. weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit dem-

selben Molekulargewicht; diese Moleküle liegen innerhalb eines be- stimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind; h. Monomer: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Pro- zess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kova- lente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Mo- leküle einzugehen; i. Monomereinheit: die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Po- lymer; j. Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverar- beitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird; k. Folgeprodukt: Stoff, der bei der Lagerung, Verwendung oder Entsorgung eines Stoffs oder einer Zubereitung durch chemische oder biochemische Umwandlung entsteht; l. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedin- gungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder For- schungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr; m. produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffs als solchem, in Zubereitungen oder Gegenständen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffs Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden; n. qualifizierte Prüfungszusammenfassung (robust study summary): detaillierte Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Prüfberichts mit Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Prüfung ausreichen, sodass der umfassende Prüfbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden muss;

11 Das Verzeichnis kann im Internet bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) unter www.echa.europa.eu > Informationen über Chemikalien > EC Inventory kostenlos abgerufen werden.

12 European inventory of existing commercial chemical substances / Europäisches

Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

o. Expositionsszenario: Zusammenstellung von Bedingungen einschliesslich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmassnahmen, mit de- nen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebens- zyklus verwendet wird und wie die Herstellerin die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den beruflichen Verwenderinnen zu beherr- schen empfiehlt; ein Expositionsszenario kann ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene Ver- fahren oder Verwendungen abdecken; p. Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die Gesund- heit des Menschen oder der Gefahr für die Umwelt; q. Nanomaterial: Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggre- gat oder als Agglomerat enthält, bei denen ein oder mehrere Aussenmasse im Bereich von 1 bis 100 Nanometer liegen, oder ein Material, das ein spezi- fisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von über 60 m2/cm3 aufweist; ein Material gilt nur dann als Nanomaterial, wenn es gezielt zur Nutzung der Ei- genschaften hergestellt wird, die sich aus den genannten Aussenmassen der enthaltenen Partikel oder dem genannten Oberflächen-Volumen-Verhältnis des Materials ergeben; Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlen- stoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Aussenmassen unter 1 Nanome- ter gelten als Nanomaterialien.

3 Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die

Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

4 Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der Verordnung (EG) Nr.

1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)13, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU- CLP-Verordnung)14 und der Richtlinie 75/324/EWG15, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die Entsprechungen nach Anhang 1 Ziffer 1.

5 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung, der

EU-CLP-Verordnung oder der Richtlinie 75/324/EWG verwiesen, die ihrerseits auf andere Bestimmungen dieser Rechtsakte verweisen, so gelten auch diese anderen Bestimmungen; massgebend ist dabei die in der Fussnote zu Absatz 4 festgelegte

13 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt- linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/326, ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 43.

14 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/491, ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 12. 15 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EU, ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Fassung des betreffenden EU-Rechtsakts oder, bei Verweisen auf die Anhänge der EU-CLP-Verordnung oder der EU-REACH-Verordnung, die in Anhang 2 Ziffer 1 beziehungsweise Anhang 4 Ziffer 3 festgelegte Fassung. Ausgenommen sind Wei- terverweise auf die Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung und der EU-CLP- Verordnung nach Anhang 1 Ziffer 2; an deren Stelle gelten die in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführten schweizerischen Bestimmungen.

6 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung oder

der EU-CLP-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 3.

Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie die in den technischen Vor- schriften nach Anhang 2 Ziffer 1 genannten Kriterien zur Einstufung hinsichtlich physikalischer Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weiterer Gefahren erfüllen.

Art. 4 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität 1 Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.1.1–1.1.3 der EU-REACH-Verordnung16 erfüllen. 2 Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die Krite- rien nach Anhang XIII Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 der EU-REACH-Verordnung erfüllen.

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1. Kapitel: Selbstkontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 5 1 Zur Selbstkontrolle nach Artikel 5 ChemG und Artikel 26 USG muss die Herstelle- rin beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss die Stoffe und Zubereitun- gen zu diesem Zweck nach den Bestimmungen dieser Verordnung einstufen, verpa- cken und kennzeichnen sowie Expositionsszenarien und ein Sicherheitsdatenblatt für diese erstellen.

2 Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe, als PBT geltende Stoffe, als vPvB

geltende Stoffe oder Stoffe nach Anhang 3, so muss die Herstellerin zur Selbstkon- trolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.

16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

3 Enthalten Gegenstände Stoffe nach Anhang 3, so muss die Herstellerin beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung den Menschen gefährden können. 4 Die Herstellerin muss alle zugänglichen Daten beschaffen, die für die in den Ab- sätzen 1 und 2 genannten Pflichten relevant sind.

5 Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu

beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt, muss die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen.

2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen

Art. 6 Einstufung von Stoffen

1 Die Herstellerin eines Stoffs muss diesen nach den Artikeln 5, 7–13 und 15 der

EU-CLP-Verordnung17 einstufen. 2 Ist für einen Stoff eine harmonisierte Einstufung in der nach Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung von Anhang VI der EU-CLP-Verordnung festgelegt, so muss die Herstellerin diesen Stoff zusätzlich nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP- Verordnung einstufen.

3 Die Einstufung hat zu erfolgen:

a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 5 Absatz 4 beschafften Daten; b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Ar- tikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.

4 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit

dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) und dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für bestimmte Gefahrenklassen eines Stoffs eine harmonisierte Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festlegen, wenn Anhang VI der EU-CLP-Verordnung in der gemäss Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung für den Stoff keine harmonisierte Einstufung für die betreffende Gefahrenklasse festlegt.

Art. 7 Einstufung von Zubereitungen Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach den Artikeln 6–15 der EU-CLP- Verordnung18 einstufen.

17 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

18 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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3. Abschnitt:

Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

Art. 8 Verpackung Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach Artikel 35 der EU-CLP-Verordnung19 verpacken.

Art. 9 Verpackung von Aerosolpackungen Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des LMG20 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1 und 2 sowie die Ziffern 2.1, 2.3, 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG21.

Art. 10 Kennzeichnung 1 Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den folgenden Bestimmungen kennzeichnen: a. nach den Artikeln 17 Absatz 1, 18 ausgenommen Absatz 2 letzter Satz, 19– 23, 25 Absätze 1, 3 und 4, 26–28, 29 Absätze 1–4, 31, 32 Absätze 1–5 der b. nach den Vorschriften für die Kennzeichnung von äusserer Verpackung, in- nerer Verpackung und Einzelverpackung nach Artikel 33 der EU-CLP- Verordnung.

2 Zubereitungen mit besonderen Gefahren, die in Artikel 4 Absatz 7 der EU-CLP-

Verordnung genannt sind, müssen zusätzlich nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP- Verordnung gekennzeichnet werden.

3 Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 müssen bei der Kennzeichnung folgende

Anforderungen erfüllt werden: a. Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben; werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an pri- vate Verwenderinnen bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist. b. Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff für die Abgabe an diese in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekenn- zeichnet werden.

19 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

20 SR 817.0

21 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

22 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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4 Sind aufgrund der Vorschriften anderer Erlasse weitere Kennzeichnungselemente

erforderlich, so sind diese im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Arti- kel 25 der EU-CLP-Verordnung anzubringen.

5 Besteht der Name der IUPAC-Nomenklatur23 aus über 100 Zeichen, so darf ein

anderer Name verwendet werden, sofern die Meldung nach Artikel 49 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten Namen umfasst.

6 Die Anforderungen von Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die inneren Verpackun-

gen vor oder unmittelbar nach Entfernen der Transportverpackung gekennzeichnet werden. Die Verantwortung für die Verpackung und Kennzeichnung verbleibt bei der Herstellerin.

Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen 1 Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des LMG24 fallen, gelten zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absatz 1a, die Ziffern 1.8, 1.9 und 1.10, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG25.

2 Bei Aerosolpackungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, müssen

der Name und die Adresse der Herstellerin angegeben werden. Wird eine solche Aerosolpackung aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen der Person, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist, ersetzt werden.

Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen

von den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen oder für bestimmte Gruppen von Stoffen oder Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden, wenn: a. geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Ver- packung eine Kennzeichnung nach Artikel 10 verunmöglichen; b. der Stoff oder die Zubereitung in so geringer Menge abgegeben wird, dass er oder sie unter Berücksichtigung der Gefahreneigenschaften kein Risiko für Mensch und Umwelt darstellt; oder c. der Stoff oder die Zubereitung nicht in den Geltungsbereich der EU-CLP- Verordnung26 fällt.

2 Sie erlässt eine Verfügung auf begründeten Antrag hin oder erlässt eine Allge-

meinverfügung.

23 System zur Bezeichnung chemischer Stoffe gemäss der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC): www.iupac.org 24 SR 817.0

25 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

26 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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3 Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und veröffentlicht sie auf ihrer

Website.

Art. 13 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr 1 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen ausführt, muss diese unter Berücksich- tigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Anga- ben kennzeichnen: a. Name der Herstellerin; b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen; c. Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.

2 Die Kennzeichnung muss in einer vom Einfuhrland akzeptierten Sprache erfolgen.

Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung 1 Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, wenn: a. sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffs auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und b. der Stoff den Kriterien nach Anhang I Abschnitt 1.4 der EU-CLP- Verordnung in der gemäss Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung ent- spricht. 2 Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigs- ten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen. 3 Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen.

4 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffs kann nur

beantragt werden für eine Zubereitung: a. in einer bestimmten Zusammensetzung; b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung; und c. für bestimmte Verwendungszwecke.

5 Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird

der Herstellerin gewährt; sie ist nicht übertragbar. 6 Während der ersten sechs Jahre nach der Anmeldung eines neuen Stoffs ist für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung keine Bewilligung erfor- derlich. Danach muss die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 der EU-

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CLP-Verordnung27 verwendet werden, oder es muss ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingereicht werden.

Art. 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines

Stoffs in einer Zubereitung muss in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll:

1. die chemische Bezeichnung,

2. die vom Chemical Abstract Service festgelegte Nummer (CAS-Nr.)28,

3. die EG-Nr.;

c. den Ersatznamen des Stoffs; d. die Begründung für das Gesuch; e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung; f. die Angaben zu den Inhaltsstoffen nach den Bestimmungen über das Sicher- heitsdatenblatt; g. die Einstufung der Zubereitung; h. die Kennzeichnung der Zubereitung; i. die Verwendungszwecke der Zubereitung; j. den Aggregatszustand; k. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt.

3 Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über

das Gesuch.

27 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

28 Die CAS-Nr. kann im Internet bei der ECHA unter www.echa.europa.eu > Informationen über Chemikalien > EC Inventory kostenlos abgerufen werden.

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4. Abschnitt:

Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen

Art. 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios 1 Die Herstellerin eines alten Stoffs, der die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung29 erfüllt und als solcher in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffs ein Expositionsszenario erstellen. 2 Wer einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in einer Zubereitung gewerblich an Dritte abgibt für eine Verwendung, die im Sicherheitsdatenblatt nicht beschrieben ist, muss für diese Verwendung ein Expositionsszenario erstellen.

3 Absatz 2 gilt nicht, wenn:

a. das Expositionsszenario für die neue Verwendung ausschliesslich Bedin- gungen umfassen würde, die im Expositionsszenario des Sicherheitsdaten- blatts beschrieben sind; b. der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration enthalten ist, die unter den Grenzen nach Artikel 27 Absatz 3 liegt; oder c. der Stoff für Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet wird.

