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Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS)
vom 24. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 17 und 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 20131 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Komplexes Umfeld
1 «Komplexes Umfeld» bezeichnet ein Gebiet:
a. das entweder durch Unruhen oder durch eine Instabilität aufgrund von Na- turkatastrophen oder bewaffneten Konflikten im Sinne der Genfer Konven- tionen2 und der Zusatzprotokolle I und II3 in Mitleidenschaft gezogen wurde oder immer noch wird; b. in dem rechtsstaatliche Strukturen erheblich beschädigt sind; und c. in dem die staatlichen Behörden der Situation nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfang gewachsen sind.
2 Setzt der Bund ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in einem
Gebiet ein, das kein komplexes Umfeld nach Absatz 1 ist, so ist die Verordnung vom 24. Juni 20154 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen anwendbar.
Art. 2 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister Als dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (Ver- haltenskodex) in seiner Fassung vom 9. November 2010 beigetreten gelten Unter- nehmen, die Mitglied der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoCA)5 sind.
SR 935.411 5 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc-psp.org
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Im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen. V AS 2015
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde ist die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Politische Direktion).
Art. 4 Inhalt der Meldepflicht Die Meldepflicht umfasst: a. hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit:
1. Art der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS,
2. die zur Erbringung der privaten Sicherheitsdienstleistung zum Einsatz
kommenden Waffen und anderen Mittel,
3. Umfang und Dauer des Einsatzes sowie Zahl der eingesetzten Personen,
4. Ort, an welchem die Tätigkeit ausgeübt wird,
5. besondere Risiken, welche die Tätigkeit mit sich bringt;
b. hinsichtlich des Unternehmens:
1. Firmenname, Sitz und Rechtsform sowie, falls vorhanden, Handelsre-
gisterauszug,
2. Zweck, Geschäftsbereiche, Einsatzgebiete im Ausland und hauptsäch-
liche Kundenkategorien,
3. Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex,
4. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheini-
gung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtsorgane,
5. Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals,
6. internes System zur Kontrolle des Personals;
c. hinsichtlich der Personen, die im Unternehmen oder für dieses Führungsauf- gaben wahrnehmen oder die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unterneh- men eine Waffe tragen dürfen:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheini-
gung,
2. Überprüfung des guten Rufs,
3. nach dem einschlägigen Recht erforderliche Bewilligungen für die Aus-
fuhr, das Tragen und die Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition,
4. Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Grundrechte und humanitäres
Völkerrecht,
5. Aus- und Weiterbildung zum Einsatz von Waffen und Hilfsmitteln
sowie zur Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen.
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Art. 5 Pflicht zur Meldung der Identität Das Unternehmen informiert die Politische Direktion über die Identität der Auftrag- geberin oder des Auftraggebers oder der Empfängerin oder des Empfängers einer Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS, wenn es sich dabei handelt um: a. einen fremden Staat oder seine Organe; b. eine internationale Organisation oder ihre Organe; c. eine Gruppierung, die sich als Regierung oder als staatliches Organ betrach- tet, oder ihre Organe; d. eine an einem bewaffneten Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen6 und der Zusatzprotokolle I und II7 teilnehmende organisierte bewaffnete Grup- pierung oder deren Einheiten; e. eine hohe Repräsentantin oder einen hohen Repräsentanten eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation, eine Führungsperson oder ein hohes Kadermitglied einer Gruppierung nach den Buchstaben c und d, unabhängig davon, ob die betreffende Person in Ausübung ihrer Aufgaben oder als Privatperson handelt.
Art. 6 Meldung bei einer privaten Sicherheitsdienstleistung in standardisierter Form Hat ein Unternehmen eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buch- stabe a Ziffer 1 oder 2 BPS gemeldet und beabsichtigt es, diese Dienstleistung in standardisierter Form zugunsten ähnlicher Empfängerinnen und Empfänger in gleichen Verhältnissen zu erbringen, so meldet es der Politischen Direktion den Abschluss jedes neuen Vertrags und erklärt, dass die darin vereinbarte Dienstleis- tung in standardisierter Form erfolgt.
Art. 7 Meldung bei Weiterführung der gleichen Tätigkeit Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit, die es gemeldet hat, in gleicher Weise weiterzuführen, und treffen die von ihm nach Artikel 4 gelieferten Informationen nach wie vor zu, so bestätigt das Unternehmen der Politischen Direktion die Über- einstimmung der beabsichtigten Tätigkeit mit der gemeldeten Tätigkeit.
Art. 8 Beschleunigtes Verfahren Muss eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1–3 BPS in einer Notsituation erbracht werden, so teilt die Politische Direktion dem Unternehmen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit, ob das Prüfverfahren eingeleitet wird.
6 SR 0.518.12; 0.518.23; 0.518.42; 0.518.51 7 SR 0.518.521; 0.518.522
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Art. 9 Austritt oder Ausschluss aus der ICoCA
1 Tritt ein Unternehmen aus der ICoCA aus oder beschliesst die ICoCA seinen
Ausschluss, so teilt das Unternehmen dies der Politischen Direktion ohne Verzug unter Angabe der Gründe mit.
2 Schliessen die Gründe, die zum Austritt oder zum Ausschluss des Unternehmens
aus der ICoCA geführt haben, einen erneuten Beitritt nicht von vornherein aus, so fordert die Politische Direktion das Unternehmen auf, innerhalb von sechs Monaten die für einen erneuten Beitritt notwendigen Schritte zu unternehmen.
