AS 2015 2367
AS 2015 2367
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. b Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:
Anwendung Bewilligungsbehörde
b. das Versprühen und Ausstreuen Bundesamt für Zivilluftfahrt im Ein- von Pflanzenschutzmitteln, Biozid- vernehmen mit dem Bundesamt für produkten und Düngern aus der Gesundheit (BAG), dem BLV, dem Luft BLW, dem Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) und dem BAFU
Art. 4a Bewilligungsfreie Anwendungen Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe b ist nicht erforderlich für das Ausbringen von Organismen mit einem unbemannten Luftfahrzeug.
1 Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe a oder c wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt. 1bis Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe b wird zeitlich befristet, geografisch begrenzt und nur erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung:
1 SR 814.81
2014-1717 2367
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
a. ein Ausbringen vom Boden aus nicht praktikabel oder das Ausbringen aus der Luft mit Vorteilen für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verbunden ist; b. das Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge und Ausrüstungen mit der besten verfügbaren Technologie zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einsetzt; und c. keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu befürch- ten ist.
Art. 6 Ist eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig, so hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons insbesondere dazu an, ob ihres Erachtens die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche Nebenbestimmungen in einer allfälligen Bewilligung vorgesehen werden sollten. Die Bundesbehörde teilt der Behörde des Kantons ihren Entscheid mit.
Art. 16 Abs. 2
2 Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen
und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 82 der Chemika- lienverordnung vom 5. Juni 20152 (ChemV) entsprechend.
Art. 18 Abs. 1 und 3
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegen-
stände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAG, des BLW, des BAFU oder des SECO. Sie überprüfen, ob die Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entspre- chen, namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Informa- tion der Abnehmerinnen über sie betrifft. 3 Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG, das BAFU und das SECO sowie, bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln, das BLV und das BLW, und, bei Beanstandungen von Düngern, das BLW.
Art. 21 Die Vertraulichkeit von Daten sowie der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 73–76 ChemV3.
2 SR 813.11 3 SR 813.11
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:
1.1 Persistente organische Schadstoffe
1.2 Halogenierte organische Stoffe
2.2 Reinigungs- und Desodorierungsmittel
II
1 Die Anhänge 1.1, 1.2 und 1.7 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 1.9, 1.10, 1.14, 1.17, 2.1, 2.2, 2.4, 2.7–2.11, 2.15, 2.16 und 2.18 werden gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2015 in
Kraft.
2 Die nachstehenden Änderungen treten wie folgt in Kraft:
a. am 1. September 2016: Anhang 2.2 Ziffer 2 Absätze 4 und 5 sowie Anhang
2.11 Ziffern 3 und 7 Absatz 3;
b. am 31. Dezember 2017: Anhang 1.7 Ziffer 1.2 Buchstabe c.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Anhang 1.1 (Art. 3)
Persistente organische Schadstoffe
1 Verbote
1 Verbotensind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten
Zwecken und die Verwendung von: a. persistenten organischen Schadstoffen nach Ziffer 3; b. Stoffen und Zubereitungen, die persistente organische Schadstoffe nach Zif- fer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
2 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre
Bestandteile persistente organische Schadstoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unver- meidliche Verunreinigung enthalten.
3 Für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) gilt Anhang 1.16.
4 Für Elektro- und Elektronikgeräte, die Hexabrombiphenyl oder bromierte Diphe-
nylether enthalten, gilt Anhang 2.18.
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für:
a. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken; b. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette, wenn ihr Massengehalt an polychlorierten Biphenylen nicht mehr als 0,0001 Prozent (1 mg/kg) beträgt.
2 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten nicht für
Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände und ihre Bestandteile, wenn: a. ihr Massengehalt an Alkanen C10-C13, Chlor- nicht mehr als 1 Prozent be- trägt; b. ihr Massengehalt an bromierten Diphenylethern nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,001 Prozent (10 mg/kg) beträgt.
3 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten zudem nicht
für Zubereitungen und Gegenstände, die teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden, sofern ihr Massengehalt an bromierten Diphenylethern nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
3 Liste der verbotenen persistenten organischen Schadstoffe
a. Halogenierte Aliphaten – Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3); – Alkane C10-C13, Chlor- (CAS-Nr. 85535-84-8); – Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS); – Hexachlorcyclohexan (HCH, alle Isomeren); – Hexabromcyclododecane (HBCDD, Isomere der CAS-Nr. 25637-99-4, CAS-Nr. 3194-55-6, CAS-Nr. 134237-50-6, CAS-Nr. 134237-51-7 und CAS-Nr. 134237-52-8); – Aldrin (CAS-Nr. 309-00-2); – Chlordan (CAS-Nr. 57-74-9); – Chlordecon (Kepon, CAS-Nr. 143-50-0); – Dieldrin (CAS-Nr. 60-57-1); – Endosulfan (CAS-Nr. 115-29-7) und seine Isomere (CAS-Nr. 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9); – Endrin (CAS-Nr. 72-20-8); – Heptachlor (CAS-Nr. 76-44-8) und Heptachlorepoxid (CAS-Nr. 1024-57-3); – Mirex (CAS-Nr. 2385-85-5); – Toxaphen (CAS-Nr. 8001-35-2). b. Halogenierte Benzole – Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5); – Hexachlorbenzol (CAS-Nr. 118-74-1). c. Halogenierte Biphenyle und Naphthaline – Polychlorierte Biphenyle (CAS-Nr. 1336-36-3 und andere); – Hexabrombiphenyl (CAS-Nr. 36355-01-8); – Polychlorierte Naphthaline der Formel C10HnCl8–n mit 0 n 7. d. Bromierte Diphenylether – Tetrabromdiphenylether der Formel C12H6Br4O; – Pentabromdiphenylether der Formel C12H5Br5O; – Hexabromdiphenylether der Formel C12H4Br6O; – Heptabromdiphenylether der Formel C12H3Br7O. e. Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT).