Art. 17 Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt

5.1 der EU-REACH-Verordnung30 erstellt werden.

Art. 18 Zweck des Sicherheitsdatenblatts Das Sicherheitsdatenblatt dient dazu, berufliche Verwenderinnen und Händlerinnen in den Stand zu versetzen, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitun- gen erstellen, soweit eine Pflicht zur Übermittlung nach Artikel 21 besteht: a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen; b. PBT- und vPvB-Stoffe; c. Stoffe nach Anhang 3;

29 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

30 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

d. Zubereitungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind und mindes- tens einen der folgenden Stoffe enthalten:

1. einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer

Einzelkonzentration von  1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zu- bereitungen) beziehungsweise von  0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen),

2. einen PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von  0,1

Gewichtsprozent,

3. einen Stoff nach Anhang 3 in einer Einzelkonzentration von  0,1 Ge-

wichtsprozent,

4. einen Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz in

gelegt ist.

Art. 20 Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts

1 Das Sicherheitsdatenblatt muss nach den in Anhang 2 Ziffer 3 genannten techni-

schen Vorschriften erstellt werden.

2 Dem Sicherheitsdatenblatt müssen die Expositionsszenarien, die nach Artikel 16

erstellt werden oder im Stoffsicherheitsbericht (Art. 28) enthalten sind beigefügt werden; die Informationen nach den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsda- tenblatts müssen den Verwendungen in den Expositionsszenarien entsprechen.

3 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF die für die Erstel-

lung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.

Art. 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 19 gewerblich an berufliche Verwen-

derinnen oder an Händlerinnen abgibt, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdaten- blatt übermitteln. Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen übermittelt werden.

31 Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Lis- te von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47; zuletzt geän- dert durch Richtlinie 2009/161/EU, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87. 32 Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zwei- ten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG; ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36. 33 Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

2 Das Sicherheitsdatenblatt muss übermittelt werden:

a. bei der Abgabe eines Stoffs oder einer Zubereitung nach Artikel 19 Buch- staben a–c: spätestens bei der ersten Abgabe und auf Verlangen bei weiteren Abgaben; b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 19 Buchstaben d: auf Ver- langen.

3 Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden:

a. kostenlos; b. in den von der beruflichen Verwenderin oder der Händlerin gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Spra- che; der Anhang zum Sicherheitsdatenblatt kann in Englisch abgefasst wer- den; c. auf Papier oder elektronisch; auf Verlangen der beruflichen Verwenderin oder der Händlerin ist das Sicherheitsdatenblatt auf Papier zu übermitteln.

Art. 22 Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts 1 Liegen wichtige neue Informationen über einen Stoff oder eine Zubereitung vor, so muss die Herstellerin das entsprechende Sicherheitsdatenblatt umgehend aktualisie- ren. 2 Die Abgeberin muss das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt den beruflichen Ver- wenderinnen oder den Händlerinnen übermitteln, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten zwölf Monaten abgegeben hat.

3 Absatz 2 gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben

worden sind.

Art. 23 Pflicht zur Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts Die berufliche Verwenderin oder die Händlerin muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange in ihrem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betref- fenden Zubereitung umgegangen wird.

2. Kapitel:

Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe

1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe

Art. 24 Anmeldepflicht 1 Die Herstellerin eines neuen Stoffs oder die Alleinvertreterin muss den neuen Stoff bei der Anmeldestelle anmelden, bevor sie ihn erstmals in Verkehr bringt: a. als solchen; b. in einer Zubereitung; oder

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c. in einem Gegenstand, aus dem der neue Stoff unter normalen oder vernünf- tigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll. 2 Ist ein neuer Stoff in einem Polymer als Monomer, als anderer Stoff in Form von Monomereinheiten oder chemisch gebunden enthalten, so gilt Absatz 1 für den Stoff als solchen.

3 Die Anmeldestelle kann die Anmeldung eines in einem Gegenstand enthaltenen

Stoffs verlangen, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass der Stoff bei der Verwen- dung des Gegenstands freigesetzt werden kann.

Art. 25 Massgebende Menge eines Stoffs Massgebend für die in den Artikeln 27, 31, 34, 46, 47 und in Anhang 4 erwähnten Mengen eines Stoffs ist: a. wenn der Stoff im EWR hergestellt wird: die gesamte im EWR von einer Herstellerin pro Jahr hergestellte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht; b. wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird: die grössere der folgenden Mengen:

1. die in der Schweiz pro Jahr in Verkehr gebrachte Menge, oder

2. die grösste pro Jahr an einen bestimmten im EWR ansässigen Importeur

in den EWR ausgeführte Menge; c. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff direkt aus dem Herstellungsland einführt: die pro Jahr in die Schweiz eingeführte Menge; d. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff aus einem EWR-Mitgliedstaat einführt: die gesamte in den EWR von einem Importeur pro Jahr eingeführte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht.

Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:

a. Polymere sowie Stoffe, die als Monomereinheiten oder an das Polymer chemisch gebunden in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtspro- zent enthalten sind; b. Stoffe, die in der No-longer-Polymer-Liste34 (NLP-Liste) aufgeführt sind; c. Stoffe, die in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden; d. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden:

34 Die NLP-Liste kann im Internet bei der ECHA unter www.echa.europa.eu > Informatio- nen über Chemikalien > EC Inventory und Informationen über Chemikalien > Registrierte Stoffe > Registered substances information kostenlos abgerufen werden.

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1. ausschliesslich zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten

Forschung und Entwicklung,

2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und

3. höchstens während fünf Jahren; auf begründeten Antrag kann die An-

meldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen diese Frist um weitere fünf oder zehn Jahre verlängern; e. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebens- mitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden; f. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; g. Zwischenprodukte, soweit sie keine Monomere sind; h. Stoffe, die in Anhang V der EU-REACH-Verordnung35 aufgeführt sind; i. Stoffe, die bereits von der Herstellerin angemeldet und exportiert wurden und von derselben oder von einer anderen Herstellerin derselben Lieferkette wieder eingeführt wurden, wenn diese nachweisen kann, dass:

1. es sich um denselben Stoff handelt,

2. ihr für den exportierten Stoff ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 20

übermittelt wurde, falls dies nach Artikel 19 erforderlich ist. 2 Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Vorlage bestimmter Prüfberichte. Für diese Prüfberichte dürfen nicht weitergehende Angaben verlangt werden als die Angaben, die für das technische Dossier nach Anhang 4 Ziffer 8 Buchstabe a, Ziffer 9 Buchstabe a und Ziffer 10 Buchstabe a eingereicht werden müssen.

3 Gefährliche Stoffe, PBT- und vPvB-Stoffe, die nach Absatz 1 Buchstaben a–c von

der Anmeldepflicht ausgenommen sind, unterliegen der Meldepflicht nach Arti- kel 48.

Art. 27 Form und Inhalt der Anmeldung

1 Die Anmeldung muss in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der

Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleit- schreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden.

2 Die Anmeldung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:

a. die massgebende Menge nach Artikel 25 unter Angabe, welche der Voraus- setzungen (Art. 25 Bst. a, b, c oder d) zutrifft; b. ein technisches Dossier mit folgenden, in Anhang 4 genauer aufgeführten Angaben:

1. Identität der Anmelderin,

2. Identität des Stoffs,

35 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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3. Informationen zu Herstellung und Verwendung,

4. Einstufung und Kennzeichnung,

5. Leitlinien für die sichere Verwendung,

6. Beurteilung der Exposition,

7. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen und weitere Daten zu den

physikalisch-chemischen Eigenschaften,

8. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die gesund-

heitsgefährdenden Eigenschaften,

9. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen mit Bezug auf die umwelt-

gefährlichen Eigenschaften; c. wenn die massgebende Menge eines Stoffs nach Artikel 25 pro Jahr

10 Tonnen oder mehr entspricht: einen Stoffsicherheitsbericht nach Arti-

kel 28; d. einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt im Fall von gefährlichen Stof- fen oder PBT- oder vPvB-Stoffen; e. alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffs auf Mensch und Umwelt, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier nach Buchstabe b hervorgehen. 3 Absatz 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar für neue Stoffe, die in Form von Zube- reitungen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration des Stoffs unter folgenden Werten liegt: a. den Berücksichtigungsgrenzwerten nach Artikel 11 Absatz 3 der EU-CLP- Verordnung36; oder b. 0,1 Gewichtsprozent bei PBT- oder vPvB-Stoffen.

4 Sind in den Situationen, die in Artikel 25 Buchstabe a oder d erfasst werden,

bestimmte der in Absatz 2 verlangten Unterlagen nicht vorhanden oder kann die Anmelderin sie nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so muss sie dies bele- gen.

5 Die Anmeldestelle kann von der Anmelderin Prüfberichte verlangen, die über das

technische Dossier hinausgehen und für die Beurteilung des Stoffs relevant sind, sofern sie vorhanden sind und mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.

Art. 28 Stoffsicherheitsbericht Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Be- stimmungen von Anhang I der EU-REACH-Verordnung37. Die Stoffsicherheitsbeur- teilung umfasst folgende Schritte: a. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen; b. Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigen- schaften;

36 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

37 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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c. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt; d. Ermittlung der PBT- und der vPvB-Eigenschaften; e. falls der Stoff die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH- Verordnung erfüllt:

1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwen-

dungen zu berücksichtigen sind,

2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendun-

gen zu berücksichtigen sind.

2. Abschnitt:

Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten

Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen 1 Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn: a. die neue Anmelderin mit einer Zugangsbescheinigung einer früheren An- melderin nachweist, dass diese damit einverstanden ist, dass die Anmelde- stelle auf ihre Daten zurückgreift; oder b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.

2 Die Anmelderin darf auf folgende Daten früherer Anmelderinnen nicht verweisen:

a. Identität, Reinheit und Art der Verunreinigungen des Stoffs; b. Unschädlichmachung des Stoffs.

3 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch

die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.

Art. 30 Schutzdauer für Daten

1 Die Schutzdauer für Daten beträgt 10 Jahre.

2 Für Daten, die nach Artikel 47 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutz-

dauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entspre- chend.

Art. 31 Voranfragepflicht bei geplanten Versuchen an Wirbeltieren

1 Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei

der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen (Art. 12 ChemG).

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2 Die Anfrage muss Angaben enthalten über:

a. die Identität des Stoffs nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2; b. die nach Artikel 25 massgebende Menge eines Stoffs.

Art. 32 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren 1 Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren, so teilt sie der Anmelderin mit, in welchem Umfang im Hinblick auf die Anmeldung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind.

2 Stammen diese Daten aus Wirbeltierversuchen früherer Anmelderinnen und ist die

Schutzdauer dieser Daten noch nicht abgelaufen, so unternimmt die Anmeldestelle Folgendes: a. Sie teilt den früheren Anmelderinnen mit:

1. welche ihrer Daten sie zugunsten der neuen Anmelderin zu verwenden

beabsichtigt, und

2. die Adresse der neuen Anmelderin.

b. Sie teilt der neuen Anmelderin die Adressen der früheren Anmelderinnen mit.

3 Die früheren Anmelderinnen können sich innert 30 Tagen der sofortigen Verwen-

dung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantra- gen.

