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AS 2015 195

Verordnung über den Zivilschutz

Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Änderung vom 17. Dezember 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BABS» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 2 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen. Das Bundesamt für Bevölke- rungsschutz (BABS) legt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung fest und bestimmt, welche Berufsgruppen die Partnerorganisationen umfassen.

Art. 3a Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen: a. Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten und ihre Stellvertreterin- nen und Stellvertreter; b. Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Aufgebot und Kontrollaufgaben

2013-1887 195

Zivilschutzverordnung AS 2015

Art. 6b Meldung und Überprüfung der Instandstellungsarbeiten (Art. 27 Abs. 2bis, 28 Abs. 7 und 73 Abs. 1 BZG)

1 Die Kantone melden dem BABS folgende Daten betreffend Instandstellungs-

arbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abge- schlossen werden können: a. das Ereignis, das die Instandstellungsarbeiten erforderlich macht; b. die erforderlichen Instandstellungsarbeiten; c. die Einsatzorte und -daten. 2 Die Daten sind spätestens zwei Monate vor Einsatzbeginn zu melden. In begründe- ten Ausnahmefällen können sie bis zwei Wochen vor Einsatzbeginn gemeldet wer- den.

3 Entsprechen die Instandstellungsarbeiten nicht dem Zweck und den Aufgaben des

Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton innert zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.

4 Wird die Dreijahresfrist nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG nicht eingehalten, so

weist das BABS den betreffenden Kanton innert zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.

Art. 6c Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (Art. 27 Abs. 2bis BZG)

Das BABS kann auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG gewähren, wenn das Ereig- nis von erheblichem Ausmass ist.

Art. 6d Erfassung der Diensttage und Überprüfung der zeitlichen Obergrenzen (Art. 28 Abs. 7, 72 Abs. 1ter und 73 Abs. 1 BZG)

1 Die Kantone erfassen die Diensttage im Personalinformationssystem der Armee

und des Zivilschutzes (PISA). 2 Die Daten sind spätestens im Zeitpunkt des Aufgebots zu erfassen und laufend zu aktualisieren.

3 Wird eine zeitliche Obergrenze nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a

Absatz 2 und 33–36 BZG überschritten, so weist das BABS den Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten.

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Art. 6e Aufgebot für Einsätze (Art. 27 und 27a BZG)

Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleich- wertige Ausbildung verfügen.

Art. 6f Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung (Art. 33–37 BZG)

Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

Art. 13a Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1

1 Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten.

Art. 25 Genehmigung von Schutzraumprojekten

1 Die Kantone regeln die Genehmigung von Projekten für Schutzräume.

2 Sie prüfen die Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüterschutzräu- men für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung und reichen beim BABS das Gesuch um Genehmigung ein.

3 Das BABS genehmigt das Projekt, wenn:

a. der Platzbedarf des einzulagernden Kulturgutes gegeben ist; b. der Standort des Schutzraums gemäss Gefahrenkarte als sicher gilt; und c. ein Notfallkonzept vorliegt.

Art. 25a Übernahme der Mehrkosten bei Projekten für Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung (Art. 71 Abs. 2bis BZG)

1 Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein Gesuch um

Übernahme der Mehrkosten ein.

2 Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkosten des Kul-

turgüterschutzraumes die Kosten für die Erstellung eines Kellers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen.

3 Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.

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Zivilschutzverordnung AS 2015

4 Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernahme ganz ab,

wenn: a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits ge- nehmigt wurde; oder b. Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten wor- den sind.

5 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn

die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt wurde, begonnen wird.

6 Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um zwei

Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.

Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen

1 Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.

2 Das BABS regelt die Schlusskontrollen für die neuen und erneuerten Kulturgüter- schutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeu- tung.

Art. 28 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume Die Kantone sorgen nach Vorgaben des BABS für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechen- den bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.

Art. 29 Abs. 4

4 Das BABS entscheidet über die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen für die

kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.

Art. 31 Abs. 1 und 4

1 Die Kantone stellen für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung

Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit. Fällt der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von 0,6 Prozent.

4 Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte

Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen. Er muss spätestens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Art. 33 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten

1 Die Kantone prüfen die Projekte von Schutzanlagen und reichen beim BABS das

Gesuch um Genehmigung ein.

2 Das BABS genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen,

Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.

3 Es legt fest, welche technischen Schutzbausysteme bei Aufhebungen zwingend

rückzubauen sind.

Art. 33a Übernahme der Mehrkosten bei Schutzanlagenprojekten

1 Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein Gesuch um

Übernahme der Mehrkosten ein.

2 Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.