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4 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 treten am 1. März
2016 in Kraft für:
a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von expandierbarem Polystyrol, das HBCDD enthält, zur Herstellung von Dämmplatten für die Verwendung in und an Gebäuden; b. das erstmalige Inverkehrbringen von Dämmplatten aus expandiertem Poly- styrol, das HBCDD enthält, für die Verwendung in und an Gebäuden; c. das erstmalige Inverkehrbringen von Dämmplatten aus extrudiertem Poly- styrol, das HBCDD enthält, für die Verwendung in und an Gebäuden.
2 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für Dämmplatten aus expandiertem
oder extrudiertem Polystyrol für die Verwendung in und an Gebäuden, wenn die Dämmplatten mit HBCDD enthaltenden Abschnitten hergestellt worden sind, die bei der Verarbeitung von neuen Dämmplatten in und an Gebäuden anfallen.
3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann auf begründetes Gesuch befristete
Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewähren, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass für die Zubereitungen oder Gegenstände ein Ersatz ohne HBCDD tatsächlich nicht beschafft werden kann. Die Befristung darf längstens bis zum 1. März 2018 dauern.
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Anhang 1.2 (Art. 3)
Halogenierte organische Stoffe
1 Verbote
1 Verbotensind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten
Zwecken und die Verwendung von: a. halogenierten organischen Stoffen nach Ziffer 3; b. Stoffen und Zubereitungen, die halogenierte organische Stoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
2 Neue Textilien und neue Lederwaren dürfen nicht in Verkehr gebracht werden,
wenn sie oder ihre Bestandteile Stoffe nach Ziffer 3 Buchstaben a–e nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
3 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre
Bestandteile Stoffe nach Ziffer 3 Buchstabe f oder g nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
4 Für chlorierte Biphenyle und Naphthaline sowie Hexabrombiphenyl gilt An-
hang 1.1.
5 FürElektro- und Elektronikgeräte, die Octabromdiphenylether enthalten, gilt
Anhang 2.18.
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für:
a. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken; b. mono- und dihalogenierte Biphenyle, Terphenyle und Naphthaline sowie für Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, sofern sie ausschliesslich als Synthese-Zwischenprodukte verwendet werden und in Endprodukten nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten sind; c. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette, wenn ihr Massengehalt an halogenierten Biphenylen nicht mehr als 0.0001 Prozent (1 mg/kg) beträgt; d. die Herstellung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zuberei- tungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten; e. das Inverkehrbringen und die Verwendung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zubereitungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten, als:
1. Synthese-Zwischenprodukte, insbesondere zur Herstellung von 1,3,5-
Trinitro-2,4,6-triaminobenzol,
2. Prozesslösemittel in geschlossenen Systemen bei Chlorierungsreak-
tionen;
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f. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von höchstens 0,1 Prozent 1,2,4-Trichlorbenzol. 2 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für die Einfuhr von neuen Textilien und neuen Lederwaren, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
3 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 3 gilt betreffend des in Ziffer 3 Buchstabe g
genannten Stoffs nicht für das Inverkehrbringen von Gegenständen, wenn ihr Mas- sengehalt an Octabromdiphenylether nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.
3 Liste der verbotenen halogenierten organischen Stoffe
a. Alizyklische Mehrringsysteme – Isodrin (CAS-Nr. 465-73-6); – Kelevan (CAS-Nr. 4234-79-1); – Strobane (CAS-Nr. 8001-50-1); – Telodrin (CAS-Nr. 297-78-9). b. DDT-ähnliche Verbindungen – Dichlordiphenyldichlorethylen (DDE); – Dichlordiphenyldichlorethan (DDD); – Methoxychlor (CAS-Nr. 72-43-5); – Perthane (CAS-Nr. 72-56-0); – Dicofol (CAS-Nr. 115-32-2). c. Quintozen (CAS-Nr. 82-68-8). d. Polychlorierte Phenole und Derivate – Pentachlorphenol (PCP, CAS-Nr. 87-86-5) und seine Salze sowie Pen- tachlorphenoxyverbindungen; – Tetrachlorphenole (TeCP) und ihre Salze sowie Tetrachlorphenoxyver- bindungen. e. Halogenierte Biphenyle, Terphenyle und Naphthaline – halogenierte Biphenyle der Formel C12HnX10-n; X = Halogen, 0 n 9; – halogenierte Terphenyle der Formel C18HnX14–n; X = Halogen, 0 n 13; – halogenierte Naphthaline der Formel C10HnX8–n; X = Halogen, 0 n 7. f. Halogenierte Diarylalkane – Monomethyltetrachlordiphenylmethan (CAS-Nr. 76253-60-6); – Monomethyldichlordiphenylmethan; – Monomethyldibromdiphenylmethan (CAS-Nr. 99688-47-8). g. Octabromdiphenylether mit der Summenformel C12H2Br8O.