4 Geht kein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle die Verwen-

dung der Daten.

5 Geht ein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle:

a. welche Daten früherer Anmelderinnen verwendet werden; b. die Verzögerung der Anmeldung des Stoffs um den Zeitraum, den die neue Anmelderin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6 Die Anmeldestelle erstellt auf Antrag der neuen Anmelderin Zusammenfassungen

der verwendeten Daten; die Bestimmungen über vertrauliche Angaben nach Artikel

73 bleiben vorbehalten.

Art. 33 Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versuchen an Wirbeltieren

1 Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung

durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer gemäss Artikel 30 geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren.

2 Können sich die Anmelderinnen nicht innerhalb von 6 Monaten über die Entschä-

digung einigen, so verfügt die Anmeldestelle auf Antrag einer Anmelderin die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere: a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;

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b. die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten; c. die Anzahl berechtigter Anmelderinnen.

3 Die früheren Anmelderinnen können bei der Anmeldestelle beantragen, dass diese

das Inverkehrbringen des Stoffs untersagt, bis die neue Anmelderin ihnen die Ent- schädigung bezahlt hat.

3. Abschnitt:

Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

Art. 34 Mitteilungspflicht Beträgt die massgebende Menge nach Artikel 25 pro Jahr 1 Tonne oder mehr und ist dieser neue Stoff nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig, so muss die Herstellerin oder ihre Alleinvertreterin der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zuberei- tung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.

Art. 35 Form und Inhalt der Mitteilung

1 Die Mitteilung muss in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der

Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleit- schreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden.

2 Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:

a. Name und Adresse der Herstellerin; b. falls die Herstellerin den Stoff eingeführt hat: Name und Adresse der aus- ländischen Herstellerin; c. die wesentlichen Angaben zur Identität des Stoffs; d. die Verwendungszwecke; e. die voraussichtliche Menge des Stoffs, die die Herstellerin jährlich in der Schweiz in Verkehr bringen wird; f. die vorgesehene Einstufung und Kennzeichnung; g. das Forschungsprogramm und eine Liste der Personen, an die der Stoff ab- gegeben werden soll; h. bei gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt. 3 Die Anmeldestelle kann von der Herstellerin oder der Alleinvertreterin Prüfberich- te verlangen, die für die Beurteilung des Stoffs relevant sind, sofern die Prüfberichte vorhanden sind und mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.

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4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung

Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen 1 Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder der Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Anmeldung oder der Mitteilung. 2 Sind die Unterlagen nicht offensichtlich unvollständig, so leitet sie diese an die Beurteilungsstellen weiter.

Art. 37 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung

1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich:

a. ob die Unterlagen vollständig sind oder ob andernfalls die von der Anmelde- rin vorgebrachten Gründe stichhaltig sind; b. ob die Angaben wissenschaftlich plausibel sind; c. ob die Prüfberichte auf Prüfungen basieren, die die Anforderungen nach Ar- tikel 43 erfüllen. 2 Stellt eine Beurteilungsstelle bei der Überprüfung der Anmeldungsunterlagen fest, dass der Stoff aufgrund seiner Gefährlichkeit, seiner Eigenschaften, seiner voraus- sichtlichen Verwendung oder seiner in Verkehr gebrachten Menge ein besonderes Risiko für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellt, so kann sie vor der Annahme der Anmeldung eine gezielte Risikobewertung durchführen. 3 Die Beurteilungsstellen teilen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Anmeldestelle mit.

Art. 38 Ergänzung der Unterlagen 1 Stellt die Anmeldestelle fest, dass die Unterlagen offensichtlich unvollständig sind, so teilt sie dies der Herstellerin oder der Alleinvertreterin unverzüglich mit. 2 Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollständig oder fehler- haft sind oder dass für eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zusätzliche Angaben oder Prüfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder die Alleinvertreterin zur Ergänzung oder Berichtigung auf.

3 Ermöglicht eine qualifizierte Prüfungszusammenfassung nach Artikel 27 Absatz 2

Buchstabe b Ziffern 7–9 keine unabhängige Beurteilung einer bestimmten Prüfung, so kann die Anmeldestelle den vollständigen Prüfbericht verlangen. 4 Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder der Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Ergänzungen und Berichtigungen.

Art. 39 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung

1 Die Anmeldestelle verfügt die Annahme der Anmeldung oder Mitteilung im Ein-

vernehmen mit den Beurteilungsstellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die

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Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen vollständig sind und ausreichen, um die mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zu beurteilen.

2 Wurde eine gezielte Risikobewertung durchgeführt, so enthält die Verfügung die

angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Risiken.

5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen

Art. 40 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen Ein anmeldepflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs seiner Anmeldung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 60 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

Art. 41 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen Ein mitteilungspflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Mitteilung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs der Mitteilung und allenfalls nach- geforderter Ergänzungen und Berichtigungen 30 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen

Art. 42 Grundsatz 1 Die Herstellerin muss sicherstellen, dass die Durchführung der für die Gefahren- und Risikobeurteilung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2 Das EDI, das UVEK und das WBF können je in ihrem Bereich technische Einzel-

heiten regeln.

Art. 43 Anforderungen

1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen

sind nach den Prüfmethoden gemäss den in Anhang 2 Ziffer 2 genannten techni- schen Vorschriften durchzuführen.

2 Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn:

a. keine Methode nach Absatz 1 vorgeschrieben ist;

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b. die Herstellerin begründen kann, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch-chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist; oder c. die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-REACH-Verord- nung38 anerkannt ist.

3 Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen,

dass diese: a. zu validen Ergebnissen führen; und b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.

4 Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und

umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 200539 über die Gute Labor- praxis durchzuführen. 5 Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu be- gründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstel- len, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.

3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen

1. Kapitel:

Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung

Art. 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefähr- lichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu ein- stufen, kennzeichnen und verpacken, wenn: a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen; b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen; c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen; d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, die sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können; e. die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, aufgrund neuer Angaben oder aufgrund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.

38 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

39 SR 813.112.1

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Art. 45 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen 1 Die Herstellerin muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue gesundheits- und umweltrelevante Angaben ergänzen, solange sie den Stoff, die Zubereitung oder den Gegenstand mit gefährlichen Inhaltsstoffen in Verkehr bringt.

2 Sie muss die für die Beurteilung und Einstufung verwendeten wichtigen Unter-

lagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung und der Einstufung während mindestens 10 Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss sie so lange aufbewahren, wie deren Zustand eine Auswertung zulässt.

2. Kapitel:

Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen

Art. 46 Folgeinformationen

1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren,

wenn: a. Angaben nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1–6 oder nach Arti- kel 35 Absatz 2 ändern; b. die massgebende Menge eines Stoffs nach Artikel 25 voraussichtlich eine der Mengenschwellen nach Artikel 47 Absatz 1 erreicht hat; in diesem Fall gibt die Anmelderin an, welche Prüfungen sie vorzunehmen gedenkt, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 47 Absatz 1 beizubringen; c. die massgebende Menge eines Stoffs nach Artikel 25 sich gegenüber der zuletzt gemeldeten Menge mehr als verdoppelt oder mehr als halbiert hat; d. ihr neue Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffs auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen; e. sie den Stoff für eine neue Verwendung in Verkehr bringt oder ihr bekannt ist, dass er für Zwecke verwendet wird, die sie der Anmeldestelle nicht be- kannt gegeben hat; f. sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über das techni- sche Dossier nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen; g. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über das technische Dossier nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen.

2 Die Folgeinformationen nach Absatz 1 müssen in einer Amtssprache oder auf

Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch einge- reicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden. 3 Die Alleinvertreterin muss sicherstellen, dass sie über aktualisierte Angaben ver- fügt, insbesondere über die Stoffmengen, die von den von ihr vertretenen Importeu- rinnen jährlich eingeführt werden.

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4 Importeurinnen, die bei der Anmeldung eines neuen Stoffs durch eine Alleinvertre- terin vertreten werden, müssen diese jährlich über die eingeführte Menge des betref- fenden Stoffs informieren.

Art. 47 Mengenabhängige Informationsanforderungen

1 Die Anmelderin muss der Anmeldestelle gestützt auf die massgebende Menge

eines Stoffs nach Artikel 25 folgende zusätzliche Angaben liefern: a. für Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach An- hang 4 Ziffer 9 Buchstabe b und Ziffer 10 Buchstabe b sowie einen Stoffsi- cherheitsbericht nach Artikel 28; b. für Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 4 Ziffer 8 Buchstabe b, Ziffer 9 Buchstabe c, Ziffer 10 Buchstabe c sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 28; c. für Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 4 Ziffer 9 Buchstabe d, Ziffer 10 Buchstabe d sowie einen Stoffsi- cherheitsbericht nach Artikel 28. 2 Nach Erhalt der Information nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b informiert die Anmeldestelle die Anmelderin gemäss Artikel 32, über welche Daten sie bereits verfügt.

3 Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt wer-

den, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte.

4 Die Anmeldestelle erstellt nach Anhörung der Anmelderin und im Einvernehmen

mit den Beurteilungsstellen einen Zeitplan für die Durchführung der zusätzlichen Prüfungen.

5 Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht

fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kos- ten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffs verbieten.

3. Kapitel: Meldepflicht

Art. 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen Die Herstellerin muss die in Artikel 19 genannten Stoffe und Zubereitungen, unab- hängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.

Art. 49 Inhalt der Meldung Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Herstellerin;

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b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung40, wenn die Iden- tität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist; c. bei Stoffen:

1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d

der EU-CLP-Verordnung,

2. die CAS-Nr.,

3. die EG-Nr.,

4. die Einstufung und die Kennzeichnung,

5. die Verwendungszwecke,

6. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Ver-

kehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,

7. bei Nanomaterialien: die Zusammensetzung, die Teilchenform und die

mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenvertei- lung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristall- struktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung,

8. Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt,

9. den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der

Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann; d. bei Zubereitungen:

1. den Handelsnamen,

2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das

Sicherheitsdatenblatt,

3. die Einstufung und die Kennzeichnung,

4. die Verwendungszwecke,

5. den Aggregatszustand,

6. bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in

Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weni- ger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10– 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,

7. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: die Zusammenset-

zung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korn- grösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spe- zifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächen- funktionalisierung.

Art. 50 Erweiterte Meldung Für gefährliche Zubereitungen, die für private Verwenderinnen erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Bestandteile, die

40 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, können nach Artikel 15 mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatzna- men benannt werden.

Art. 51 Form der Meldung und der erweiterten Meldung Die Meldung und die erweiterte Meldung haben wie folgt zu erfolgen: a. elektronisch in dem von der Anmeldestelle verlangten Format; b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

Art. 52 Änderungen

1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 49 und 50 müssen innert 3 Monaten

gemeldet werden.

2 Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe und

Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien nach Artikel 49 Buchstabe c Ziffer 6 und Buchstabe d Ziffer 6 zu melden.

Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 48 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 15) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 49 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 50 verlangt werden.

Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: a. Zwischenprodukte, ausgenommen Monomere, die neue Stoffe sind; b. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- o- der Bildungszwecke in Verkehr gebracht werden oder an denen Forschung und Entwicklung betrieben wird; c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden; d. Dünger, die nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200141 einer Be- willigung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bedürfen oder beim BLW angemeldet werden müssen; e. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nach der Sprengstoff- verordnung vom 27. November 200042 einer Bewilligung unterliegen; f. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden;

41 SR 916.171 42 SR 941.411

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g. Zubereitungen, die in der Schweiz bezogen und in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung abgegeben werden, sofern:

1. der Handelsname, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck

unverändert sind, und

2. der Name der ursprünglichen Herstellerin zusätzlich angegeben wird;

h. Gasmischungen, die ausschliesslich aus gemeldeten Gasen bestehen; i. Zubereitungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind und sich in Verpackungen von nicht mehr als 200 ml Inhalt befinden, wenn sie in der Schweiz hergestellt und direkt von der Herstellerin an die berufliche oder private Verwenderin abgegeben werden; j. Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind.

4. Titel:

Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin

1 Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände dürfen beruflich oder gewerblich nur für

die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden.

2 Die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt ange-

gebenen Hinweise müssen berücksichtigt werden.

Art. 56 Ausbringen in die Umwelt

1 Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht

werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.

2 Dabei sind:

a. Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermög- lichen; b. Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen; und c. Massnahmen zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden.

3 Zubereitungen dürfen nur für die von der Herstellerin genannten Verwendungen

direkt in die Umwelt ausgebracht werden.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Art. 57 Aufbewahrung

1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Ver-

packung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angege- benen Hinweise zu berücksichtigen. 2 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen.

3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen

Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitun-

gen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können.

5 Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen kön-

nen, sind getrennt aufzubewahren.

6 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in

Behältern aufbewahrt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mit- teln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können. b. Der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden. c. Sie müssen den Anforderungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 3 der EU- CLP-Verordnung43 entsprechen. d. Sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern.

Art. 58 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und ein Sicherheitsdaten- blatt zu übermitteln hat, muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts kennen und interpretieren können.

Art. 59 Chemikalien-Ansprechperson

1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die nach Artikel 25 Absatz 2 ChemG zu

bezeichnende Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden mit- teilen. 2 Das EDI regelt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1; es legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.

3 Es legt die Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson fest, insbesondere

an deren fachliche Qualifikationen und betriebliche Kompetenzen.

43 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Art. 60 Werbung

1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen

Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten.

2 In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefähr-

lich», «umweltfreundlich» und «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden. 3 Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die private Verwen- derin kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemeinverständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährli- chen Eigenschaften hinweisen.

4 Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen, die nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-

Verordnung44 gekennzeichnet sind.

5 Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für

die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

2. Kapitel:

Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:

a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung45 mindestens ein Ele- ment nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.1 der vor- liegenden Verordnung enthält.

2 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:

a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Ele- ment nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.2 der vor- liegenden Verordnung enthält.

Art. 62 Aufbewahrung

1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt

Artikel 57.

44 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

45 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

2 Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sor-

gen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

3 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen nur in Behälter umgefüllt

und in Behältern aufbewahrt werden, die mit den zutreffenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet sind.

Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung

1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für private Verwenderinnen bestimmt

sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.

Art. 64 Abgabebeschränkungen

1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen gewerblich nicht an private Ver-

wenderinnen abgegeben werden.

2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an hand-

lungsfähige Personen abgegeben werden.

3 An minderjährige Personen dürfen Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

abgegeben werden, sofern diese urteilsfähig sind und mit diesen Stoffen oder Zube- reitungen im Rahmen ihrer Ausbildung oder beruflich oder gewerblich umzugehen haben.

4 Die Abgabebeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Mo-

torkraftstoff.

Art. 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 gewerblich an berufliche

Verwenderinnen oder an Händlerinnen abgibt, muss diese bei der Abgabe ausdrück- lich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsor- gung informieren.

2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an private Ver-

wenderinnen abgibt, muss diese bei der Abgabe ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informieren.

3 Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben wer-

den, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.

4 Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe von Mo-

torkraftstoff.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Art. 66 Sachkenntnis bei der Abgabe

1 Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:

a. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an Personen abgibt, die diese bezie- hen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen; b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an private Verwenderinnen abgibt.

2 Das EDI kann regeln:

a. wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksich- tigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung; b. Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis.

3 Die Artikel 10 und 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai

200546 (ChemRRV) gelten sinngemäss.

4 Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.

Art. 67 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen 1 Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 muss die bestohlene Person beziehungsweise die Person, die den Stoff oder die Zubereitung verloren hat, unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

2 Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale

Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis. 3 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde unverzüglich benachrichtigen und ihr die folgenden Informationen liefern: a. alle Angaben, die für eine genaue Identifizierung des Stoffs oder der Zube- reitung erforderlich sind; b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die vom Stoff oder von der Zu- bereitung ausgehen kann; c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung bezogen hat und an wen sie oder er den Stoff oder die Zuberei- tung abgegeben hat; d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf.

4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob und wie auf eine Gefährdung aufmerksam

gemacht wird.

Art. 68 Warenmuster Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche Verwenderinnen und Händlerinnen abgegeben werden.

46 SR 814.81

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Art. 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen

1 Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der

Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 62, 64 Absätze 2 und 3, 65 Absätze 2 und 3, 66 Absatz 1 Buchstabe b, 67 Absätze 3 und 4 und 68 sinngemäss.

2 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen,

dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen

Art. 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe

1 Stoffe nach Artikel 57 der EU-REACH-Verordnung47 gelten als besonders besorg-

niserregend, wenn sie in Anhang 3 (Kandidatenliste) aufgeführt sind.

2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun-

desamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgeführt ist, in Anhang 1.17 ChemRRV48 aufgenommen wird.

Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten

1 Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer

Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss die folgenden Informationen abgeben: a. den Namen des betreffenden Stoffs; b. alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegen- stands, soweit diese der Abgeberin vorliegen.

2 Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben:

a. beruflichen Verwenderinnen und Händlerinnen: unaufgefordert; b. privaten Verwenderinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.

5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 72 Produkteregister

1 Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den

Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen: a. diese Verordnung;

47 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

48 SR 814.81

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200550; d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201051.

2 Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die:

a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind; b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 73 Vertrauliche Angaben

1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutz-

würdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.

2 Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die

vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 75 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.

3 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-

und Fabrikationsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und über die in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffs oder einer Zubereitung.

4 Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten

nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.

5 In keinem Fall als vertraulich gelten:

a. der Handelsname; b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person; c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wieder- verwertung und sonstigen Unschädlichmachung; e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxiko- logischen Prüfungen; f. der Reinheitsgrad eines Stoffs und die Identität der für die Einstufung rele- vanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe; g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen;

49 SR 814.81 50 SR 813.12 51 SR 916.161

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen; i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Men- schen und des Vorkommens in der Umwelt.

6 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produkte-

registers, die in keinem Fall als vertraulich gelten, veröffentlichen.

Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben: a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf:

1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200152,

2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201153,

3. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201054;

b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. November 200555 erhoben werden; c. Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zollanmeldungen; d. Daten, die vom SECO, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Ar- beitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden; e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 79) erhoben wer- den; f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 ChemRRV56 erho- ben werden; g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verord- nung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln.

Art. 75 Austausch von Informationen und Daten 1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfül- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, selbst

52 SR 916.171 53 SR 916.307 54 SR 916.161 55 SR 817.02 56 SR 814.81

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

erhoben haben oder haben erheben lassen. Sie können zu diesem Zweck automati- sierte Abrufverfahren einrichten. 2 Sie stellen den kantonalen und eidgenössischen Behörden, die zuständig sind für den Vollzug von Erlassen, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, die für die Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlichen Daten zur Verfügung.

3 Sie dürfen Daten über Herstellerinnen und die von ihnen in Verkehr gebrachten

Stoffe oder Zubereitungen den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern für sie die Daten für den Vollzug notwendig sind: a. den Zollbehörden; b. den Behörden gemäss Absatz 2; c. der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 79).

4 Sie können in Einzelfällen anderen als den in Absatz 2 genannten Stellen Daten

über Stoffe, Zubereitung und Gegenstände weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

5 Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitun-

gen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2, 3 und 4 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.

6 Die Kantone informieren das BAG über die Ergebnisse von Erhebungen und

Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft und leiten ihm die ihnen verfügbaren Daten zur Innenraumluft weiter.

Art. 76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen 1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisa- tionen weitergeben.

2 Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn:

a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisa- tionen dies erfordern; oder b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

6. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

1. Abschnitt: Organisation

Art. 77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss

1 Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.

2 Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter: a. BAG; b. BLW; c. BAFU; d. SECO.

3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. Wahl der Leitung der Anmeldestelle; b. Festlegung der Strategie der Anmeldestelle; c. Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.

4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.

Art. 78 Beurteilungsstellen Beurteilungsstellen sind: a. das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen; b. das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schut- zes des Menschen; c. das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.

Art. 79 Auskunftsstelle für Vergiftungen 1 Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Tox Info Suisse.

2 Das BAG schliesst mit dem Tox Info Suisse eine Vereinbarung über die Höhe der

Abgeltung für seine Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.

2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe

Art. 80

1 Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die:

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

a. aufgrund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf- grund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Men- schen oder die Umwelt darstellen; oder b. Gegenstand eines internationalen Altstoff-Programms sind. 2 Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben: a. Name und Adresse der Herstellerin sowie Name und Adresse der auslän- dischen Herstellerin, falls die Herstellerin den Stoff einführt; b. alle Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung der gefährlichen Eigen- schaften des Stoffs gedient haben; c. die bekannten Verwendungszwecke; d. Angaben über die von den Herstellerinnen in Verkehr gebrachten Mengen; e. soweit vorhanden und von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand zu be- schaffen: das Registrierungsdossier, das der Europäischen Chemikalienagen- tur eingereicht wurde.

3 Auf Antrag einer Beurteilungsstelle verlangt die Anmeldestelle von einer der

Herstellerinnen Abklärungen oder Untersuchungen. Für die der Herstellerin entste- henden Kosten haften alle betroffenen Herstellerinnen solidarisch.

3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung

Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrolle

1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen,

Zubereitungen und Gegenständen: a. die Beurteilung und die Einstufung; b. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt.

2 Sie können die Anmeldestelle beauftragen:

a. die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu überprüfen; b. kantonale Vollzugsbehörden zu ersuchen, Proben zu entnehmen.

3 Besteht Grund zur Annahme, dass die Beurteilung oder die Einstufung nicht oder

nicht korrekt erfolgt ist, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurtei- lungsstelle von der Herstellerin: a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben; b. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

4 Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstelle- rin die Durchführung von Prüfungen oder vertieften Beurteilungen, wenn Anhalts- punkte dafür bestehen, dass: a. Stoffe oder Zubereitungen, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle den Men- schen oder die Umwelt gefährden können; b. Gegenstände, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt gefährden können.

5 Im Übrigen haben die Vollzugsbehörden die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG

und hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt auch die nach Artikel 41 ChemG. 6 Kommt die Herstellerin einer Verfügung nicht nach, so verbietet die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle die weitere Abgabe der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände.

7 Für kosmetische Mittel sowie für ausschliesslich dafür bestimmte Ausgangs- und

Zusatzstoffe verfügt die für diese Produkte zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen. Die Mitwirkung des BAFU richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199757.

Art. 82 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung Bei Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen, prüft die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob die Bestimmungen dieser Verord- nung eingehalten sind.

