AS 2015 2191
Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen
Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL)
Änderung vom 24. Juni 2015
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 26. Juni 20091 über die Emissionen von Luftfahr- zeugen wird wie folgt geändert:
Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Überein- kommen2 anwendbar.
2 Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10
Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht über- steigen.
3 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, ge-
messen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.
4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem blei-
freien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
19853 betrieben werden können.
Art. 3b In der Sonderkategorie zugelassene Flugzeuge mit Elektroantrieb 1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Flugzeuge mit Elektroantrieb ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen4 anwendbar.
2 Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10
Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht über- steigen.
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Emissionen von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015
Art. 4 Abs. 1bis 1bis Mit Tragschraubern dürfen keine Grundschulungen durchgeführt werden.
Art. 5 Bst. abis Für Luftfahrzeuge, die kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 748/20125 oder von Anhang 16 Band I zum Chicago-Übereinkommen6 erhalten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus: abis. für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber und Flugzeuge mit Elektroantrieb: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3a beziehungsweise 3b festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;
II Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.
24. Juni 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
5 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a.
6 SR 0.748.0
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