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h. Trichlorphenoxyfettsäuren und Derivate – 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) und ihre Salze sowie 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen; – 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure (CAS-Nr. 93-72-1) und ihre Salze sowie 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionylverbindungen. i. 1,2,4-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 120-82-1).
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Anhang 1.7 (Art. 3)
Quecksilber
1 Verbote
1.1 Inverkehrbringen
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von:
a. Fieberthermometern und anderen Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS- Nr. 7439-97-6) enthalten und die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; b. folgenden Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) enthal- ten und die für die berufliche oder gewerbliche Anwendung bestimmt sind:
1. Barometer,
2. Hygrometer,
3. Manometer,
4. Sphygmomanometer,
5. Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen,
6. Tensiometer,
7. Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendun-
gen,
8. Pyknometer,
9. Instrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.
2 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstabe b gelten auch für Messinstrumente, die zwar kein Quecksilber enthalten, deren Gebrauch jedoch die Verwendung von Queck- silber erfordert. 3 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Produktarten, wenn sie Quecksilber- verbindungen enthalten: a. Pflanzenschutzmittel; b. Biozidprodukte gemäss Artikel 1a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 (VBP); c. Anstrichfarben und Lacke.
4 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Quecksilberverbindungen sowie von
Zubereitungen, welche diese Quecksilberverbindungen enthalten, wenn deren Mas- sengehalt an Quecksilber 0,01 Prozent oder mehr beträgt: a. Phenylquecksilberacetat (CAS-Nr. 62-38-4); b. Phenylquecksilberpropionat (CAS-Nr. 103-27-5); c. Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat (CAS-Nr. 13302-00-6);
4 SR 813.12
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d. Phenylquecksilberoctanoat (CAS-Nr. 13864-38-5); e. Phenylquecksilberneodecanoat (CAS-Nr. 26545-49-3).
5 Verboten ist zudem das Inverkehrbringen von Gegenständen, wenn sie oder ihre
Bestandteile Quecksilberverbindungen nach Absatz 4 enthalten und deren Massen- gehalt an Quecksilber in den Gegenständen oder in Teilen davon 0,01 Prozent oder mehr beträgt.
6 Für das Inverkehrbringen von Batterien, Verpackungen und Verpackungsbestand-
teilen, Fahrzeugen und deren Werkstoffen und Bauteilen, Holzwerkstoffen sowie von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen gelten die Anhänge 2.15– 2.18.
1.2 Verwendung
Verboten ist die Verwendung von: a. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksil- berhaltigen Zubereitungen für die Herstellung quecksilberhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, soweit sie, vorbehältlich Ziffer 2.1 Absät- ze 1–3 und Ziffer 3 Absatz 3, nach Ziffer 1.1 Absätze 1–5 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; b. Dentalamalgam, wenn aus medizinischen Gründen einem anderen Füllungs- material der Vorzug gegeben werden kann; c. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse; d. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksil- berhaltigen Zubereitungen als Hilfsstoffe bei chemischen Synthesen im in- dustriellen Massstab.
2 Ausnahmen
2.1 Inverkehrbringen
1 Die Verbote des Inverkehrbringens von Messgeräten nach Ziffer 1.1 Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 2 gelten nicht für: a. Sphygmomanometer für die Verwendung als Bezugsnormal zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer; b. Thermometer, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, welche die Verwendung von Quecksilberther- mometern vorschreiben; c. Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermo- metern verwendet werden; d. Geräte, die am 1. September 2015 älter als 50 Jahre waren und als Antiqui- täten oder Kulturgüter angesehen werden;
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
e. in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken aus- zustellende Geräte.
2 Das Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für Forschungs- und
Entwicklungszwecke.
3 Die Verbote des Inverkehrbringens von Quecksilberverbindungen nach Ziffer 1.1
Absatz 4 und von Gegenständen nach Ziffer 1.1 Absatz 5 gelten nicht für Analyse- und Forschungszwecke.
2.2 Verwendung
1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Gesundheit (BAG) auf begründeten Antrag befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.2 Buchstabe d zulassen, wenn: a. quecksilberfreie Hilfsstoffe aus technischen Gründen nicht eingesetzt wer- den können; oder b. die Verwendung dieser Hilfsstoffe für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der Branche finanziell nicht tragbar ist; und c. die Menge der Quecksilberemissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird und die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
2 Ein Antrag nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Identität des quecksilberhaltigen Hilfsstoffs und Angaben, für welche Ver- wendung der Hilfsstoff zugelassen werden soll; b. eine Quecksilberbilanz einschliesslich Angaben zum Verbleib des Queck- silbers in der Umwelt und in Abfällen; c. eine Risikobeurteilung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt so- wie die erforderlichen Schutzmassnahmen; d. eine Analyse der alternativen quecksilberfreien Hilfsstoffe und der techni- schen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution; e. Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um auf die Verwendung des quecksilberhaltigen Hilfsstoffs zu verzichten.