Art. 83 Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zuberei- tungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach

Absatz 1 zu stellen. 3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verord- nung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.

4. Abschnitt:

Anpassung der technischen Vorschriften und der Kandidatenliste

Art. 84 Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die folgenden Anhänge an:

57 SR 172.010

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

a. Anhang 2:

1. Es bezeichnet die massgebende Fassung der Anhänge der EU-CLP-

Verordnung58.

2. Es berücksichtigt die Änderungen der Testrichtlinien für Chemikalien

der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und bezeichnet die massgebende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 440/200859, und des Handbuch der UNO über Prüfungen und Kriterien für die Umsetzung der UNO-Empfehlungen für die Beförde- rung gefährlicher Güter (UN-RTDG)60.

3. Es bezeichnet die massgebende Fassung des Anhangs II der EU-

b. Anhang 3 (Kandidatenliste). Es berücksichtigt dabei die Änderungen der «Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe» nach Artikel 59 Absatz 1 der EU- REACH-Verordnung. c. Anhang 4. Es berücksichtigt dabei die Änderungen der Anhänge III und VII–XI der EU-REACH-Verordnung.

5. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

Art. 85

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewie-

senen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-recht- lichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

2 Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung

eingeschränkt auf: a. die Überprüfung der Selbstkontrolle; b. die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folgeinformationen; c. Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG; d. die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.

58 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

59 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 900/2014, ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1. 60 Das Handbuch («fifth revised edition as amended in 2013») kann im Internet bei der UNO kostenlos abgerufen werden unter:

61 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

6. Abschnitt: Gebühren

Art. 86 Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikali- engebührenverordnung vom 18. Mai 200562.

2. Kapitel: Kantone

1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle

Art. 87 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegen-

stände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.

2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:

a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 24, 34, 48, 52, 53) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 46) erfüllt worden sind; b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 8 und 9) ent- spricht; c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 10– 13) entspricht; d. die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts (Art. 21–23) eingehalten werden und ob die An- gaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind; e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 60) und die Warenmuster (Art. 68) eingehalten werden; f. die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 71), erfüllt worden ist.

Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden 1 Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstän- de zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 81 Absatz 1.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Pro-

ben.

62 SR 813.153.1

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

3 Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die

kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 89 für die Verfü- gungen zuständigen Behörden. 4 Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrol- lierende Behörde die Anmeldestelle.

Art. 89 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in den Artikeln 87 Absatz 2 und 88 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.

2. Abschnitt:

Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens

Art. 90

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen, ob die besonderen Bestimmungen

über den Umgang (Art. 55–59, 61–67 und 69) eingehalten werden. Artikel 25 Ab- satz 1 zweiter Satz ChemG gilt entsprechend.

2 Die Kantone fördern das umweltgerechte Verhalten.

7. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 91 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200563 wird aufgehoben.

Art. 92 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.

63 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041 , 2014 2073 3857

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 93

1 Für Zubereitungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach

den Artikeln 35–50 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200564 verpackt und gekennzeichnet worden sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen: a. Sie dürfen bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden, wenn für sie ein Si- cherheitsdatenblatt nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung erstellt und eine Meldung nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung vorgenommen wurde; handelt es sich dabei um flüssige, für private Verwenderinnen be- stimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen, welche die Anforderun- gen der Verordnung (EU) Nr. 1297/201465 nicht erfüllen, so dürfen sie nur noch bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden. b. Eine doppelte Kennzeichnung nach den Artikeln 35–50 der Chemikalien- verordnung vom 18. Mai 2005 und nach Artikel 10 der vorliegenden Ver- ordnung ist nicht zulässig. c. Für den Umgang gelten die Bestimmungen nach dem 4. Titel der vorliegen- den Verordnung.

2 Aerosolpackungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ver-

packt und gekennzeichnet worden sind, nicht in den Geltungsbereich des LMG66 fallen und die Anforderungen der Artikel 9 und 11 nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden.

3 Wird eine Zubereitung, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung

nach den Artikeln 39–50 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 in der Fassung vom 1. Dezember 2012 gekennzeichnet worden ist, aus der Originalverpa- ckung in kleinere Verpackungen umgefüllt, ohne dass die Zusammensetzung oder der Verwendungszweck geändert werden, so darf sie auch in diesen kleineren Ver- packungen bis zum 31. Mai 2017 mit bisheriger Kennzeichnung abgegeben werden.

4 Der Pflicht zur Erstellung von Expositionsszenarien nach Artikel 16 muss die

Herstellerin für Stoffe, die jährlich in Mengen von 10 bis 100 Tonnen in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2018 nachkommen

64 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 65 Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpas- sung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Fassung gemäss ABl. L 350 vom 6.12.2014, S. 1. 66 SR 817.0

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 94 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

5. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4, 5 und 6)

Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-REACH-Verordnung67, der EU-CLP-Verordnung68 und der Richtlinie 75/324/EWG69, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:

EU Schweiz

a. Deutsche Ausdrücke: Hersteller, Lieferant, Importeur, nachge- Herstellerin nach Artikel 2 Absatz 1 schalteter Anwender Buchstabe b Inverkehrbringen Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i ChemG Gemisch Zubereitung Erzeugnis Gegenstand Zwischenprodukt Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j Verbraucher private Verwenderin Öffentliche Beratungsstelle Tox Info Suisse (Art. 79) b. Französische Ausdrücke: fabricant, fournisseur, importateur, fabricant selon l’art. 2, al. 1, let. b utilisateur en aval mise sur le marché mise sur le marché selon l’art. 4, al. 1, let. i LChim mélange préparation article objet intermédiaire produit intermédiaire selon l’art. 2, al. 2, let. j consommateur utilisateur privé organisme consultatif officiel Tox Info Suisse (art. 79)

67 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

68 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

69 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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EU Schweiz

c. Italienische Ausdrücke: Fabbricante, fornitore, importatore, Fabbricante ai sensi dell’articolo 2 utilizzatore a valle capoverso 1 lettera b Immissione sul mercato Immissione sul mercato ai sensi dell’articolo 4 capoverso 1 lettera i LPChim Miscela Preparato Articolo Oggetto Sostanza intermedia Prodotto intermedio ai sensi dell’arti- colo 2 capoverso 2 lettera j Consumatore Utilizzatore privato Organismo di consulenza ufficiale Tox Info Suisse (art. 79)

Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung oder der EU-CLP-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf eine der folgenden Bestim- mungen dieser beiden Rechtsakte verweisen, so gelten an deren Stelle die folgenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts:

Bestimmung der EU-REACH-Verordnung oder der Bestimmung des schweizerischen Rechts EU-CLP-Verordnung

Art. 13 der EU-REACH-Verordnung Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung Art. 31 der EU-REACH-Verordnung Art. 20 dieser Verordnung Art. 59 der EU-REACH-Verordnung Anhang 3 dieser Verordnung Art. 17 Abs. 2 der EU-CLP-Verordnung Art. 10 Abs. 3 Bst. b dieser Verordnung Art. 23 Bst. e der EU-CLP-Verordnung Sprengstoffgesetzgebung Art. 24 der EU-CLP-Verordnung Art. 14 dieser Verordnung

Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung oder der EU-CLP-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

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EU-Recht Schweizerisches Recht

Richtlinie 86/609/EWR des Rates vom Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 24. November 1986 zur Annäherung 200570 der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft- liche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai Europäischen Parlaments und des 200571 Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Pflanzenschutzmittelverordnung vom Europäischen Parlaments und des 12. Mai 201072 Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen- schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1 Vorschriften für die Beförderung Bestimmungen über den Post-, Eisen- gefährlicher Güter bahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitung Beschluss der Kommission vom 12. Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom Juli 1995 zur Einsetzung eines Wis- 19. Dezember 198373 über die senschaftlichen Ausschusses für Unfallverhütung Grenzwerte berufsbedingter Expositi- on gegenüber chemischen Arbeitsstof- fen, ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 14 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. Arbeitnehmerschutzgesetzgebung April 1998 zum Schutz von Gesund- heit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L

131 vom 5.5.1998, S. 11

70 SR 455 71 SR 813.12 72 SR 916.161 73 SR 832.30

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EU-Recht Schweizerisches Recht

Richtlinie 2004/37/EG des Europäi- Arbeitnehmerschutzgesetzgebung schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. nationale Grenzwerte für die berufs- Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz der bedingte Exposition SUVA74 Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom Verordnung vom 19. Mai 201075 über die 21. Dezember 1989 zur Angleichung Produktesicherheit der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten für persönliche Schutzausrüs- tungen, ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18 Richtlinie 2008/98/EG des Europäi- Technische Verordnung vom 10. Dezem- schen Parlaments und des Rates vom ber 199076 über Abfälle sowie Verord- 19. November 2008 über Abfälle und nung vom 22. Juni 200577 über den Ver- zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, kehr mit Abfällen ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Anhang 1.4 ChemRRV78 Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon- schicht führen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Anhänge 1.1, 1.9 und 1.16 ChemRRV Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persis- tente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7

74 Die Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz kann im Internet bei der SUVA unter www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Arbeitsmedizin «Grenzwerte am Arbeitsplatz» kostenlos abgerufen werden. 75 SR 930.111 76 SR 814.600 77 SR 814.610 78 SR 814.81

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

EU-Recht Schweizerisches Recht

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des PIC-Verordnung vom 10. November Europäischen Parlaments und des 200479 Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60 Richtlinie 2012/18/EU des Europäi- Störfallverordnung vom 27. Februar schen Parlaments und des Rates vom 199180 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefähr- lichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt- linie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1 Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom Messgesetz vom 17. Juni 201181 sowie 20. Dezember 1979 zur Angleichung zugehörige Verordnungen im Bereich der Rechtsvorschriften der Mitglied- Mass und Gewicht staaten über die Einheiten im Meßwe- sen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Anhänge 2.1 und 2.2 ChemRRV Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Deter- genzien, ABl. L 104 vom 8.4.2004, S.

79 SR 814.82 80 SR 814.012 81 SR 941.20

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 5, 3, 6 Abs. 2 und 4, 14 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1, 43 Abs. 1, 84 Bst. a)

Liste der massgebenden technischen Vorschriften

1 Technische Vorschriften zum Einstufen, Kennzeichnen und

Verpacken von Stoffen und Zubereitungen Für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen gelten die Anhänge I–VII der EU-CLP-Verordnung82.

2 Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und

Zubereitungen Zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind Prüfungen durchzuführen: a. nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200883 festge- legt sind; oder b. nach den OECD-Testrichtlinien für Chemikalien (OECD Guidelines for the Testing of Chemicals) in der Fassung vom 26. September 201484; oder c. nach den Prüfmethoden, die im Handbuch der UNO über Prüfungen und Kriterien für die Umsetzung der UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (UN-RTDG)85 festgelegt sind.

82 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/491, ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 12. 83 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 900/2014, ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1. 84 Die OECD-Testrichtlinien für Chemikalien können im Internet bei der OECD kostenlos abgerufen werden unter www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the- 85 Das Handbuch („fifth revised edition as amended in 2013“) kann im Internet bei der UNO kostenlos abgerufen werden unter:

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

3 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt

3.1 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Anforderungen nach Anhang II der EU-

REACH-Verordnung86 erfüllen.

