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AS 2015 2197

AS 2015 2197

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 17. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Impfplan 2014» durch «Impfplan 2015» ersetzt.

Ersatz von Abkürzungen Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 12d Abs. 1 Bst. a und d sowie 2

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeiti-

gen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

a. HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Müt- ter. Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie «Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikator- erkrankungen)» des BAG vom 18. November 20132.

1 SR 832.112.31 2 Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Geltendes Recht > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge

2014-3417 2197

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

Massnahme Voraussetzung

d. Digitale Mammografie, Mamma-MRI 1. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöhtem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuel- len Risiko. Risikoeinstufung gemäss BAG-Referenzdokument «Risiko- abschätzung» (Stand 02/2015)3. Voraussetzung für die Einstufung in die Kategorie «stark erhöhtes Risi- ko» ist eine genetische Beratung nach Buchstabe f. Indikation, Häu- figkeit und Untersuchungsmethode risiko- und altersadaptiert gemäss BAG-Referenzdokument «Überwa- chungsprotokoll» (Stand 02/2015)4. Nach einem umfassenden Aufklä- rungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Untersuchung, das doku- mentiert werden muss.

2. Durchführung in einem zertifizierten

Brustzentrum. Soll die Leistung in einer anderen Institution erbracht werden, ist vorgängig die Zustim- mung des Versicherers einzuholen.

2 Wird für die Zuordnung zu einer Risikogruppe ein bestimmter Grad der Verwandt-

schaft mit einer oder mehreren erkrankten Personen vorausgesetzt, so ist dieser Verwandtschaftsgrad aufgrund anamnestischer Angaben im medizinisch-biologi- schen Sinne zu ermitteln.

3 Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Geltendes Recht > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge 4 Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Geltendes Recht > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

Art. 13 Bst. bbis, bter und d Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-

Massnahme Voraussetzung

bbis Ersttrimestertest Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–

14. Woche), der Bestimmung von

PAPP-A und freiem ß-HCG im mütter- lichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren. Nach einer Information nach Artikel 16 und der Gewährung des Selbstbestim- mungsrechts nach Artikel 18 des Bun- desgesetzes vom 8. Oktober 20046 über genetische Untersuchungen beim Men- schen (GUMG). Anordnung nur durch Ärzte und Ärztin- nen mit Fähigkeitsausweis Schwanger- schaftsultraschall der SGUM. Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit Fähig- keitsausweis Schwangerschaftsultra- schall der SGUM. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). bter Nicht-invasiver pränataler geneti- Nur zur Untersuchung auf eine Triso- scher Test (NIPT) mie 21, 18 oder 13 bei Einlings- Schwangerschaften. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen aufgrund des Ersttrimestertests ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt. Nach einem umfassenden Aufklä- rungs- und Beratungsgespräch nach den Artikeln 14 und 15 GUMG sowie nach

5 SR 832.10 6 SR 810.12

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

Massnahme Voraussetzung

Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetoma- ternale Medizin, Fachärzte und Fachärz- tinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsaus- weis Schwangerschaftsultraschall der SGUM. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von

12 Wochen seit Beginn der letzten

Periode mitgeteilt werden. Die Kostenübernahme ist befristet bis 30. Juni 2017. d. Amniozentese, Chorionbiopsie, Nach einem umfassenden Aufklärungs- Cordozentese und Beratungsgespräch, das dokumen- tiert werden muss, in den folgenden Fällen: – Zur Bestätigung eines positiven Befundes bei Schwangeren, bei de- nen aufgrund des nicht-invasiven pränatalen genetischen Tests (NIPT) ein hochgradiger Verdacht oder auf- grund des Ersttrimestertests ein Risi- ko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt; – bei Schwangeren, bei denen auf- grund des Ultraschallbefundes, der Familienanamnese oder aus einem andern Grund ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine ausschliesslich genetisch be- dingte Erkrankung vorliegt; – bei Gefährdung des Fötus durch eine Schwangerschaftskomplikation, eine Erkrankung der Mutter oder eine

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

Massnahme Voraussetzung

nicht genetisch bedingte Erkrankung oder Entwicklungsstörung des Fötus. Anordnung für genetische Untersu- chungen nur durch Fachärzte und Fach- ärztinnen in Gynäkologie und Geburts- hilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin, Fachärzte oder Fachärztinnen für Medizinische Genetik oder Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).

Art. 14 Geburtsvorbereitung Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken für die Geburtsvorbe- reitung in Kursen, welche die Hebamme einzeln oder in Gruppen durchführt.