3 Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),
Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen bei der Herstel- lung von Acetaldehyd und Vinylchlorid.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
3 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Quecksilber enthal- tende Messgeräte, die vor dem 1. September 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 2 Das Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für das Inverkehrbrin- gen von Sphygmomanometern, die für die Verwendung bei epidemiologischen Untersuchungen bestimmt sind, die am 1. September 2015 noch nicht abgeschlossen sind. 3 Die Verbote nach Ziffer 1.1 Absätze 4 und 5 gelten nicht für Quecksilberverbin- dungen sowie für Zubereitungen und Gegenstände, welche Quecksilberverbindun- gen nach Ziffer 1.1 Absatz 4 enthalten, die vor dem 10. Oktober 2017 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
4 Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhal-
tige Zubereitungen dürfen ohne Zulassung nach Ziffer 2.2 Absatz 1 noch bis zum 31. Dezember 2017 als Hilfsstoffe bei chemischen Synthesen im industriellen Mass- stab verwendet werden, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne queck- silberhaltige Hilfsstoffe fehlt und nicht mehr quecksilberhaltige Hilfsstoffe einge- setzt werden als nötig ist.
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Anhang 1.9 (Art. 3)
Stoffe mit flammhemmender Wirkung
Ziff. 2
2 Bromierte Diphenylether
Aufgehoben
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Anhang 1.10 (Art. 3)
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
Ziff. 1 Abs. 1
1 Verbot
1 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe nach
Anhang XVII Anlagen 1–6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20065 sowie Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn ihr Massengehalt den massgebenden Grenzwert nach Anhang I Ziffer 1.1.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 übersteigt.
5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 317/2014, ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 24.
6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/491, ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 12.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Anhang 1.14 (Art. 3)
Ziff. 2.3 Abs. 1
2.3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2.2 Buchstaben a und b gelten nicht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
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Anhang 1.17 (Art. 3)
Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht für die Verwendung:
a. als Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j Chemikalienver- ordnung vom 5. Juni 20157 (ChemV); k. von Stoffen in Zubereitungen, deren Konzentration unter 0,1 Massenprozent liegt und die aufgrund von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/20068 in die Liste nach Ziffer 5 aufgenommen worden sind; l. von Stoffen in Zubereitungen, deren Konzentration unterhalb der Grenzwer- te nach Anhang I Ziffer 1.1.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20089 liegt, nach denen die Zubereitung als gefährlich eingestuft wird, und die nicht auf- grund von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die Liste nach Ziffer 5 aufgenommen worden sind.
3 Auf Verlangen der Anmeldestelle gemäss Artikel 77 ChemV hat die Importeurin
das bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereichte Zulassungsdossier vorzu- legen, soweit dieses mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann. 4bis Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen des BAFU, des BAG und des SECO, soweit angemessen, auf die Vorlage bestimmter Informationen im Sinne von Absatz 4 verzichten. 8 Die Anmeldestelle veröffentlicht unter Beachtung von Artikel 73 ChemV auf ihrer Website Informationen über die beantragten Verwendungen der Stoffe und setzt den interessierten Kreisen eine Frist, innerhalb welcher sie Informationen über Alterna- tivstoffe oder -technologien übermitteln können.
7 SR 813.11
8 Siehe Fussnote zum Titel dieses Anhangs.
9 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/491, ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 12.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Ziff. 5 Abs. 1 und 2
5 Liste der Stoffe nach Ziffer 1 und Übergangsbestimmungen
1 Ziffer 1 gilt für die nachfolgend aufgelisteten Stoffe mit den in den Spalten «Über- gangsfrist», «Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien» und «Überprüfungszeiträume» vorgesehenen Massgaben.
Ein- Stoff Verbotsbegrün- Übergangsfrist Ausgenommene Verwen- Über- trag dende inhärente dungen oder Verwen- prüfungs- Nr. Eigenschaften dungskategorien zeiträume
3. Aufgehoben Aufgehoben Aufgehoben Aufgehoben Aufge-
hoben
2 Das BAFU passt im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO die Bestimmun-
gen nach Absatz 1 an. Es berücksichtigt dabei die Änderungen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/200610 und die Einträge in Anhang 3 ChemV.