3.2 Für die Informationen, die nach Anhang II Abschnitte 1, 7, 8, 13 und 15 der

EU-REACH-Verordnung zu übermitteln sind, müssen die Entsprechungen nach Anhang 1 berücksichtigt werden.

4 Übergangsbestimmungen

4.1 Zubereitungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 286/201187

(sog. 2. Anpassung der EU-CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt [ATP]) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verpackt und gekennzeichnet worden sind.

4.2 Stoffe und Zubereitungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.

487/201388 (sog. 4. ATP) und von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 944/201389 (sog. 5. ATP) nicht erfüllen, dürfen, , wenn sie vor dem Inkrafttreten der vorliegen- den Verordnung verpackt und gekennzeichnet worden sind, wie folgt abgegeben werden: a. Stoffe: bis zum 30. November 2016; b. Zubereitungen: bis zum 31. Mai 2017. 4.3 Der Stoff « pitch, coal tar, high-temp. (EG-Nr. 266-028-2) » und Zubereitungen, die ihn enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforde- rungen der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 nicht erfüllen, bis zum 31. März 2016 abgegeben werden.

86 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt- linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010, ABl L 133 vom 31.5.2010, S. 1 87 Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpas- sung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Fassung gemäss ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.

88 Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpas- sung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 1.6.2013, S. 1. 89 Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpas- sung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Fassung gemäss ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 1.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

4.4 Stoffe, welche in der Verordnung (EU) Nr. 605/201490 (sog. 6. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.

4.5 Flüssige, für private Verwenderinnen bestimmte Waschmittel in auflösbaren

Verpackungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1297/201491 nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden. 4.6 Für Stoffe und Zubereitungen, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Ver- ordnung ein Sicherheitsdatenblatt nach bisherigem Recht erstellt wurde, muss spä- testens bis zum 1. Juni 2017 ein Sicherheitsdatenblatt nach Ziffer 3 erstellt werden.

90 Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfü- gung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpas- sung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Fassung gemäss ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 1. 91 Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpas- sung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Fassung gemäss ABl. L 350 vom 6.12.2014, S. 1.

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Anhang 3 (Art. 70 Abs. 1 und 85 Bst. b)

Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste)

Diese Liste wurde zuletzt am 1. September 2014 angepasst und enthält 154 Stoffe.

Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

1,2,3-Trichloropropane 202-486-1 96-18-4 Carcinogenic and toxic for reproduction 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C6-8-branched 276-158-1 71888-89-6 Toxic for reproduction alkyl esters, C7-rich 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C7-11-branched 271-084-6 68515-42-4 Toxic for reproduction and linear alkyl esters 1,2-Benzenedicarboxylic acid, dihexyl ester, bran- 271-093-5 68515-50-4 Toxic for reproduction ched and linear 1,2-Benzenedicarboxylic acid, dipentylester, bran- 284-032-2 84777-06-0 Toxic for reproduction ched and linear 1,2-bis(2-methoxyethoxy)ethane (TEGDME; trig- 203-977-3 112-49-2 Toxic for reproduction lyme) 1,2-dichloroethane 203-458-1 107-06-2 Carcinogenic 1,2-Diethoxyethane 211-076-1 629-14-1 Toxic for reproduction 1,2-dimethoxyethane; ethylene glycol dimethyl ether 203-794-9 110-71-4 Toxic for reproduction (EGDME) 1,3,5-Tris(oxiran-2-ylmethyl)-1,3,5-triazinane-2,4,6- 219-514-3 2451-62-9 Mutagenic trione (TGIC) 1,3,5-tris[(2S and 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5- 423-400-0 59653-74-6 Mutagenic 1-bromopropane (n-propyl bromide) 203-445-0 106-94-5 Toxic for reproduction

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

1-Methyl-2-pyrrolidone 212-828-1 872-50-4 Toxic for reproduction 2,2’-dichloro-4,4’-methylenedianiline 202-918-9 101-14-4 Carcinogenic 2,4-Dinitrotoluene 204-450-0 121-14-2 Carcinogenic 2-Ethoxyethanol 203-804-1 110-80-5 Toxic for reproduction 2-Ethoxyethyl acetate 203-839-2 111-15-9 Toxic for reproduction 2-Methoxyaniline; o-Anisidine 201-963-1 90-04-0 Carcinogenic 2-Methoxyethanol 203-713-7 109-86-4 Toxic for reproduction 3-ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidine 421-150-7 143860-04-2 Toxic for reproduction 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol 205-426-2 140-66-9 Equivalent level of concern having probable serious effects to the environ- ment 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxylated covering well-defined substances Equivalent level of concern having and UVCB substances, polymers probable serious effects to the environ- and homologues ment 4,4’-Diaminodiphenylmethane (MDA) 202-974-4 101-77-9 Carcinogenic 4,4’-bis(dimethylamino)-4’’-(methylamino)trityl with ≥ 0.1 % of Michler’s ketone 209-218-2 561-41-1 Carcinogenic alcohol (EC No. 202-027-5) or Michler’s base (EC No. 202-959-2) 4,4’-bis(dimethylamino)benzophenone (Michler’s 202-027-5 90-94-8 Carcinogenic ketone) [4-[4,4’-bis(dimethylamino) benzhydrylide- with ≥ 0.1 % of Michler’s ketone 208-953-6 548-62-9 Carcinogenic ne]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene]dimethylam- (EC No. 202-027-5) or Michler’s monium chloride (C.I. Basic Violet 3) base (EC No. 202-959-2) [4-[[4-anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino) with ≥ 0.1 % of Michler’s ketone 19-943-6 2580-56-5 Carcinogenic phenyl]methylene]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene] (EC No. 202-027-5) or Michler’s dimethylammonium chloride (C.I. Basic Blue 26) base (EC No. 202-959-2) 4,4’-methylenedi-o-toluidine 212-658-8 838-88-0 Carcinogenic 4,4’-oxydianiline and its salts 202-977-0 101-80-4 Carcinogenic

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

4-Aminoazobenzene 200-453-6 60-09-3 Carcinogenic 4-methyl-m-phenylenediamine (toluene-2,4- 202-453-1 95-80-7 Carcinogenic diamine) 4-Nonylphenol, branched and linear substances with a linear and/or Equivalent level of concern having branched alkyl chain with a carbon probable serious effects to the environ- number of 9 covalently bound in ment position 4 to phenol, covering also UVCB- and well-defined sub- stances which include any of the individual isomers or a combination thereof 4-Nonylphenol, branched and linear, ethoxylated substances with a linear and/or Equivalent level of concern having branched alkyl chain with a carbon probable serious effects to the environ- number of 9 covalently bound in ment position 4 to phenol, ethoxylated covering UVCB- and well-defined substances, polymers and homo- logues, which include any of the individual isomers and/or combina- tions thereof] 5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene (musk xylene) 201-329-4 81-15-2 vPvB 6-methoxy-m-toluidine (p-cresidine) 204-419-1 120-71-8 Carcinogenic Acetic acid, lead salt, basic 257-175-3 51404-69-4 Toxic for reproduction Acids generated from chromium trioxide and their 231-801-5, 236- 7738-94-5, Carcinogenic oligomers. Names of the acids and their oligomers: 881-5 13530-68-2 Chromic acid, Dichromic acid, Oligomers of chro- mic acid and dichromic acid. Acrylamide 201-173-7 79-06-1 Carcinogenic and mutagenic Alkanes, C10-13, chloro (Short Chain Chlorinated 287-476-5 85535-84-8 PBT and vPvB Paraffins)

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Aluminosilicate Refractory Ceramic Fibres are fibres covered by index number – Extracted from Carcinogenic 650-017-00-8 in Annex VI, part 3, Index no.: 650- table 3.2 of Regulation (EC) No 017-00-8 1272/2008 of the European Parlia- ment and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of sub- stances and mixtures, and fulfil the two following conditions: a) Al2O3 and SiO2 are present within the following concentration ran-

54 % w/w,b) fibres have a length

weighted geometric mean diameter less two standard geometric errors of 6 or less micrometres (µm). Ammonium dichromate 232-143-1 7789-09-5 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction Ammonium pentadecafluorooctanoate (APFO) 223-320-4 3825-26-1 Toxic for reproduction Anthracene 204-371-1 120-12-7 PBT Anthracene oil 292-602-7 90640-80-5 Carcinogenic[1], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste 292-603-2 90640-81-6 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste, anthracene fraction 295-275-9 91995-15-2 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste,distn. lights 295-278-5 91995-17-4 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene-low 292-604-8 90640-82-7 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Arsenic acid 231-901-9 7778-39-4 Carcinogenic Benzyl butyl phthalate (BBP) 201-622-7 85-68-7 Toxic for reproduction Biphenyl-4-ylamine 202-177-1 92-67-1 Carcinogenic Bis (2-ethylhexyl)phthalate (DEHP) 204-211-0 117-81-7 Toxic for reproduction Bis (2-methoxyethyl) ether 03-924-4 111-96-6 Toxic for reproduction Bis (2-methoxyethyl) phthalate 204-212-6 117-82-8 Toxic for reproduction Bis (pentabromophenyl) ether (decabromodiphenyl 214-604-9 1163-19-5 PBT ether; DecaBDE) Bis(tributyltin)oxide (TBTO) 200-268-0 56-35-9 PBT Boric acid 233-139-2/234- 10043-35- Toxic for reproduction 343-4 3/11113-50-1 Cadmium 231-152-8 7440-43-9 Carcinogenic Cadmium chloride 233-296-7 10108-64-2 Carcinogenic, Mutagenic, Toxic for reproduction and Equivalent level of concern having probable serious effects to human health Cadmium oxide 215-146-2 1306-19-0 Carcinogenic Cadmium sulphide 215-147-8 1306-23-6 Carcinogenic Calcium arsenate 231-904-5 7778-44-1 Carcinogenic Chromium trioxide 215-607-8 1333-82-0 Carcinogenic and mutagenic Cobalt dichloride 231-589-4 7646-79-9 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) carbonate 208-169-4 513-79-1 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) diacetate 200-755-8 71-48-7 Carcinogenic and toxic for reproduction

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Cobalt(II) dinitrate 233-402-1 10141-05-6 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) sulphate 233-334-2 10124-43-3 Carcinogenic and toxic for reproduction Diarsenic pentaoxide 215-116-9 1303-28-2 Carcinogenic Diarsenic trioxide 215-481-4 1327-53-3 Carcinogenic Diazene-1,2-dicarboxamide (C,C’- 204-650-8 123-77-3 Equivalent level of concern having azodi(formamide)) probable serious effects to human health Diboron trioxide 215-125-8 1303-86-2 Toxic for reproduction Dibutyl phthalate (DBP) 201-557-4 84-74-2 Toxic for reproduction Dibutyltin dichloride (DBTC) 211-670-0 683-18-1 Toxic for reproduction Dichromium tris(chromate) 246-356-2 24613-89-6 Carcinogenic Diethyl sulphate 200-589-6 64-67-5 Carcinogenic; Mutagenic Dihexyl phthalate 201-559-5 84-75-3 Toxic for reproduction Diisobutyl phthalate 201-553-2 84-69-5 Toxic for reproduction Diisopentylphthalate 210-088-4 605-50-5 Toxic for reproduction Dimethyl sulphate 201-058-1 77-78-1 Carcinogenic Dinoseb (6-sec-butyl-2,4-dinitrophenol) 201-861-7 88-85-7 Toxic for reproduction Dioxobis(stearato)trilead 235-702-8 12578-12-0 Toxic for reproduction Disodium 3,3’-[[1,1’-biphenyl]-4,4’- 209-358-4 573-58-0 Carcinogenic diylbis(azo)]bis(4-aminonaphthalene-1-sulphonate) (C.I. Direct Red 28) Disodium 4-amino-3-[[4’-[(2,4- 217-710-3 1937-37-7 Carcinogenic diaminophenyl)azo][1,1’-biphenyl]-4-yl]azo] -5- hydroxy-6-(phenylazo)naphthalene-2,7-disulphonate (C.I. Direct Black 38) Disodium tetraborate, anhydrous 215-540-4 1303-96-4/ 1330- Toxic for reproduction 43-4/ 12179-04-3 Dipentyl phthalate (DPP) 205-017-9 131-18-0 Toxic for reproduction