3 Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernahme ganz ab,

wenn: a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder b. Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten wor- den sind.

4 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn

die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt wurde, begonnen wird.

5 Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um zwei

Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.

Art. 36a Technische Schutzbausysteme (Art. 71 Abs. 2 BZG)

1 Die technischen Schutzbausysteme umfassen:

a. die Elektroanlagen; b. die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen; c. die Sanitäranlagen; d. den baulichen Teil.

2 Das BABS legt fest, welche Komponenten die Anlagen und der bauliche Teil

umfassen.

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 3 Mindestanforderungen an Schutzbauten

3 Das BABS legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und Beschaffenheit

der Schutzbauten in den technischen Weisungen fest.

Gliederungstitel vor Art. 40j

3. Abschnitt:

Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen

Art. 40j Verantwortliches Organ und Zweck Das BABS betreibt das Informationssystem «Computerunterstützte Objekt- Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI). In diesem werden Bau- ten und Anlagen erfasst, die auf Objekt-Ebene als kritische Infrastrukturen identi- fiziert worden sind.

Art. 40k Im COBE SKI erfasste Daten: Folgende Daten werden im COBE SKI erfasst: a. Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts; b. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Objekt-Betreibers; c. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Ge- schäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person; d. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts; e. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefon- nummer der Kontaktperson des Expertenkomitees; f. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefon- nummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.

Art. 40l Datenbeschaffung Das BABS beschafft die Daten für das COBE SKI bei den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden und den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Die Betreiber und Verbände sind nicht verpflichtet, die Daten zu liefern.

Art. 40m Datenbekanntgabe Das BABS übermittelt die Daten des COBE SKI den Betreibern kritischer Infra- strukturen, den Verbänden und den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zustän- digen Stellen der Kantone und des Bundes.

200

Zivilschutzverordnung AS 2015

Art. 40n Datenaufbewahrung

1 Die Daten natürlicher Personen des COBE SKI werden mindestens so lange auf-

bewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Ausübung dieser Funktion.

2 Die Daten der Objekte des COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt,

wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.

Gliederungstitel vor Art. 40o

4. Abschnitt: Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen

Art. 40o Bisheriger Art. 40j.

Art. 40p Das BABS stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beur- teilung nach Artikel 40o zur Verfügung.

Gliederungstitel vor Art. 40q 6a. Kapitel: Strafbestimmung (Art. 69 BZG)

Art. 40q Widerhandlungen gegen die Artikel 7 und 8 dieser Verordnung sind strafbar nach Artikel 69 BZG.

Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2014 Die Umsetzung des Artikels 6d erfolgt stufenweise entsprechend den technischen Anpassungen des PISA, spätestens aber bis zum 30. Juni 2017.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

201

Zivilschutzverordnung AS 2015

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2015 in Kraft.

2 Die folgenden Bestimmungen der MIV gemäss Anhang Ziffer 1 werden zu einem

späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt: Ingress, die Artikel 4 Absatz 2, 5 Absätze 1 und

2 sowie 77a und der Anhang 1.

17. Dezember 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

202

Zivilschutzverordnung AS 2015

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 16. Dezember 20093 über die militärischen

Informationssysteme (MIV)

Ingress gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20084 über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20025 und auf Artikel 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 (BPG),

Art. 4 Abs. 2

2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der

betroffenen Personen erhoben.

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Der Führungsstab der Armee, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz

zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.

2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische

Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgabe- recht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutz- recht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Per- sonen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.

3 SR 510.911 4 SR 510.91 5 SR 520.1 6 SR 172.220.1

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Gliederungstitel vor Art. 70l

4. Abschnitt: Informationssystem «Führung ab Bern»

Art. 70l Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS) dient der operativen Füh-

rung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) bearbeitet.

2 Der Führungsstab der Armee betreibt das FABIS.

Art. 70m Daten Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33c aufgeführt.

Art. 70n Datenbeschaffung Die Daten des FABIS werden beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus dem Informationssystem «Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI) beschafft.

Art. 70o Datenbekanntgabe Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe folgenden Berechtigten zugänglich gemacht: a. den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Führungsstabs der Armee im Bereich SKI; b. den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Territorial Regionen im Bereich SKI; c. den Angehörigen der Armee mit Aufgaben im Bereich SKI.

Art. 70p Datenaufbewahrung

1 Die Daten natürlicher Personen des FABIS werden mindestens so lange aufbe-

wahrt, wie die betroffene Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis vier Jahre nach Ausübung dieser Funktion.

2 Die Daten der Objekte des FABIS werden mindestens so lange aufbewahrt, wie

das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.

Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2014 Die Umsetzung der Artikel 4 Absatz 2 und 5 Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs 1 Ziffer 2 erfolgt stufenweise entsprechend den technischen Anpassungen des PISA, spätestens aber bis zum 30. Juni 2017.

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Anhang 1 Anhang 1 wird gemäss Beilage 1 geändert.

Anhang 33c Diese Verordnung erhält den neuen Anhang 33c gemäss Beilage 2.

2. Verordnung vom 6. Juni 20087 über Einsätze des Zivilschutzes

zugunsten der Gemeinschaft

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemein-

schaft (Gemeinschaftseinsätze) auf nationaler Ebene sowie die Voraussetzungen zur Bewilligung solcher Einsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.

2 Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen von Schutzdienstpflichtigen nach

Artikel 27a BZG, bei denen Leistungen für Dritte, namentlich für Behörden, Orga- nisationen, Vereine oder Aussteller, erbracht werden.

Art. 3 Abs. 1

1 Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene sind von den Veranstal-

tern dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) spätestens ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.

Art. 6a Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1 Gesuche können bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstelle-

rin sich vertraglich bereit erklärt, im Falle der Erwirtschaftung eines namhaften Gewinns: a. einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbs- ersatzordnung zu überweisen; und b. dem BABS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Vorhabens vorzule- gen.

2 Der zu überweisende Betrag entspricht höchstens der Summe des nach der Er-

werbsersatzordnung an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Er- werbsersatzes.

7 SR 520.14

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Art. 6b Haftung Das BABS entscheidet, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vor der Bewil- ligung des Gemeinschaftseinsatzes einen speziellen Versicherungsschutz abschlies- sen muss.

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt:

Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene

Art. 8 Gesuch Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind von den Veranstaltern und Veranstalterinnen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons spätestens ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.

Art. 8a Meldung an das BABS (Art. 28 Abs. 7 BZG)

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätes-

tens drei Monate vor Einsatzbeginn folgende Daten betreffend die geplanten Ge- meinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene: a. das zu unterstützende Vorhaben; b. den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin; c. die vorgesehenen Einsatzorte und -daten; d. die vorgesehenen Arbeiten; e. die insgesamt zu leistenden Diensttage.

2 Entspricht der Gemeinschaftseinsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des

Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Will der Kanton den Gemeinschaftseinsatz mit Anpas- sungen durchführen, so sind die Daten innert zwei Wochen nochmals zu melden.

Art. 8b Bewilligung Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Gemeinschafts- einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellern und Gesuchstellerin- nen fest.

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 8c Inhalt der Bewilligung Die Bewilligung für einen Gemeinschaftseinsatz muss insbesondere die folgenden Elemente beinhalten: a. Bezeichnung als Bewilligung; b. Bewilligungsbehörde; c. Bewilligungsadressaten und -adressatinnen; d. Begründung; e. gesetzliche Grundlage; f. zu unterstützendes Vorhaben; g. bewilligte Arbeiten; h. Einsatzorte und -daten; i. insgesamt zu leistende Schutzdiensttage; j. Kostentragung; k. Rechtsmittelbelehrung; l. Eröffnungsformel; m. Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum.

Art. 13 Vollzug

1 Das BABS erlässt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen

Weisungen über den Vollzug von Artikel 6a.

2 Im Übrigen vollziehen das VBS, das BABS und die Kantone diese Verordnung im

Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

3. ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20108

Gliederungstitel vor Art. 9a 2a. Abschnitt: Elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz

Art. 9a Verantwortliches Organ Das BABS betreibt das Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevöl- kerungsschutz» (ELD Bevölkerungsschutz).

8 SR 520.17

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Zivilschutzverordnung AS 2015

Art. 9b Im ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten Folgende Daten werden im ELD Bevölkerungsschutz erfasst: a. Name der am Lageverbund der bevölkerungsschutzrelevanten Lage (Lage- verbund BREL) teilnehmenden Organisation; b. Name, Vorname, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Ge- schäftsfaxnummer der Kontaktperson der am Lageverbund BREL teilneh- menden Organisation; c. Name und Zustand des Betriebes, von dem eine akute ABC- oder technische Gefahr für die Bevölkerung ausgeht; d. Zustand einer Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereig- nis.

Art. 9c Datenbeschaffung Das BABS beschafft die Daten für das ELD Bevölkerungsschutz bei den zuständi- gen Stellen der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen.

Art. 9d Datenbekanntgabe Das BABS macht die Daten des ELD Bevölkerungsschutz den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen durch Abrufverfahren bekannt.