10 Siehe Fussnote zum Titel dieses Anhangs.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Anhang 2.1 (Art. 3)
Textilwaschmittel
Ziff. 3 Abs. 3bis–4bis
3 Besondere Kennzeichnung
3bis Soweit eine INCI-Bezeichnung11 existiert, sind Konservierungsmittel entspre- chend dieser anzugeben. 4 Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III der Verord- nung (EG) Nr. 1223/200912 in Spalte a mit den Referenznummern 45, 67, oder 69 bis 92 aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie nach der in dieser Verordnung verwendeten Nomenklatur anzugeben. 4bis Bei Textilwaschmitteln müssen der Name des Produktes sowie der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr des Textilwaschmittels aus einem EWR-Mitgliedstaat können Name, Adresse und Telefonnummer des für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers angegeben werden. Dies gilt nicht für die Einfuhr von ge- fährlichen Textilwaschmitteln im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201513 (ChemV), die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit be- stimmt sind.
Ziff. 5 Abs. 1
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
1 Herstellerinnen, welche Textilwaschmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmel- destelle (Art. 77 ChemV) und der für den Vollzug nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung.
11 International Nomenclature of Cosmetic Ingredients.
12 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 358/2014, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5. 13 SR 813.11
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Anhang 2.2 (Art. 3)
Reinigungs- und Desodorierungsmittel
Ziff. 2 Abs. 4 und 5
2 Verbote
4 Desodorierungsmittel und Lufterfrischer, die für die Verwendung in Toiletten,
Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen be- stimmt sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Massengehalt an 1,4-Dichlorbenzol (CAS-Nr. 106-46-7) 1 Prozent oder mehr beträgt.
5 Die Verwendung von 1,4-Dichlorbenzol für Zwecke nach Absatz 4 ist verboten.
Ziff. 3 Abs. 3bis–4bis
3 Besondere Kennzeichnung
3bis Soweit eine INCI-Bezeichnung14 existiert, sind Konservierungsmittel entspre- chend dieser anzugeben. 4 Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III der Verord- nung (EG) Nr. 1223/200915 in Spalte a mit den Referenznummern 45, 67, oder 69 bis 92 aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie nach der in dieser Verordnung verwendeten Nomenklatur anzugeben. 4bis Bei Reinigungsmitteln müssen Name sowie der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr des Reinigungsmit- tels aus einem EWR-Mitgliedstaat können Name, Adresse und Telefonnummer des für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Wirtschaftsteilneh- mers angegeben werden. Dies gilt nicht für die Einfuhr von gefährlichen Reini- gungsmitteln im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni
201516 (ChemV), die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
Ziff. 5 Abs. 1
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
1 Herstellerinnen, welche Reinigungsmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmel- destelle (Art. 77 ChemV) und der für den Vollzug nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung.
14 International Nomenclature of Cosmetic Ingredients.
15 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 358/2014, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5. 16 SR 813.11
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Anhang 2.4 (Art. 3)
Ziff. 1.3 Abs. 5
1.3 Ausnahmen
5 Die Anmeldestelle (Art. 77 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201517) kann
Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gewähren. Sie trifft ihren Ent- scheid im Einvernehmen mit den nach Artikel 52 VBP fachlich zuständigen Beur- teilungsstellen.
Ziff. 6
6 Ausnahmen für Biozidprodukte zu Forschungs- und
Entwicklungszwecken Die Verbote dieses Anhangs gelten nicht für das Inverkehrbringen von Biozidpro- dukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken.
17 SR 813.11
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Anhang 2.7 (Art. 3)
Auftaumittel
Ziff. 2 Bst. f
2 Abgabe
Auftaumittel dürfen nicht abgegeben werden, wenn sie andere tauwirksame Stoffe enthalten als: f. Kohlenhydrate enthaltende Melassen aus der Zuckerherstellung und gleich- wertige Produkte aus anderen Prozessen.
Ziff. 3.1 Abs. 2–4
3.1 Einschränkungen
2 Auftaumittel, die Stoffe nach Ziffer 2 Buchstaben b, c oder e enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden. 3 Auftaumittel, die Stoffe nach Ziffer 2 Buchstabe d enthalten, dürfen nur auf Flug- plätzen und auf Fusswegen, die an Grünflächen angrenzen, verwendet werden. 4 Auftaumittel, die Stoffe nach Ziffer 2 Buchstabe f enthalten, dürfen nur als Solezu- sätze und nur verwendet werden: a. auf Nationalstrassen, wenn:
1. die Ausbringung der Sole maschinell mit der Sole- oder mit der Feucht-
salztechnik erfolgt, und
2. ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar
ist und dessen Massengehalt bei Verwendung der Soletechnik
20 Gramm je Kilogramm Sole und bei Verwendung der Feuchtsalz-
technik 10 Gramm je Kilogramm Feuchtsalz nicht übersteigt; b. auf anderen Verkehrsflächen, wenn:
1. die Ausbringung der Sole maschinell mit der Feuchtsalztechnik erfolgt,
und
2. ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar
ist und dessen Massengehalt 10 Gramm je Kilogramm Feuchtsalz nicht übersteigt.
Ziff. 3.3 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. b
3.3 Verwendung im öffentlichen Winterdienst
2 Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst:
b. nur bei kritischen Wetterlagen und nur auf Nationalstrassen sowie an expo- nierten Stellen vorbeugend verwendet werden.