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Fatty acids, C16-18, lead salts 292-966-7 91031-62-8 Toxic for reproduction Formaldehyde, oligomeric reaction products with 500-036-1 25214-70-4 Carcinogenic aniline Formamide 200-842-0 75-12-7 Toxic for reproduction Furan 203-727-3 110-00-9 Carcinogenic Henicosafluoroundecanoic acid 218-165-4 2058-94-8 vPvB Heptacosafluorotetradecanoic acid 206-803-4 376-06-7 vPvB Hexabromocyclododecane (HBCDD) and all major Alpha-hexabromocyclododecane 247-148-4 and 25637-99-43194- PBT diastereoisomers identified: Beta-hexabromocyclododecane 221-695-9 55-6 (134237-50- 6)(134237-51- Gamma-hexabromocyclododecane 7)(134237-52-8) Hexahydromethylphthalic anhydride [1], The individual isomers [2], [3] and 247-094-1, 25550-51-0, Equivalent level of concern having Hexahydro-4-methylphthalic anhydride [2], [4] (including their cis- and trans- 243-072-0, 9438-60-9, probable serious effects to human health stereo isomeric forms) and all Hexahydro-1-methylphthalic anhydride [3], possible combinations of the 256-356-4, 48122-14-1, Hexahydro-3-methylphthalic anhydride [4] isomers [1] are covered by this 260-566-1 7110-29-9 entry Hydrazine 206-114-9 302-01-2/7803- Carcinogenic 57-8 Imidazolidine-2-thione (2-imidazoline-2-thiol) 202-506-9 96-45-7 Toxic for reproduction Lead bis(tetrafluoroborate) 237-486-0 13814-96-5 Toxic for reproduction Lead chromate 231-846-0 7758-97-6 Carcinogenic and toxic for reproduction Lead chromate molybdate sulphate red (C.I. Pigment 235-759-9 12656-85-8 Carcinogenic and toxic for reproduction Red 104) Lead cyanamidate 244-073-9 20837-86-9 Toxic for reproduction Lead di(acetate) 206-104-4 301-04-2 Toxic for reproduction Lead diazide, Lead azide 236-542-1 13424-46-9 Toxic for reproduction Lead dinitrate 233-245-9 10099-74-8 Toxic for reproduction

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Lead dipicrate 229-335-2 6477-64-1 Toxic for reproduction Lead hydrogen arsenate 232-064-2 7784-40-9 Carcinogenic and toxic for reproduction Lead monoxide (lead oxide) 215-267-0 1317-36-8 Toxic for reproduction Lead oxide sulfate 234-853-7 12036-76-9 Toxic for reproduction Lead styphnate 239-290-0 15245-44-0 Toxic for reproduction Lead sulfochromate yellow (C.I. Pigment Yellow 215-693-7 1344-37-2 Carcinogenic and toxic for reproduction 34) Lead titanium trioxide 235-038-9 12060-00-3 Toxic for reproduction Lead titanium zirconium oxide 235-727-4 12626-81-2 Toxic for reproduction Lead(II) bis(methanesulfonate) 401-750-5 17570-76-2 Toxic for reproduction Methoxyacetic acid 210-894-6 625-45-6 Toxic for reproduction Methyloxirane (Propylene oxide) 200-879-2 75-56-9 Carcinogenic; Mutagenic N,N,N’,N’-tetramethyl-4,4’-methylenedianiline 202-959-2 101-61-1 Carcinogenic (Michler’s base) N,N-dimethylacetamide 204-826-4 127-19-5 Toxic for reproduction N,N-dimethylformamide 200-679-5 68-12-2 Toxic for reproduction N-methylacetamide 201-182-6 79-16-3 Toxic for reproduction N-pentyl-isopentylphthalate – 776297-69-9 Toxic for reproduction o-aminoazotoluene 202-591-2 97-56-3 Carcinogenic Orange lead (lead tetroxide) 215-235-6 1314-41-6 Toxic for reproduction o-Toluidine 202-429-0 95-53-4 Carcinogenic Pentacosafluorotridecanoic acid 276-745-2 72629-94-8 vPvB Pentadecafluorooctanoic acid (PFOA) 206-397-9 335-67-1 Toxic for reproduction Pentalead tetraoxide sulphate 235-067-7 12065-90-6 Toxic for reproduction Pentazinc chromate octahydroxide 256-418-0 49663-84-5 Carcinogenic

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Phenolphthalein 201-004-7 77-09-8 Carcinogenic [Phthalato(2-)]dioxotrilead 273-688-5 69011-06-9 Toxic for reproduction Pitch, coal tar, high temp. 266-028-2 65996-93-2 Carcinogenic, PBT and vPvB Potassium chromate 232-140-5 7789-00-6 Carcinogenic and mutagenic Potassium dichromate 231-906-6 7778-50-9 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction Potassium hydroxyoctaoxodizincatedichromate 234-329-8 11103-86-9 Carcinogenic Pyrochlore, antimony lead yellow 232-382-1 8012-00-8 Toxic for reproduction Silicic acid (H2Si2O5, barium salt (1:1), lead-doped with lead (Pb) content above the 272-271-5 68784-75-8 Toxic for reproduction applicable generic concentration limit for ’toxicity for reproduction’ Repr. 1A (CLP) or category 1 (DSD); the substance is a member of the group entry of lead com- pounds, with index number 082- 001-00-6 in Regulation (EC) No Silicic acid, lead salt 234-363-3 11120-22-2 Toxic for reproduction Sodium chromate 231-889-5 7775-11-3 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction Sodium dichromate 234-190-3 7789-12- Carcinogenic, mutagenic and toxic for 0/10588-01-9 reproduction Sodium perborate; perboric acid, sodium; salt 239-172-9; 234- – Toxic for reproduction 390-0 Sodium peroxometaborate 231-556-4 7632-04-4 Toxic for reproduction Strontium chromate 232-142-6 7789-06-2 Carcinogenic Sulfurous acid, lead salt, dibasic 263-467-1 62229-08-7 Toxic for reproduction Tetraboron disodium heptaoxide, hydrate 235-541-3 12267-73-1 Toxic for reproduction

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Tetraethyllead 201-075-4 78-00-2 Toxic for reproduction Tetralead trioxide sulphate 235-380-9 12202-17-4 Toxic for reproduction Trichloroethylene 201-167-4 79-01-6 Carcinogenic Tricosafluorododecanoic acid 206-203-2 307-55-1 vPvB Triethyl arsenate 427-700-2 15606-95-8 Carcinogenic Trilead bis(carbonate)dihydroxide 215-290-6 1319-46-6 Toxic for reproduction Trilead diarsenate 222-979-5 3687-31-8 Carcinogenic and toxic for reproduction Trilead dioxide phosphonate 235-252-2 12141-20-7 Toxic for reproduction Tris(2-chloroethyl)phosphate 204-118-5 115-96-8 Toxic for reproduction Trixylyl phosphate 246-677-8 25155-23-1 Toxic for reproduction Zirconia Aluminosilicate Refractory Ceramic Fibres are fibres covered by index number – Extracted from Carcinogenic 650-017-00-8 in Annex VI, part 3, Index no. 650- table 3.2 of Regulation (EC) No 017-00-8 1272/2008 of the European Parlia- ment and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of sub- stances and mixtures, and fulfil the two following conditions: a) within the following concentration 15–17 % w/w, b) fibres have a length weighted geometric mean diameter less two standard geomet- ric errors of 6 or less micrometres (µm).

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Name des Stoffs Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

α,α-Bis[4-(dimethylamino)phenyl]-4- with ≥ 0.1 % of Michler’s ketone 229-851-8 6786-83-0 Carcinogenic (phenylamino)naphthalene-1-methanol (C.I. Solvent (EC No. 202-027-5) or Michler’s Blue 4) base (EC No. 202-959-2) [*] The EC number includes both anhydrous and hydrated forms of a substance and consequently the entries cover both these forms. The CAS number included may be for the anhydrous form only, and therefore the CAS number shown does not always describe the entry accurately. [1] The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) [2] The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) and less than 0,1 % w/w benzene (EINECS No 200-753-7).]

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Anhang 4 (Art. 2 Abs. 5, 25, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Bst. b, 47 Abs. 1 und 84 Bst. c)

Technisches Dossier

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Angaben im technischen Dossier können in einer von der Europäischen

Chemikalienagentur genehmigten Form eingereicht werden. In diesem Fall können gewisse Ausdrücke von den in diesem Anhang vorgeschriebenen abweichen.

1.2 Ob die Angaben nach den Ziffern 7–10 erforderlichen sind, hängt von der

massgebenden Menge eines Stoffs nach Artikel 25 ab.

2 Allgemeine Angaben über die Anmelderin

2.1 Es ist die Identität der Anmelderin anzugeben, insbesondere:

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; b. Kontaktperson; c. gegebenenfalls Standort der Produktionsstätten der Anmelderin.

2.2 Wenn die Anmelderin Alleinvertreterin ist, ist zusätzlich anzugeben:

a. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin; b. Standort der Produktionsstätten; c. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat; d. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen; e. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich eingeführten Mengen eines Stoffs.

3 Identifizierung des Stoffs

Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern: a. Daten nach Anhang VI Abschnitt 2 der EU-REACH-Verordnung92;

92 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtli- nie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/326, ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 43.

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b. bei Nanomaterialien: Angaben über die Zusammensetzung sowie, soweit vorhanden, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisie- rung.

4 Angaben zu Herstellung und Verwendung

Es sind folgende Angaben zu liefern: a. die von der Anmelderin im Kalenderjahr der Anmeldung voraussichtlich insgesamt in Verkehr gebrachte Menge; b. die Menge für ihre eigenen Verwendungen; c. die Form oder der Aggregatszustand, in dem der Stoff abgegeben wird; d. eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendungen; e. Informationen über die Menge und Zusammensetzung der Abfälle, die bei der Herstellung des Stoffs, bei der Verwendung in Gegenständen und bei den identifizierten Verwendungen anfallen; f. die Verwendungen, von denen abgeraten wird (Abschnitt 1.2 des Sicher- heitsdatenblatts).

