AS 2015 1999
Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)
Änderung vom 5. Juni 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern wird wie folgt geändert:
Art. 5 Aufgehoben
Art. 9 Bst. c Ziff. 2 Aufgehoben
Art. 14 Aufgehoben
Anhang 1 Ziff. 3.1
3.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die
gefährlicher Eigen- Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der schaften Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.
Anhang 3 Ziff. 1
1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz
oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG2 festgelegt sind.
1 SR 814.812.31 2 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Über- gangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfas- sen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.
2014-2854 1999
Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2015 V des EDI
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
2000