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AS 2015 2311

AS 2015 2311

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Änderung vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. August 20141 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2 und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20023 (EmbG),

Art. 1a Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine

1 Verboten ist die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von:

a. Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974, Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Muni- tionsbestandteilen; b. Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militä- rischen Zwecken nach den Artikeln 5–7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19775.

2 Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaf-

fen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.

2015-1733 2311

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V

Art. 11 Abs. 1

1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 3–5a, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG

bestraft.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.6

2 Artikel 1a gilt bis zum 30. Juni 2019; danach ist er hinfällig.

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 Diese Verordnung wurde am 1. Juli 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren

veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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