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AS 2015 2299

Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)

Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)

Änderung vom 23. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Mutterschutzverordnung vom 20. März 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 3 Arbeiten unter Einwirkung von ionisierender und nichtionisierender Strahlung 3 Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber nichtionisierenden Strahlungen zu keinen Schädigungen für Mutter und Kind führt. Die Grenzwerte nach Anhang 1 sind in jedem Fall einzuhal- ten.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a sowie 3 und 4

2 Als für Mutter und Kind besonders gefährlich gelten insbesondere:

a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Zubereitungen, die ein- gestuft sind mit mindestens einem der nachfolgenden Gefahrenhinweise (H-Sätze) nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20152 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083, sowie Arbeiten mit Gegenständen, aus welchen diese Stoffe oder Zuberei- tungen unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwen- dungsbedingungen freigesetzt werden sollen:

3. Reproduktionstoxizität: Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche

Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360,

Anhang 1 (Art. 12 Abs. 3)

Grenzwerte für die Exposition von schwangeren Arbeitnehmerinnen durch nichtionisierende Strahlung

1. Grenzwerte für die Exposition in einem Feld einer einzigen Frequenz

Grenzwert für den Effektivwert der Feldgrössen:

Frequenz elektrischen Feld- magnetischen Feld- magnetischen Fluss- Mittelungsdauer stärke E (V/m) stärke H (A/m) dichte B (µT) (Minuten)

Statische Felder 0 Hz

Niederfrequenter Bereich 1–100 kHz 1–8 Hz 10 000 32 000 / f 2 40 000 / f 2 –* 8–25 Hz 10 000 4000 / f 5000 / f –* 0,025–0,8 kHz 250 / f 4/f 5/f –* 0,8–3 kHz 250 / f 5 6,25 –* 3–100 kHz 87 5 6,25 –*

Hochfrequenter Bereich > 100 kHz 100–150 kHz 87 5 6,25 6 0,15–1 MHz 87 0,73 / f 0,92 / f 6 1–10 MHz 87 / f 0,73 / f 0,92 / f 6 10–400 MHz 28 0,073 0,092 6 400–2000 MHz 1,375 · f 0,0037 · f 0,0046 · f 6 2–10 GHz 61 0,16 0,20 6 10–300 GHz 61 0,16 0,20 68 / f 1.05 f: Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit * Massgebend ist der höchste Effektivwert; dieser darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Mutterschutzverordnung AS 2015

2. Grenzwerte für den Fall gleichzeitiger Exposition in Feldern

mit mehreren Frequenzen Die Berechnung der Grenzwerte für den Fall gleichzeitiger Exposition in Feldern mit mehreren Frequenzen richtet sich nach der Richtlinie der Internationalen Kom- mission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung über die Begrenzung der Immissionen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Wechselfelder (bis

300 GHz) (Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic,

and Electromagnetic Fields (up to 300 GHz)5) (ICNIRP-Richtlinie).

3. Grenzwerte für den Fall von Expositionen mit gepulsten

oder oberwellenhaltigen Feldern Die Berechnung der Grenzwerte für den Fall von Expositionen mit gepulsten sowie oberwellenhaltigen niederfrequenten Feldern bis zu einer Frequenz von 100 kHz richtet sich nach dem ICNIRP-Statement «Guidance on Determining Compliance of Exposure to Pulsed Fields and Complex Nonsinusoidal Waveforms below 100 kHz with ICNIRP Guidelines»6. Für hochfrequente Felder ab 100 kHz bis 300 GHz gelten die Berechnungen und Bewertungen der ICNIRP-Richtlinie.

5 Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic, and

Electromagnetic Fields (up to 300 GHz). Health Physics 74 (4): S. 494–522, hier S. 513;

1998. Die Richtlinie kann auf Englisch eingesehen werden unter: www.icnirp.de >

Publications > EMF

6 Guidance on Determining Compliance of Exposure to Pulsed Fields and Complex

Nonsinusoidal Waveforms below 100 kHz with ICNIRP Guidelines. Health Physics 84 (3): S. 383–387; 2003. Das Statement kann auf Englisch eingesehen werden unter:

Mutterschutzverordnung AS 2015

Anhang 2 (Art. 13 Abs. 3)

Entsprechungen zwischen H-Sätzen und R-Sätzen H-Sätze R-Sätze Gefahrenklasse, Gefahrenkate- Kodierung der Gefahren- Gefahrenbezeichnung Kodierung der besonde- gorie und Gefahrenkodierung hinweise ren Gefahren

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