AS 2015 1981
Verordnung des EDI über die Aufhebung und die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015
Verordnung des EDI über die Aufhebung und die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015
vom 5. Juni 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Einstufung und Kennzeich- nung von Stoffen wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung des EDI vom 28. Juni 20052 über die
Chemikalien-Ansprechperson
Ingress gestützt auf Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20153 (ChemV),
Art. 2 Abs. 3 Bst. a sowie 4 Einleitungssatz und Bst. a
3 Die Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:
a. 2. und 3. Titel ChemV;
4 Die Ansprechperson muss Auskunft darüber geben können, welche Personen im
Betrieb oder in der Bildungsstätte über die erforderliche Sachkenntnis nach Arti- kel 66 Absatz 1 ChemV verfügen, wenn der Betrieb oder die Bildungsstätte Stoffe oder Zubereitungen abgibt: a. der Gruppe 1 oder 2 nach Anhang 5 ChemV;
1 AS 2005 3397, 2012 6153, 2014 3869 2 SR 813.113.11 3 SR 813.11
2015-0307 1981
Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit AS 2015 dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015. V des EDI
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c
1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die Ansprechperson den kantonalen Voll-
zugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wenn sie: a. nach Artikel 19 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen; c. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 oder 2 nach Anhang 5 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich an Dritte abgeben und dazu nach Artikel 66 Absatz 1 ChemV über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen müssen;
2. Verordnung des EDI vom 28. Juni 20054 über die erforderliche
Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Titel Betrifft nur den italienischen Text.
Ingress gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20155 (ChemV),
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Abs. 1 und 3 Bst. b
1 Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
a. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwen- den, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen; b. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an private Verwenderinnen abgibt. c. Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 69 ChemV, an private Verwenderinnen abgibt. 3 Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforde- rungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus:
4 SR 813.131.21 5 SR 813.11
Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit AS 2015 dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015. V des EDI
b. das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschrif- ten nach den Artikeln 64 und 65 ChemV.
Art. 10 Aufgehoben
3. Spielzeugverordnung vom 15. August 20126
Anhang 2 Ziff. 3 Abs. 2 und 3
2. Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Gemische handelt, muss in
Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stof- fe und Gemische der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20157 (ChemV) entsprechen, soweit diese anwendbar ist.
3. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 ChemV genannten Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder repro- duktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dür- fen in keinem Teil eines Spielzeugs verwendet werden; die Übergangsbe- stimmungen nach Anhang 2 Ziffer 4 ChemV sind anwendbar.
4. Verordnung des EDI vom 23. November 20058 über
kosmetische Mittel
Art. 2 Abs. 5
5 Die Verwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsge-
fährdender Stoffe (CMR-Stoffe), die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 ChemV genannten Fassung von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Gefahrenkategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, ist in kosmetischen Mitteln verboten; die Übergangsbestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 4 ChemV sind an- wendbar. Vom Verbot ausgenommen sind CMR-Stoffe, die in Anhang 3 aufgeführt sind und gemäss den dort angegebenen Voraussetzungen verwendet werden.
6 SR 817.023.11 7 SR 813.11 8 SR 817.023.31
Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit AS 2015 dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015. V des EDI
5. Verordnung vom 23. November 20059 über Gegenstände für den
Humankontakt
Art. 5 Abs. 3 Bst. e
3 Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:
e. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 ChemV genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder repro- duktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden; die Übergangsbestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 4 ChemV sind anwendbar.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
9 SR 817.023.41