Art. 16 Abs. 1 Bst. d und 3

1 Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen

erbringen: d. Betreuung im Wochenbett in den 56 Tagen nach der Geburt im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes:

1. Nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einer

Sectio kann die Hebamme höchstens 16 Hausbesuche durchführen; in allen übrigen Situationen kann die Hebamme höchstens 10 Hausbesu- che durchführen.

2. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme zusätzlich

zu den Hausbesuchen nach Ziffer 1 höchstens 5 weitere Zweitbesuche am gleichen Tag durchführen.

3. Für Hausbesuche, die zusätzlich zu den Hausbesuchen nach den Ziffern

1 und 2 durchgeführt werden sollen, ist eine ärztliche Anordnung erfor-

derlich.

3 Aufgehoben

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 27 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.

3 Anhang 38 («Analysenliste») wird geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Juli 2015 in Kraft.

2 Artikel 12d Buchstabe d Ziffer 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

17. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

7 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste. 8 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysen- liste.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 1)

Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

Ziff. 1.4, 2.1, 2.3 und 9.3

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

1 Chirurgie

1.4 Urologie und Proktologie

Die Massnahme «Behandlung von Blasenentleerungs- störung durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasen- wand» ersetzen durch: Behandlung von Ja Nach Ausschöpfung konservativer 1.1.2007/ Blasenspeicherstö- Therapieoptionen. 1.8.2008/ rung durch cysto- Bei folgenden Indikationen: 1.7.2013/ skopische Injektion – Harninkontinenz infolge neurogener 1.1.2014/ von Botulinumtoxin Detrusorhyperaktivität in Zusammen- 1.1.2015/ Typ A in die Bla- hang mit einer neurologischen Er- 15.7.2015 senwand krankung bei Erwachsenen An einer in Neuro-Urologie spezialisierten In- stitution – Idiopathische hyperaktive Blase bei Erwachsenen. An einer in Urologie oder Urogynäko- logie spezialisierten Institution

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

Die Massnahme «Polygraphie» ersetzen durch:

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf 1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom. 1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder 1.1.2012/ Fachärztin Pneumologie und Oto-Rhino- 15.7.2015 Laryngologie mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respira- torischer Polygraphie gemäss den «Richt- linien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie» vom 6. September 20019 oder den «Richtlinien der Schweizeri- schen Gesellschaft für Oto-Rhino- Laryngologie, Hals- und Gesichtschirur- gie» vom 26. März 201510.

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie

Massnahme nach «Stereotaktische Operation (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimu- lation des Thalamus) zur Behandlung des chronischen, therapieresistenten, nicht parkinson- schen Tremors» einfügen: Fokussierte Ultra- Ja In Evaluation 15.7.2015 schalltherapie im bis Pallidum, Thalamus Zur Behandlung von: 30.6.2020 und Subthalamus – Tremor bei etablierter Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krank- heit, Progredienz der Krankheitssymp- tome über mindestens 2 Jahre, Unge- nügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (Off- Phänomen, On-/Off-Fluktuationen, On-Dyskinesien) – etablierter Diagnose eines nicht- parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jah- re, ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung – Behandlung schwerer chronischer therapieresistenter neuropathischer Schmerzen Führen eines Evaluationsregisters

9 Radiologie

9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie

… Protonen- Ja Durchführung am Paul-Scherrer-Institut 28.8.1986/ Strahlentherapie Villigen 1.1.1993 a) Bei intraokulären Melanomen.

9 Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Geltendes Recht > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge 10 Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Geltendes Recht > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

b) Wenn aufgrund von enger Nachbar- 1.1.2002/ schaft zu strahlenempfindlichen Orga- 1.7.2002/ nen oder aufgrund von besonderem 1.8.2007/ Schutzbedarf des kindlichen oder ju- 1.1.2011/ gendlichen Organismus keine ausrei- 1.7.2011 chende Photonenbestrahlung möglich ist. Bei folgenden Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plat- tenepithelkarzinome, Adeno- und a- denocystische Karzinome, Lympho- epitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesio- neuroblastome, Weichteil- und Kno- chensarkome, undifferenzierte Karzi- nome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad 1 und 2, Meningiome) – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körper- stamms und der Extremitäten (Weich- teil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugend- lichen. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin. Nein – Postoperative Radiotherapie von 1.7.2012/ Mammakarzinomen 15.7.2015 – Alle übrigen Indikationen

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2015

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