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Anhang 2.8 (Art. 3)
Anstrichfarben und Lacke
Ziff. 3 Abs. 3
3 Ausnahmen
3 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt vorbehältlich Anhang 2.16 Ziffern 5 und 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 2.18 Ziffern 3 und 8 auch nicht für das Inverkehr- bringen von mit Anstrichfarben oder Lacken behandelten Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Bauteilen solcher Geräte und Fahrzeuge.
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Anhang 2.9 (Art. 3)
Kunststoffe, deren Monomere und Additive
Ziff. 2 Abs. 1 Bst. ebis und 1bis Fussnote
2 Verbote
1 Verboten ist:
ebis. das Inverkehrbringen von Gegenständen, die ganz oder teilweise aus Kunst- offen bestehen, die mehr als 1 mg eines polyzyklischen aromatischen Koh- lenwasserstoffs nach Buchstabe d Nummer 2 je Kilogramm Kunststoff ent- halten, wenn:
1. die Gegenstände für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, und
2. ein polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoff enthaltender Be-
standteil bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwen- dung des Gegenstands unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt. Dies gilt insbesondere für: – Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger – Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen – Werkzeuge für den privaten Gebrauch – Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportbekleidung sowie – Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder; 1bis Die Prüf- und Analysemethoden für die Bestimmung der Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben d und e richten sich nach Anhang XVII Eintrag 50 der Verord- nung (EG) Nr. 1907/200618.
Ziff. 6 Abs. 5
6 Übergangsbestimmungen
5 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe ebis gilt nicht für das Inverkehrbrin- gen von Gegenständen, die vor dem 1. September 2016 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
18 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/326, ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 43.
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Anhang 2.10 (Art. 3)
Kältemittel
Ziff. 1 Abs. 4
1 Begriffe
4 Eine Anlage besteht aus sämtlichen Kühlkreisläufen, die ein und derselben Ver-
wendung dienen; sie kann eine oder mehrere Kältemaschinen umfassen. Der Begriff «Kältemaschine» bezeichnet ein kompaktes System zur Kälteerzeugung mit einem oder mehreren Kühlkreisläufen.
Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2, b Ziff. 3 und 4
2.1 Verbote
3 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Klimakälteanlagen für:
2. Kühlung und Heizung mittels Systemen mit variabel geregeltem Käl-
temittelstrom (VRF) oder -volumen (VRV) mit mehr als 40 Ver- dampfereinheiten oder einer Kälteleistung von mehr als 80 kW, b. Gewerbekälteanlagen für:
3. Minuskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 8 kW, wenn die
Minuskühlung mit einer Pluskühlung kombinierbar ist,
4. Pluskühlung, wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein
Treibhauspotenzial grösser als 2500 zeigt;
2.2 Ausnahmen
3bis Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gelten nicht für Kaskadenanlagen mit Verdampfungstemperaturen unter – 50°C, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Verminde- rung von Auswirkungen auf das Klima getroffen worden sind.
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5 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnah-
me vom Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2008+A2:2012, SN halten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels;
6 DasBAFU kann im Einvernehmen mit dem SECO Absatz 5 Buchstabe a bei
Änderungen der dort bezeichneten Normen entsprechend anpassen.
2.2bis Betreiber- und Informationspflichten betreffend Ausnahmebewilligungen
1 Eine Anlage, die nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn dafür eine Ausnah-
mebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 5 erteilt worden ist, darf nur betrieben werden, wenn sich der Betreiber dieser Anlage zuvor vergewissert hat, dass diese Bewilligung vorliegt. 2 Wer eine solche Anlage in Verkehr bringt, hat dem Betreiber dieser Anlage unent- geltlich eine Kopie der Ausnahmebewilligung zur Verfügung zu stellen.
Ziff. 2.3 Abs. 2
2.3 Verringerung der Kältemittelmengen
2 Luftgekühlte Verflüssiger dürfen nicht eingesetzt werden in:
a. Anlagen, die ein in der Luft stabiles Kältemittel mit einem Treibhauspoten- zial von mehr als 4000 enthalten; b. Anlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, wenn sie pro kW Kälteleistung enthalten:
1. mehr als 0,18 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem
Treibhauspotenzial von mehr als 1900,
2. mehr als 0,4 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treib-
hauspotenzial von 1900 oder weniger; c. Anlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, die über eine Einrich- tung zur Abwärmenutzung verfügen, wenn sie pro kW Kälteleistung ent- halten:
1. mehr als 0,22 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem
Treibhauspotenzial von mehr als 1900,
2. mehr als 0,48 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem
Treibhauspotenzial von 1900 oder weniger;
19 Die Normen können bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürgli-
strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Sie können beim BAFU, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, eingesehen werden.
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d. Anlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, die gleichzeitig zum Heizen und Kühlen genutzt werden und über mindestens zwei Luftwär- meaustauscher verfügen, wenn sie pro kW Kälteleistung mehr als 0,37 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 1900 enthalten.