3 Tritt das Unternehmen der ICoCA nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist wieder bei, so verbietet die Politische Direktion dessen Tätigkeit ganz oder teilweise.
Art. 10 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2 Es gilt ein Stundenansatz von 150–350 Franken. Dieser richtet sich namentlich
nach der Funktion der oder des betreffenden Angestellten.
3 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
3. Abschnitt: Kontrolle
Art. 11 Dokumentationspflicht 1 Das Unternehmen ist verpflichtet, seine Tätigkeiten zu dokumentieren. Es muss in der Lage sein, der Politischen Direktion jederzeit folgende Informationen und Unter- lagen zur Verfügung zu stellen: a. Identität und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Er- bringerin oder des Erbringers sowie der Empfängerin oder des Empfängers der Dienstleistung; b. Doppel des mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags; c. Identität der mit der Ausführung des Vertrags befassten Personen; d. Angaben zu den eingesetzten Mitteln, insbesondere Waffen; e. Belege zur Vertragserfüllung.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung bewahren die in Absatz 1 genannten Infor-
mationen und Dokumente während zehn Jahren auf. Diese Frist endet nicht mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit.
8 SR 172.041.1
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Art. 12 Bearbeiten von Personendaten 1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist die Politische Direktion befugt, besonders schützenswerte Personendaten zu administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie andere Personendaten zu bearbeiten, wenn diese die folgenden Personen betreffen: a. die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane; b. das Personal des Unternehmens; c. das betroffene Unternehmen; d. die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung in den Schranken von Artikel 5.
2 Bearbeitet werden können die folgenden Personendaten:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Nationalität der betroffenen Person; b. alle Personendaten des betroffenen Unternehmens; c. alle die Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffenden Angaben. 3 Die Politische Direktion ist ausserdem befugt, die folgenden besonders schützens- werten Personendaten zu administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Nationalität der betroffenen Person; b. Identität des betroffenen Unternehmens; c. der betroffenen Person vorgeworfene Straftat; d. Angaben zur Art des Verfahrens; e. Bezeichnung der betroffenen Behörden; f. Kopie des Urteils sowie alle anderen mit dem Urteil zusammenhängenden Informationen.
4 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten werden 15 Jahre nach
der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten (Art. 21 des BG vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz).
4. Abschnitt: Amtshilfe innerhalb der Schweiz
Art. 13
1 Die Politische Direktion gibt den in Artikel 28 BPS genannten Behörden von
Amtes wegen oder auf Verlangen folgende Informationen und Personendaten be- kannt:
9 SR 235.1
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a. hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit:
1. Art der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS,
2. Identität der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und oder der Emp-
fängerin oder des Empfängers der Dienstleistung in den Schranken von Artikel 5,
3. Ort im Ausland, an welchem die Tätigkeit ausgeübt wird;
b. hinsichtlich des Unternehmens:
1. Firmenname, Sitz und Rechtsform sowie, falls vorhanden, Handels-
registerauszug,
2. Zweck, Geschäftsbereiche, Einsatzgebiete in Ausland und hauptsäch-
liche Kundenkategorien,
3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheini-
gung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtsorgane.
2 Sie gibt zudem den in Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben c und d BPS genannten
Behörden sowie den für die Wahrung der äusseren Sicherheit zuständigen Bundes- behörden (Art. 28 Abs. 2 Bst. e BPS) von Amtes wegen oder auf Verlangen folgen- de besonders schützenswerte Personendaten bekannt: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Nationalität der betroffenen Person; b. Identität des betroffenen Unternehmens; c. der betroffenen Person vorgeworfene Straftat; d. Angaben zur Art des Verfahrens; e. Bezeichnung der betroffenen Behörden; f. Kopie des Urteils sowie alle anderen mit dem Urteil zusammenhängenden Informationen.
5. Abschnitt:
Einsatz von Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland durch Bundesbehörden
Art. 14 Inhalt des Vertrags
1 Der Vertrag mit dem Unternehmen verpflichtet dieses insbesondere zur:
a. Erteilung von Auskünften über den Stand der Vertragserfüllung auf Ersu- chen der einsetzenden Behörde; b. Offenlegung der Identität des eingesetzten Personals gegenüber der einset- zenden Behörde; c. Erstellung eines Tätigkeitsberichts zuhanden der einsetzenden Behörde; d. sofortigen Auswechslung von Personal, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt;
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e. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde von Umständen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten; f. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde von Vorfällen, bei denen das Personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen nach Arti- kel 35 BPS angewendet oder in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt hat; g. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde, dass die Anforderungen an das Unternehmen oder an die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind.
2 Er enthält zudem:
a. die Angaben nach den Artikeln 34 Absatz 2 und 35 BPS; b. eine Konventionalstrafe für den Fall seiner Nichterfüllung.
Art. 15 Mustervertrag
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erarbeitet
einen Mustervertrag.
2 Der Mustervertrag ist online zugänglich.
Art. 16 Mitteilung Die einsetzende Behörde übermittelt der Politischen Direktion und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige Probleme im Zusam- menhang mit der Vertragserfüllung.
Art. 17 Unterstützung durch das EDA In Regionen, in denen kein Unternehmen verfügbar ist, das der ICoCA beigetreten ist, setzt sich das EDA dafür ein, dass Unternehmen dieser Vereinigung beitreten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung Die einsetzende Behörde passt laufende Verträge, welche die Anforderungen des BPS nicht erfüllen, bis zum 1. September 2018 an.
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Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
24. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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