AS 2015 2209
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. Januar 19911 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» sowie «Departement» durch «UVEK» ersetzt.
Art. 2 Abs. 3 3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektro- nischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publi- kationsgesetzes vom 18. Juni 20043).
Art. 3 Einleitungsteil erster Satz Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. …
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis, c, f, fbis und g sowie 3
1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmun-
gen: a. Die Jagd ist verboten. bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. Die Kantone können im Siedlungsgebiet Ausnahmen gestat- ten.
1 SR 922.32
2 www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Wasser- und Zugvogelreservate
3 SR 170.512
2015-1201 2209
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V AS 2015
c. Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft. f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist ver- boten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Ab- satz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20144. fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten. g. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten.
3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den
Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2
1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in
Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. 1bis Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: a. Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; b. Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; c. Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; d. Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; e. voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutz- gebiet. 1ter Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: a. in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; b. in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgän- gigen Anhörung durch das BAFU.
2 Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen
Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.
4 SR 748.132.3
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Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V AS 2015
Art. 9a Verhütung von Schäden durch Kormorane Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfische- rei erlässt das BAFU auf Ersuchen und unter Mitwirkung der Kantone eine Voll- zugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.
Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können kranke oder
verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. 1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19885 gegen nicht einheimische Tiere.
2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fach-
stelle.
Art. 10a Berichterstattung Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich über die nach den Artikeln 8–10 getroffe- nen Massnahmen Bericht.
Art. 11 Abs. 2 und 4
2 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantona-
len Personal.
4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e, fbis und l sowie 2
1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besu- chern des Reservats; fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9); l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
2 Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf An-
trag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen.
5 SR 922.01
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Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V AS 2015
Art. 15 Abs. 4
4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach
Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefor- dert werden.
II Anhang 1 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Änderung des Inventars kann in elektronischer Form auf der Internetseite des BAFU6 eingesehen werden.
IV Die Verordnung vom 30. September 19917 über die eidgenössischen Jagdbannge- biete wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis, c, f und fbis sowie 3
1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a. Die Jagd ist verboten. bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. c. Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft. f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verbo- ten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz
1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20148.
fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten.
3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den
Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
6 www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Wasser- und Zugvogelreservate
7 SR 922.31 8 SR 748.132.3
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Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V AS 2015
Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete können kranke oder verletzte Tiere jeder-
zeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. 1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19889 gegen nicht einheimische Tiere.
2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fach-
stelle.
Art. 10a Berichterstattung Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich über die nach den Artikeln 8–10 getroffe- nen Massnahmen Bericht.
Art. 11 Abs. 2 und 4
2 Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal.
4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis sowie 2
1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:
e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besu- chern der Banngebiete; fbis. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Huftierarten (Art. 9);
2 Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des
BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Banngebiete weitere Fachpersonen beiziehen.
Art. 15 Abs. 4
4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach
Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückge- fordert werden.
9 SR 922.01
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Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V AS 2015
V Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V AS 2015
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en)
1 Ermatingerbecken TG 1991
2 Stein am Rhein SH, TG 1991 2001/2009
3 Klingnauerstausee AG 1991 2009
4 Fanel–Chablais de Cudrefin, Pointe BE, FR, 1991 2001/2009/
de Marin VD, NE 2015
5 Chevroux jusqu’à Portalban FR, VD 1991 2001/2015
6 Yvonand jusqu’à Cheyres FR, VD 1991 2001/2015
7 Grandson jusqu’à Champ-Pittet VD 1991 2001/2015
8 Les Grangettes VD, VS 1991 2001/2009
9 Rade et Rhône genevois GE 1991 2001/2009
11 Rive droite du Petit-Lac GE, VD 2001 2015
Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en)
101 Col de Bretolet VS 1991 2001
102 Witi BE, SO 1992 2001
103 Alter Rhein: Thal SG 2001 2015
104 Rorschacher Bucht/Arbon SG 2001
105 Zürich–Obersee: Guntliweid bis SZ 2001
Bätzimatt
106 Reuss: Bremgarten–Zufikon bis AG 2001 2009
Brücke Rottenschwil
108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE 2001
109 Wohlensee BE 2001
(Halenbrücke bis Wohleibrücke)
110 Stausee Niederried BE 2001
111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE 2001 2009
112 Häftli bei Büren BE 2001
113 Aare bei Solothurn und Naturschutz- SO 2001
reservat Aare Flumenthal
114 Plaine de l’Orbe–Chavornay VD 2001 2015
115 Salavaux VD 2001
117 Pointe de Promenthoux VD 2001 2009
118 Rive gauche du Petit-Lac GE 2001 2015
119 Bolle di Magadino TI 2001 2015
120 Pfäffikersee ZH 2009 2015
121 Greifensee ZH 2009 2015
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Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V AS 2015
Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en)
122 Neeracher Ried ZH 2009 2015
123 Wauwilermoos LU 2009
124 Lac de Pérolles FR 2009 2015
125 Lac de la Gruyère à Broc FR 2009
126 Chablais (Lac de Morat) FR 2009
127 Benkner-, Burger- und Kaltbrunner-Riet SG 2009 2015
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