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AS 2015 2313

Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

vom 24. Juni 2015

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des

GwG, bestimmt, wie diese von den Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 19982 (SBG) umzusetzen sind und legt die organisatorischen Mass- nahmen fest, welche die Spielbanken ergreifen müssen.

2 Sie regelt das Verhältnis zwischen der Eidgenössischen Spielbankenkommission

(Kommission) und den Selbstregulierungsorganisationen der Spielbanken.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung

(Art. 3 GwG)

Art. 2 Kassageschäfte

1 Die Spielbank kann die Identifizierungspflicht bei Kassageschäften von erheb-

lichem Wert erfüllen, indem sie die Spielbankengäste identifiziert und registriert, die beim Kauf und Verkauf von Spielmarken, bei Automatenauszahlungen, beim Aus- stellen und Einlösen von Checks oder bei Bargeschäften wie Geldwechsel eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden scheinen, von über 4000 Franken tätigen. 2 Sie kann diese Pflicht auch erfüllen, indem sie sämtliche Gäste unmittelbar beim Betreten der Spielbank identifiziert und registriert.

SR 955.021

2014-1603 2313

Geldwäschereiverordnung ESBK AS 2015

3 Nach erfolgter Identifizierung gemäss Absatz 1 oder 2 hat sie folgende Transak- tionen zusätzlich gästebezogen zu registrieren: a. Rückkauf von Spielmarken und Automatenauszahlungen im Betrag von mindestens 15 000 Franken durch die Spielbank; b. Ausstellen und Einlösen von Checks im Betrag von mindestens 4000 Fran- ken durch die Spielbank oder den Gast; c. Geldwechselgeschäfte im Betrag von mindestens 4000 Franken. 4 Die Spielbank hält in ihren internen Richtlinien fest, welche der beiden Identifizie- rungsmethoden sie anwendet.

Art. 3 Dauernde Geschäftsbeziehungen

1 Bei dauernden Geschäftsbeziehungen registriert die Spielbank sämtliche Trans-

aktionen.

2 Eine Geschäftsbeziehung gilt als dauernd, wenn die Spielbank einem Gast:

a. ein Depot oder ein Gästekonto zur Verfügung stellt; b. ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als

5000 Franken aufweist.

Art. 4 Zu registrierende Angaben

1 Die Spielbank registriert Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit

des Gastes.

2 Anlässlich der gästebezogenen Registrierung der Transaktionen nach Artikel 2

Absatz 3 registriert sie zusätzlich die derzeitige Wohnsitzadresse des Gastes.

3 Stammt der Gast aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen

nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 5 Erforderliche Dokumente 1 Bei der Identifizierung sieht die Spielbank einen amtlichen Ausweis mit Fotografie wie Pass, Identitätskarte oder Führerausweis ein, fotokopiert diesen und bewahrt die Fotokopie auf.

2 Die Kommission bewilligt die Verwendung von Kundenkarten als Identifizie-

rungsdokument, wenn diese eine einwandfreie Identifikation erlauben und aufgrund eines amtlichen Ausweises erstellt wurden, von dem bei der Spielbank eine Kopie hinterlegt ist.

3 Wird die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg oder über Internet

aufgenommen, so prüft die Spielbank die Identität, indem sie:

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a. sich eine beglaubigte Kopie eines amtlichen Ausweises zustellen lässt; und b. die Wohnsitzadresse des künftigen Gastes durch Postzustellung oder auf an- dere gleichwertige Weise überprüft.

4 Die Beglaubigung ist durch einen Notar oder eine Notarin oder eine öffentliche

Stelle, die solche Beglaubigungen üblicherweise ausstellt, vorzunehmen.

2. Abschnitt:

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)

Art. 6 Grundsatz Die Spielbank darf von der Vermutung ausgehen, dass der Gast mit der wirtschaft- lich berechtigten Person identisch ist, es sei denn: a. sie nimmt ein Kassageschäft nach Artikel 2 auf; b. sie tätigt Banküberweisungen zugunsten des Gastes; c. sie muss annehmen, dass die Vermögenswerte, die der Gast einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, deren finanzielle Verhältnisse übersteigen; d. der Kontakt mit dem Gast andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt; e. die Geschäftsbeziehung wird auf dem Korrespondenzweg aufgenommen.

Art. 7 Erforderliche Angaben

1 Die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben

enthalten: a. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit; b. bei juristischen Personen: Firma, Domiziladresse und Sitz.

2 Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburts-

daten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

(Art. 6 GwG)

Art. 8 Grundsatz Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, so- bald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.

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Art. 9 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko (Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG)

1 Die Spielbank legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem

Risiko hinweisen.