5 Einstufung und Kennzeichnung

Anzugeben sind: a. die Einstufung des Stoffs nach Artikel 6 Absatz 1 für alle Gefahrenklassen und -kategorien der EU-CLP-Verordnung93; wurde für eine Gefahrenklasse oder eine Differenzierung einer Gefahrenklasse keine Einstufung vorge- nommen, so ist dies zu begründen; b. die Kennzeichnung des Stoffs gemäss Artikel 10; c. die allfälligen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die sich aus der An- wendung von Artikel 10 der EU-CLP-Verordnung ergeben.

6 Leitlinien für die sichere Verwendung

Es sind folgende Angaben zu liefern, die mit denen im Sicherheitsdatenblatt über- einstimmen müssen, falls dieses gemäss Artikel 19 erforderlich ist: a. Erste-Hilfe-Massnahmen (Ziff. 4 des Sicherheitsdatenblatts); b. Massnahmen zur Brandbekämpfung (Ziff. 5 des Sicherheitsdatenblatts); c. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Ziff. 6 des Sicherheitsdaten- blatts); d. Lagerung und Handhabung (Ziff. 7 des Sicherheitsdatenblatts);

93 Siehe Fussnote zu Anhang 2 Ziff. 1.

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

e. Angaben zum Transport (Ziff. 14 des Sicherheitsdatenblatts); f. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 8 des Si- cherheitsdatenblatts); g. Stabilität und Reaktivität (Ziff. 10 des Sicherheitsdatenblatts); h. Hinweise zur Entsorgung: Für die beruflichen und privaten Verwenderinnen bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung (Ziff. 13 des Si- cherheitsdatenblatts).

7 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)

Für Stoffe mit einer massgebenden Menge nach Artikel 25 zwischen 1 und

10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern:

a. Hauptverwendungskategorien:

1. berufliche Verwendung,

2. gewerbliche Verwendung,

3. private Verwendung;

b. Arten der beruflichen und gewerblichen Verwendung:

1. Verwendung in einem geschlossenen System,

2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix,

3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personen-

kreis,

4 verbreitete Verwendung;

c. signifikative Expositionswege:

1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ,

2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden,

3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/

häufig.

8 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften

Es sind folgende Daten einzureichen: a. bei massgebenden Mengen nach Artikel 25 von 1 Tonne oder mehr pro Jahr:

1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach An-

hang VII Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung,

2. bei Nanomaterialien: die Teilchenform und die mittlere Korngrösse so-

wie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis und der Aggregationsstatus; b. bei massgebenden Mengen nach Artikel 25 von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die qualifizierten Prü- fungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung.

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9 Toxikologische Angaben

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Abschnitt 8 der EU-REACH-Verordnung; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Abschnitt 8 der EU- REACH-Verordnung; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 8 der EU-REACH-Verordnung; d bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Anga- ben nach den Buchstaben a–c, zu den Angaben nach Anhang X Abschnitt 8 der EU-REACH-Verordnung.

10 Ökotoxikologische Informationen

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Abschnitt 9 der EU-REACH-Verordnung; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Abschnitt 9 der EU- REACH-Verordnung; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 9 der EU-REACH-Verordnung; d. bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Anga- ben nach den Buchstaben a–c, zu den Angaben nach Anhang X Abschnitt 9 der EU-REACH-Verordnung.

11 Verzicht auf gewisse Prüfungen

Es ist möglich, auf gewisse unter den Ziffern 8–10 aufgeführte Prüfungen zu ver- zichten, wenn nach Anwendung der Kriterien nach Anhang XI der EU-REACH- Verordnung: a. die Prüfungen aus wissenschaftlicher Sicht nicht nötig erscheinen; b. die Prüfungen technisch nicht möglich sind; c. die Beurteilung der Exposition den Verzicht auf gewisse Prüfungen ermög- licht.

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Anhang 5 (Art. 61)

Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung94

gekennzeichnet sind

1.1 Gruppe 1

a. H30095: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise b.

c. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.10 ChemRRV96 gekennzeichnet mit: H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / in Verbindung mit Kann das Kind im Mutterleib schädigen

1.2 Gruppe 2

a. H301: Giftig bei Verschlucken, oder H311: Giftig bei Hautkontakt, oder H331: Giftig bei Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise b. H370: Schädigt die Organe, oder H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition in Verbindung mit

94 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

95 Die Nummer des H-Satzes muss nicht in der Kennzeichnung erscheinen.

96 SR 814.81

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c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

in Verbindung mit d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

in Verbindung mit e. H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder in Verbindung mit H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase f. H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren, oder H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren, oder EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach

der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind

2.1 Gruppe 1

a. R2897: Sehr giftig beim Verschlucken, oder R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten R-Sätze

97 Die Nummer des R-Satzes muss nicht in der Kennzeichnung erscheinen.

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b.

c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: R46: Kann vererbbare Schäden verursachen, oder R45: Kann Krebs erzeugen, oder R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen, oder in Verbindung mit R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, oder R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen

2.2 Gruppe 2

a. R25: Giftig beim Verschlucken, oder R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder R23: Giftig beim Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten R-Sätze b. R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition in Verbindung mit c. R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder R34: Verursacht Verätzungen

in Verbindung mit d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewäs- sern längerfristig schädliche Wirkungen haben

in Verbindung mit e. R17: Selbstentzündlich an der Luft, oder R15: Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase in Verbindung mit

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f. R6: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder R19: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder R29: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder R31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder R32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

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Anhang 6 (Art. 92)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Hochmoorverordnung vom 21. Januar 199198

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die

zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmass- nahmen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass: b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorge- nommen werden, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen von Moorböden und das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201599 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005100; ausgenom- men sind, unter Vorbehalt von Buchstabe c, Bauten, Anlagen und Bodenver- änderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

2. Flachmoorverordnung vom 7. September 1994101

Art. 5 Abs. 2 Bst. b

2 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:

b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorge- nommen werden, insbesondere durch Entwässerungen, das Pflügen sowie das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalien- verordnung vom 5. Juni 2015102 oder von Biozidprodukten im Sinne der Bi- ozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005103; ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Buchstaben d und e, Bauten, Anlagen und Bodenveränderun- gen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

98 SR 451.32 99 SR 813.11 100 SR 813.12 101 SR 451.33 102 SR 813.11 103 SR 813.12

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

3. Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005104

Anhang Ziff. I I. Gebühren nach der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015105 (ChemV) Franken

1 Prüfung von Anmeldungen neuer Stoffe

1.1 Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV

für eine Menge von weniger als 10 Tonnen pro Jahr 500– 8 000

1.2 Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV

für eine Menge von 10 Tonnen oder mehr bis weniger als

100 Tonnen pro Jahr 1 000–13 000

1.3 Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV

für eine Menge von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr 2 000–25 000

1.4 Prüfung einer Anmeldung nach Artikel 29 ChemV 500

2 Bearbeitung zusätzlicher Prüfnachweise angemeldeter Stoffe

2.1 Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a ChemV 1 000–12 000

2.2 Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b oder c

ChemV 1 000–23 000

3 Bearbeitung einer Mitteilung (Art. 34 ChemV) 500

4 Bearbeitung eines Gesuchs zur Verwendung einer alterna-

tiven chemischen Bezeichnung (Art. 14 Abs. 3 ChemV) 400 4a Bearbeitung eines Antrages zur Ausnahme von den Kenn- zeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Art. 12 ChemV) 200– 1 000

4. Verordnung vom 3. September 2002106 über die ablieferungs-

pflichtigen radioaktiven Abfälle

Art. 3 Abs. 2

2 Chemisch toxische Abfälle, die nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden

können und welche als Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 gemäss

104 SR 813.153.1 105 SR 813.11 106 SR 814.557

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

Artikel 61 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015107 gelten, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behan- deln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern.

5. PIC-Verordnung vom 10. November 2004108

Art. 3 Abs. 1 Bst. j

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC-

Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Folgendes mitteilen: j. das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 20 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015109.

6. Druckgeräteverordnung vom 20. November 2002110

Art. 4

1 Im Sinne dieser Verordnung wird unterschieden zwischen Fluiden der Gruppe 1

und Fluiden der Gruppe 2.

2 Die Gruppe 1 besteht aus:

a. Stoffen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015111 (ChemV) und Zubereitungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000112, die nach den Artikeln 6 und 7 ChemV als gefährlich entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren eingestuft sind:

1. instabile explosive Stoffe oder Zubereitungen oder explosive Stoffe o-

der Zubereitungen der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5,

2. entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2,

3. oxidierende Gase der Kategorie 1,

4. entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2,

5. entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige

Temperatur über dem Flammpunkt liegt,

6. entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2,

7. selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen der Typen A bis F,

8. pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1,

107 SR 813.11 108 SR 814.82 109 SR 813.11 110 SR 819.121 111 SR 813.11 112 SR 813.1

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. V AS 2015

9. pyrophore Feststoffe der Kategorie 1,

10. Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare

Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3,

11. oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3,

12. oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3,

13. organische Peroxide der Typen A bis F,

14. akute orale Toxizität: Kategorien 1 und 2,

15. akute dermale Toxizität: Kategorien 1 und 2,

16. akute inhalative Toxizität: Kategorien 1, 2 und 3,

17. spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1;

b. in Druckgeräten enthaltenen Stoffen und Zubereitungen, deren maximal zu- lässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt. 3 Die Gruppe 2 besteht aus den Stoffen und Zubereitungen, die nicht unter Absatz 2 fallen.

Anhang 6 Aufgehoben

7. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001113

Art. 1 Abs. 3

3 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemi-

kalienverordnung vom 5. Juni 2015114 (ChemV) und des Anhangs 2.6 der Chemika- lien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005115 (ChemRRV).

Art. 15 Bst. e Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten: e. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 und 10–15 ChemV116.

Art. 16 Abs. 1 Bst. h

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterla-

gen mindestens folgende Angaben enthalten:

113 SR 916.171 114 SR 813.11 115 SR 814.81 116 SR 813.11

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h. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 und 10–15 ChemV117.

Art. 18 Abs. 1

1 Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von

sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchfüh- ren oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV118.

Art. 20 Bst. g Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: g. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 und 10–15 ChemV119.

Art. 23 Abs. 2bis Einleitungssatz und Bst. d 2bis Der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr ver- antwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inver- kehrbringen im EWR verantwortlichen Person ersetzt werden, wenn es sich um Mineraldünger, Spurennährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel handelt und diese: d. nach den Artikeln 48–54 ChemV120 gemeldet wurden.

8. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000121

Art. 1 Abs. 2

2 Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015122 und der Stör-

fallverordnung vom 27. Februar 1991123 bleiben vorbehalten.

117 SR 813.11 118 SR 813.11 119 SR 813.11 120 SR 813.11 121 SR 941.411 122 SR 813.11 123 SR 814.012

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9. Verordnung vom 19. Mai 2010124 über das Inverkehrbringen von

Produkten nach ausländischen Vorschriften

Art. 2 Bst. a Ziff. 3 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:

3. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die auf der Etikette keine Anga-

be zur Herstellerin nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Chemika- lienverordnung vom 5. Juni 2015125 (ChemV) enthalten, sowie Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 19 ChemV, die im Sicherheitsdaten- blatt nicht alle Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ChemV enthalten,

124 SR 946.513.8 125 SR 813.11

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