Ziff. 3.2.2
3.2.2 Ausnahmen
1 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen vom Verbot nach
Ziffer 3.2.1 für regenerierte teilweise halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gewähren, wenn: a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Einhal- tung des Verbots verunmöglichen; b. die Gesuchstellerin die zum etwaigen Nachfüllen vorgesehene Menge an Kältemitteln mit regenerierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstof- fen vor dem 1. Januar 2015 erworben hat.
2 Eine Ausnahme nach Absatz 1 ist längstens bis zum 30. Juni 2016 zu befristen.
3 Soweit dies die Sicherheit eines Kernkraftwerks oder einer anderen besonders
komplexen Anlage fördert, kann die Ausnahmebewilligung über den 30. Juni 2016 hinaus verlängert werden.
Ziff. 5 Abs. 2 Bst. b, 4 und 5
5 Meldepflicht
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
b. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage; 4 Das BAFU legt für jede Anlage eine Nummer fest und teilt diese der meldepflich- tigen Person, die eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln in Betrieb genommen hat oder in Betrieb nimmt, mit.
5 Die meldepflichtige Person hat die vom BAFU mitgeteilte Nummer umgehend
sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft auf der Anlage anzubringen.
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote des Inverkehrbringens und der Einfuhr zu privaten Zwecken nach
Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte, die vor dem 1. Januar 2005 hergestellt worden sind.
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2 Wurde eine Bewilligung für das Erstellen einer stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln vor dem 1. Dezember 2013 gemäss Ziffer 3.3 in der Fassung vom 18. Mai 200520 erteilt, so darf die betreffende Anlage nur noch bis zum 31. Dezember 2016 erstellt werden.
20 AS 2005 2917
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Anhang 2.11 (Art. 3)
Löschmittel
Ziff. 3
3 Ausfuhr
3.1 Verbote
Verboten ist die Ausfuhr von a. ozonschichtabbauenden Löschmitteln; b. Abfällen von ozonschichtabbauenden Löschmitteln; und c. Gegenständen und Anlagen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind.
3.2 Ausnahmen
1 Ozonschichtabbauende Löschmittel sowie Gegenstände und Anlagen, zu deren
Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind, dürfen ausgeführt werden zur Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atoman- lagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandver- hütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
2 Ozonschichtabbauende Löschmittelabfälle dürfen nur zur Unschädlichmachung,
Beseitigung oder Behandlung zur Wiedereinfuhr ausgeführt werden.
3.3 Ausfuhrbewilligung
1 Wer ozonschichtabbauende Löschmittel mit einem Bruttogewicht von mehr als
20 kg ausführen will, muss beim BAFU ein Gesuch für eine Ausfuhrbewilligung
einreichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin; b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin; c. zu jedem ozonschichtabbauenden Löschmittel, das ausgeführt werden soll:
1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomen-
klatur,
2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom
9. Oktober 198621 (ZTG),
21 SR 632.10
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,
4. die vorgesehene Ausfuhrmenge in Kilogramm,
5. die Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b.
3 Eine Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 198722 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen vom 29. Juni 199023, 25. November 199224, 17. September 199725 und 3. Dezember 199926 (Montrealer Protokoll) halten27; und b. wenn die Empfängerin der Exporteurin bestätigt hat, dass sie die Löschmittel ausschliesslich für eine in Ziffer 3.2 Absatz 1 genannte Verwendung ein- setzt, für die im Empfängerstaat nach dem Stand der Technik der Brandver- hütung kein Ersatz verfügbar ist. Die Bestätigung muss Angaben enthalten über Standort, Art und Verwendungszweck der Anlage, in der das Löschmit- tel eingesetzt werden soll.
4 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der ozonschich-
tabbauenden Löschmittel verlangen. Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.
5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewil-
ligung anlässlich der Zollanmeldung vorweisen.
6 Die Exporteurin muss die Ausfuhrbewilligung über einen Zeitpunkt von fünf
Jahren ab der Ausfuhr des ozonschichtabbauenden Löschmittels aufbewahren.
Ziff. 7 Abs. 3
7 Meldepflicht
3 Wer ozonschichtabbauende Löschmittel ausführt, muss dem BAFU spätestens bei
der Ausfuhr die ausgeführte Menge bekanntgeben.
22 SR 0.814.021 23 SR 0.814.021.1 24 SR 0.814.021.2 25 SR 0.814.021.3 26 SR 0.814.021.4
27 Die Liste der Staaten kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch >
Chemikalien > Bestimmungen und Verfahren abgerufen werden.
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Anhang 2.15 (Art. 3)
Batterien
Ziff. 3 Abs. 1 und 2 Bst. c
3 Ausnahmen
1 Aufgehoben
2 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwen- dung bestimmt sind in: c. Aufgehoben
Ziff. 6.1 Abs. 3
6.1 Gebührenpflicht
3 Die Organisation befreit Herstellerinnen von Fahrzeug- und Industriebatterien
sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien ent- halten, auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht, wenn diese: a. im Rahmen einer Branchenlösung oder aufgrund besonderer Marktverhält- nisse eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten; und b. einen angemessenen Beitrag an die Kosten leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Ab- satz 2 entstehen.