2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsbeziehung der Spielbank insbesondere in

Frage: a. Sitz oder Wohnsitz des Gastes und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Gastes und der wirtschaftlich berech- tigten Person; c. Fehlen eines persönlichen Kontakts bei Aufnahme einer dauernden Ge- schäftsbeziehung; d. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte; e. Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte; f. Herkunftsland der Überweisungen auf Gästekonti oder Zielland der Über- weisungen von Gästekonti. 3 Die Spielbank erstellt eine risikoorientierte Klassifikation ihrer Geschäftsbezie- hungen.

Art. 10 Transaktionen mit erhöhtem Risiko (Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG)

1 Die Spielbank legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem

Risiko fest.

2 Als Kriterien kommen je nach den in Anspruch genommenen Dienstleistungen der

Spielbank insbesondere in Frage: a. die Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögens- werte; b. die Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte; c. eine erhebliche Abweichung von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen; d. eine erhebliche Abweichung von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehun- gen üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen.

3 Werden auf ein Mal 30 000 Franken oder mehr eingebracht, so gilt dies in jedem

Fall als Transaktion mit erhöhtem Risiko.

Art. 11 Inhalt der Abklärungen Abzuklären ist je nach den Umständen: a. ob der Gast an den eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermö- genswerten wirtschaftlich berechtigt ist;

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b. ob der Gast an den gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist; c. die Herkunft der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermö- genswerte; d. der Ursprung des Vermögens des Gastes und der wirtschaftlich berechtigten Person; e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit des Gastes und der wirtschaftlich berechtigten Person.

Art. 12 Vorgehensweise

1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen:

a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte des Gastes oder der wirtschaftlich berechtigten Person; b. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken; c. allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

2 Die Spielbank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität,

dokumentiert sie und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.

Art. 13 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

1 Die Spielbank sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen

und Transaktionen.

2 Die Kommission kann von der Spielbank die Einführung eines informatikgestütz-

ten Überwachungssystems verlangen.

4. Abschnitt: Beizug Dritter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Art. 14 1 Die Spielbank darf für die Identifizierung, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und die Durchführung der besonderen Sorgfaltspflichten: a. einen anderen Finanzintermediär beiziehen, sofern dieser einer gleich- wertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht; b. eine Drittperson beiziehen, sofern sie:

1. diese sorgfältig auswählt,

2. diese über ihre Aufgabe schriftlich instruiert, und

3. kontrollieren kann, ob diese die Pflichten erfüllen.

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2 Die beigezogene Person gemäss Absatz 1 muss der Spielbank Kopien der Unter-

lagen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gedient haben, übermitteln und bestä- tigen, dass die übermittelten Kopien den Originalunterlagen entsprechen. 3 Die Spielbank bleibt in jedem Fall aufsichtsrechtlich verantwortlich für die Erfül- lung der Sorgfaltspflichten. Sie überprüft die Ergebnisse der Abklärungen beige- zogener Dritter auf ihre Plausibilität.

5. Abschnitt: Dokumentationspflicht

(Art. 7 GwG)

Art. 15 1 Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass das Sekretariat der Kommission, die Strafverfolgungsbehörde oder andere berechtigte Stellen sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Arti- keln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung bilden können.

2 Die Dokumentation umfasst insbesondere:

a. eine Liste aller identifizierten Gäste mit den Angaben nach Artikel 4; b. eine Kopie der amtlichen Ausweise; c. in den Fällen von Artikel 6 die schriftliche Erklärung des Gastes über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person; d. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen nach den Artikeln 2 und 3; e. die Unterlagen zu den verbundenen Transaktionen nach Artikel 2 Absatz 1; f. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Anwendung der Kriterien nach Artikel 9; g. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 10; h. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG.

3 Auf der Basis der Dokumentation muss es möglich sein, die verbundenen und die

zu registrierenden Transaktionen nachzuvollziehen.

4 Die Unterlagen und Belege sind nach Abschluss eines Geschäfts zehn Jahre lang

an einem sicheren Ort aufzubewahren.

6. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

(Art. 8 GwG)

Art. 16 Interne Richtlinien 1 Die Spielbank verfasst interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Darin legt sie fest, wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verordnung konkret erfüllt werden.

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2 Insbesondere regelt sie darin:

a. die Identifizierungsmethode nach Artikel 2; b. die interne Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten; c. die Umsetzung der Vorgaben nach den Artikeln 2–15; d. die Kriterien, die sie zur Feststellung von Geschäftsbeziehungen mit erhöh- tem Risiko nach Artikel 9 anwendet; e. die Kriterien, die sie zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 10 anwendet; f. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung; g. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; h. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.