Art. 9e Datenaufbewahrung Die Personendaten des ELD Bevölkerungsschutz werden höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

4. Verordnung vom 10. November 19939 über die Militärversicherung

Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und Zivilschutz 2 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Geset- zes gilt auch, wer: a. von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird; b. an der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivil- schutzgesetzes vom 4. Oktober 200210 teilnimmt.

9 SR 833.11 10 SR 520.1

208

Zivilschutzverordnung AS 2015

Beilage 1 zum Anhang Ziff. 1 MIV Anhang 1 (Art. 4)

Daten des PISA

Gliederungstitel vor Ziff. 1

1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen

sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

Die Gliederungstitel des Anhangs erhalten die folgenden Ziffern:

1.1 Personalien

1.2 Kontrolldaten

1.3 Rekrutierungsdaten

1.4 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung

1.5 Dienstleistungen

1.6 Status nach Militärgesetz

1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen

1.8 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

1.9 Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung

Ziff. 103

103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG

Gliederungstitel vor Ziff. 2

2 Daten der Schutzdienstpflichtigen

2.1 Personalien

1. AHV-Versichertennummer

2. Name

3. Vorname

4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)

5. Geschlecht

6. Ausgeübter Beruf

209

Zivilschutzverordnung AS 2015

7. Wohnadresse

8. Wohngemeinde

9. Heimatgemeinde(n)

10. Heimatkanton(e)

11. Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. e BZG11)

12. Muttersprache

13. Arbeitgeber und Adresse

2.2 Kontrolldaten

14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbe-

hörde

15. Nachforschung über den Aufenthalt

16. Frühere Wohngemeinde(n)

17. Auslandurlaub

18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei

unbekanntem Aufenthalt

19. Status als Grenzgänger

20. Vermisstenerklärung

2.3 Rekrutierungsdaten

21. Rekrutierungsdatum

22. Anzahl geleistete Rekrutierungstage

23. Tauglichkeit für den Zivilschutz

24. Grundfunktion

25. Punktzahl Sport

26. Bestandener Sehtest

27. Zeitpunkt der Grundausbildung

2.4 Einteilung, Grad und Funktion

28. Zivilschutzorganisation / Kanton

29. Einheit / Formation

30. Fachgebiet

31. Grad

32. Funktion(en)

33. Funktionsstufe

11 SR 520.1

210

Zivilschutzverordnung AS 2015

34. Besondere Ausbildung im Zivilschutz

35. Verleihung einer Auszeichnung

36. Kaderempfehlung

37. Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung

38. Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig)

39. Freiwillige Schutzdienstleistung

40. Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben],

nicht verfügbar)

41. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission

42. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglich-

keit nach der Rekrutierung

43. Entlassung aus der Schutzdienstpflicht

44. Tod

45. Alarmierung

46. Persönliche Ausrüstung

2.5 Dienstleistungen

47. Bezeichnung Dienstanlass

48. Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass

49. Schule

50. Art des Dienstes

51. Gesetzliche Grundlage für Aufgebot

52. Einrückungsdatum und -zeit

53. Einrückungsort

54. Entlassungsdatum und -zeit

55. Entlassungsort

56. Dienstverschiebung, Urlaub

57. Dienstperiode (von … bis)

58. Mutationen

59. Diensttage

60. Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleis-

tungen)

61. Qualifikationen

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Zivilschutzverordnung AS 2015

2.6 Leistungsprofil

62. Körpergrösse

63. Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit

64. Brillenträger / Kontaktlinsenträger

2.7 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

65. Telefonnummer(n)

66. E-Mail-Adresse(n)

67. Zivile und militärische Fahrausweise

68. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)

69. Zahlungsverbindung

70. Postzustelladresse

71. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E-Mail-

Adresse)

2.8 Strafen

72. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund

der Disziplinarstrafe und Strafmass

73. Ausschluss aus dem Zivilschutz

74. Degradation

75. Aufgebotsstopp

2.9 Diverses

76. Zivilschutzausweis (inkl. Foto)

77. Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrati-

ven Vorgänge)

78. Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA)

79. Daten für Kaderselektion

212

Zivilschutzverordnung AS 2015

Beilage 2 zum Anhang Ziff. 1 MIV Anhang 33c (Art. 70m)

Daten des FABIS

1. Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, Höhenlage

und Arealumfang des kritischen Objekts;

2. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des

Objekt-Betreibers;

3. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Ge-

schäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person;

4. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des

Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts;

5. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefon-

nummer der Kontaktperson des Expertenkomitees;

6. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefon-

nummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.

213

Zivilschutzverordnung AS 2015

214