Ziff. 6.2
6.2 Höhe der Gebühr
1 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten der Tätigkei- ten nach Ziffer 6.5. Sie beträgt mindestens 0,1 und höchstens 7 Franken je Kilo- gramm gebührenbelasteter Batterien, mindestens aber 0,03 Franken pro Batterie.
2 Das UVEK legt die Höhe der Gebühr fest, überprüft sie jährlich und passt sie
gegebenenfalls an.
Ziff. 6.3 Abs. 2
6.3 Meldepflicht
2 Herstellerinnen, die nach Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht befreit sind, müssen der Organisation jährlich bis zum 31. März die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Batterien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte melden. Die Organisation stellt für die Meldung Formulare in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Sie leitet dem BAFU die eingegangenen Mel- dungen nach dessen Vorgaben weiter.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Ziff. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis
7 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für:
a. Knopfzellen mit höchstens 20 g Quecksilber pro kg, die nicht in Geräten enthalten sind, wenn sie vor dem 1. März 2016 erstmals in Verkehr gebracht worden sind; b. Knopfzellen mit höchstens 20 g Quecksilber pro kg, die in Geräten enthalten sind, wenn die Geräte vor dem 1. Juni 2016 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 1bis Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für:
a. Gerätebatterien, die zur Verwendung in handgehaltenen, batteriebetriebenen Elektrowerkzeugen für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten bestimmt sind, einschliesslich derjenigen, die in solchen Elektrowerkzeugen enthalten sind, wenn die Batterien vor dem 31. Dezember 2016 erstmals in Verkehr gebracht worden sind; b. übrige Gerätebatterien, wenn sie:
1. nicht in Geräten enthalten sind und vor dem 1. Februar 2011 erstmals in
Verkehr gebracht worden sind,
2. in Geräten enthalten sind und die Geräte vor dem 1. Oktober 2011
erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Anhang 2.16 (Art. 3)
Besondere Bestimmungen zu Metallen
1bis Chrom(VI) in Lederwaren
1.1 bis Begriff
Als chromathaltige Lederwaren gelten Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Leder bestehen, wenn der Chrom(VI)-Gehalt 0,0003 Massenprozent oder mehr des Trockengewichts des Leders beträgt.
1.2bis Verbot Das Inverkehrbringen von chromathaltigen Lederwaren, die mit der Haut in Berüh- rung kommen, ist verboten.
Ziff. 3 Abs. 5
3 Cadmium in verzinkten Gegenständen
5 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, Fahrzeugen
sowie Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen, die verzinkte Bestand- teile enthalten, gelten die Ziffern 5, 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 2.18.
Ziff. 5.1
5.1 Begriffe
Fahrzeuge sind Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge nach der Richtlinie 2000/53/EG28, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Teil A Ziffer 1 der Richtlinie 2007/46/EG29 fallen.
28 Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Sep-
tember 2000 über Altfahrzeuge, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
29 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sep-
tember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen techni- schen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/45, ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
Ziff. 5.3
5.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für:
a. in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG30 ohne Befristung aufgeführte Fahr- zeugwerkstoffe und -bauteile unter den in diesem Anhang genannten Bedin- gungen; b. Ersatzteile für Fahrzeuge, die vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, mit Ausnahme von:
1. Auswuchtgewichten,
2. Kohlebürsten,
3. Bremsbelägen.
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden dürfen.
Ziff. 5.4
5.4 Besondere Kennzeichnung
Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile sind nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG31 zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen.
Ziff. 5.5 Abs. 1 und 2
5.5 Anpassung der Ausnahmen und Kennzeichnung
1 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG Ziffer 5.3 Absatz 1, Ziffer 5.4
und Ziffer 7 Absatz 2 an die jeweils geltende Fassung von Anhang II der Richt- linie 2000/53/EG32 anpassen.
2 Liegt in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG die Ablauffrist eines originalen
Fahrzeugwerkstoffs oder -bauteils vor dem 1. August 2006, so gilt für deren Inver- kehrbringen als Ersatzteile die Bestimmung von Ziffer 5.3 Absatz 1 Buchstabe b.
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 1.2bis gilt nicht für das Inverkehrbringen von chromathalti- gen Lederwaren, die vor dem 1. September 2016 erstmals an Endverbraucher abge- geben worden sind.
30 Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34; zuletzt geändert durch Richt- linie 2013/28/EU, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 14.
31 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.3 Absatz 1.
32 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.3 Absatz 1.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2015
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeugwerkstoffe und
-bauteile, wenn diese in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG33 aufgeführt sind und innerhalb der in diesem Anhang genannten Fristen und unter den dort genannten Bedingungen erstmals in Verkehr gebracht werden. 3 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA erstmals in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach Absatz 2 in Verkehr gebracht werden dürfen.
33 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.3 Absatz 1.
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Anhang 2.18 (Art. 3)
Elektro- und Elektronikgeräte
Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c
3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten vorbehältlich Absatz 2 nicht für:
c. Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel und Ersatzteile, die in den Anhän- gen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU34 aufgeführte Stoffe für die dort genannten Verwendungen enthalten.
34 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- nikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88; zuletzt geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2015/574, ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6.