3 Die internen Richtlinien werden vom Verwaltungsrat oder vom obersten Ge-

schäftsführungsorgan erlassen.

4 Sie sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise

bekannt zu geben.

Art. 17 Geldwäschereifachstelle

1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwä-

schereifachstelle.

2 Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:

a. Sie sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien. b. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung. c. Sie veranlasst Abklärungen nach Artikel 11 oder führt sie selbst durch. d. Sie legt allenfalls die Parameter für das System der Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Artikel 13 fest. e. Sie berät die Geschäftsleitung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Art. 18 Aus- und Weiterbildung des Personals Die Spielbank sorgt bei den neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Ausbildung beim Stellenantritt und bei den bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die regelmässige Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

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Art. 19 Interne Kontrollen

1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die

Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.

2 Eine mit der Überwachung beauftragte interne Person darf keine Geschäftsbezie-

hungen kontrollieren, in deren Rahmen sie selbst tätig gewesen ist.

Art. 20 Revision

1 Die Revisionsstelle muss im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Artikel 37

SBG3 kontrollieren, ob die Spielbank die Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung einhält. 2 Sie hält die Ergebnisse der Überprüfung im Bericht nach Artikel 76 Absatz 1 der Spielbankenverordnung vom 24. September 20044 (VSBG) fest.

7. Abschnitt:

Meldungen, Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Art. 21 Meldungen (Art. 9 GwG)

1 Die Meldung nach Artikel 9 GwG hat schriftlich gemäss den Vorgaben der Melde-

stelle für Geldwäscherei zu erfolgen.

2 Hat eine Spielbank keinen begründeten Verdacht nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-

stabe a GwG und keine Annahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, aber Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Ver- brechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuches (StGB)5 herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen, so kann sie diese gestützt auf das Melderecht von Artikel 305ter Absatz 2 StGB der Meldestelle für Geldwäscherei melden.

3 Übtsie bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen ihr Melderecht nicht aus, so

dokumentiert sie die Gründe.

4 Führt sie eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat sie sie genau zu

überwachen und auf Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinan- zierung hinweisen, zu überprüfen.

Art. 22 Pflicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung 1 Die Spielbank darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn die Vorausset- zungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG gegeben sind.

3 SR 935.52 4 SR 935.521 5 SR 311.0

Geldwäschereiverordnung ESBK AS 2015

2 Sie darf eine Geschäftsbeziehung weder abbrechen noch den Abzug bedeutender

Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behörd- liche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

3 Bei der Übergabe von Vermögenswerten an Gäste gemäss Artikel 9a GwG muss

die Spielbank diese in einer Form übergeben, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

Art. 23 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

1 Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine

bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn: a. der Gast nicht identifiziert oder die wirtschaftlich berechtigte Person nicht festgestellt werden kann; b. die wirtschaftlichen Hintergründe des Gastes von der Spielbank nicht abge- klärt werden können; c. die Zweifel an den Angaben des Gastes auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 GwG bestehen bleiben; d. sich der Spielbank der Verdacht aufdrängt, dass ihr wissentlich falsche An- gaben über die Identität des Gastes oder über dessen wirtschaftlichen Hin- tergrund oder über die wirtschaftlich berechtigte Person gemacht wurden.

2 Die Spielbank entscheidet über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung, wenn:

a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihr nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert 20 Arbeitstagen:

1. keine Mitteilung macht,

2. mitteilt, dass die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden wei-

tergeleitet wird,

3. mitteilt, dass die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterge-

leitet wird, und sie ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung innert Frist von fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält; b. sie nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält; oder c. sie nach einer Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 des StGB6 eine Mittei- lung der Meldestelle für Geldwäscherei erhält, wonach die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird. 3 Die Spielbank, die die Geschäftsbeziehung nicht weiterführen will, darf den Rück- zug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafver- folgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

4 Lehnt die Spielbank die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie

eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, so muss sie allfällige Vermö-

6 SR 311.0

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genswerte dem Gast in einer Form übergeben, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

3. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 24 Die Kommission kann mit Selbstregulierungsorganisationen zusammenarbeiten.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Gebühren Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Artikeln 112–119 VSBG7.

Art. 26 Aufhebung anderer Erlasse Die Geldwäschereiverordnung ESBK vom 12. Juni 20078 wird auf den 31. Dezem- ber 2015 aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

24. Juni 2015 Im Namen der Eidgenössischen Spielbankenkommission Der Präsident: Hermann Bürgi

7 SR 935.521 8 AS 2007 2955

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