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AS 2015 2479

Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt

Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)

vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und auf Artikel 37b Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 (MinVG) über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, in Ausführung der Artikel 103a und 103b LFG, verordnet:

Art. 1 Unterstützte Ausbildungen

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr

bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen: a. Berufspilotinnen und -piloten (Flugzeug und Helikopter):

1. Verkehrspilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes

Muster (Frozen ATP),

2. Berufspilotinnen und -piloten mit einer Qualifikation für den Instru-

mentenflug (CPL/IR); b. Fluglehrerinnen und -lehrer (für Flugzeuge und Helikopter):

1. Fluglehrerinnen und -lehrer (FI),

2. Fluglehrerinnen und -lehrer für Instrumentenflüge (IRI),

3. Fluglehrerinnen und -lehrer für Landungen in Gebirge (MI);

c. Luftfahrzeugtechnikerinnen und -techniker. 2 In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandi- daten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt.

3 Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen

gewährt.

SR 748.03

2014-3320 2479

Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt. V AS 2015

Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten

1 Bewerben können sich Kandidatinnen und Kandidaten, die:

a. von einem Schweizer Aviatikbetrieb (Flugbetrieb, Flugschule oder Unter- haltsbetrieb) im Hinblick auf die spätere Anstellung empfohlen werden; und b. die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllen. 2 Bewerben sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten als Bedarf besteht, so berück- sichtigt das BAZL diejenigen, die die beste Gewähr für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und gute Leistungen im Beruf bieten. 3 Für die Ausbildung zur Berufspilotin oder zum Berufspiloten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) berücksichtigt es in erster Priorität die Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine uneingeschränkte Empfehlung aus den Abklärungen der fliegerischen Vorschulung (SPHAIR) verfügen. 4 Für die anderen Berufsgattungen und für die Berufspiloten, welche die Bedingun- gen vom Absatz 3 nicht erfüllen, nimmt es eigene Abklärungen vor oder beauftragt Dritte mit Abklärungen.

Art. 3 Ausbildungsstätten

1 Finanzhilfen werden für Ausbildungen in Ausbildungsstätten in der Schweiz

gewährt.

2 Die Ausbildungsstätten müssen Gewähr bieten für eine qualitativ hochstehende,

vollständige theoretische und praktische Ausbildung. 3 Bei Ausbildungsstätten, die für ihre Tätigkeit über ein Zertifikat oder eine Bewilli- gung des BAZL verfügen, wird vermutet, dass sie den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen.

4 Für Ausbildungen in Ausbildungsstätten im Ausland können Finanzhilfen gewährt

werden, wenn: a. in der Schweiz keine geeigneten Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen; und b. die Ausbildungsstätten den Anforderungen nach Absatz 2 genügen.

Art. 4 Höhe der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Ausbildungskosten.

2 Als anrechenbare Kosten gelten die von der Ausbildungsstätte in Rechnung ge-

stellten Kosten für die Ausbildungstätigkeit, inklusive Lehrmittel, Kosten für Miete der Schulflugzeuge, Simulatoren oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit sie von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu tragen sind.

Art. 5 Rückzahlungspflicht

1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen,

wenn sie oder er:

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a. die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht; oder b. die Tätigkeit beim empfehlenden Betrieb nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen aufnimmt und mindestens während der folgenden Dauer ausübt:

1. Fluglehrerinnen und -lehrer: mindestens 150 Stunden innerhalb dreier

Jahre,

2. alle anderen Ausbildungen: mindestens fünf Jahre zu mindestens

60 Prozent eines vollen Pensums.

2 Ein empfehlender Betrieb muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er

die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht während der Dauer nach Absatz 1 Buchstabe b beschäftigt.

3 Haben sowohl der empfehlende Betrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat

massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verant- wortung rückzahlungspflichtig.

4 Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest.

Art. 6 Gesuch

1 Finanzhilfen werden nur auf Gesuch der Kandidatin oder des Kandidaten gewährt.

2 Das Gesuch um Finanzhilfe ist spätestens zwei Monate vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen.

3 Dem Gesuch sind beizulegen:

a. ein verbindlicher Voranschlag der Ausbildungsstätte für die anrechenbaren Ausbildungskosten; b. die massgeblichen Unterlagen zur gewählten Ausbildungsstätte, wenn diese nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt (Art. 3 Abs. 4); c. eine Bestätigung des künftigen Einsatzbetriebs, dass er die Kandidatin oder den Kandidaten empfiehlt und sich verpflichtet, sie oder ihn während der Mindestdauer nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu beschäftigen; d. sofern vorhanden: die Empfehlungen aus den Selektionsverfahren des Pro- gramms SPHAIR oder eines Aviatikbetriebs.

4 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten entscheidet das BAZL vorfrage-

weise, ob eine Ausbildungsstätte, die nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt, die Voraussetzungen nach Arti- kel 3 Absatz 4 erfüllt.

Art. 7 Entscheid Das BAZL entscheidet mit Verfügung.

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Art. 8 Einreichung der Rechnungen und Auszahlung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL die Teil- und Gesamtrechnungen

für die anrechenbaren Ausbildungskosten einzureichen.

2 Pro Rechnungsperiode wird der verfügte Anteil der in Rechnung gestellten anre-

chenbaren Ausbildungskosten ausbezahlt, bis der verfügte Höchstbetrag erreicht ist.

Art. 9 Nachweis über den Ausbildungsabschluss und die Anstellung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL den Nachweis über den Ab-

schluss der Ausbildung einzureichen. Wird die Ausbildung nicht zu Ende geführt, sind dem BAZL die Gründe darzulegen.

2 Der Einsatzbetrieb hat dem BAZL den Nachweis über die Anstellung der Kandida-

tin oder des Kandidaten einzureichen. Kommt die Anstellung nicht zustande oder endet sie vor Erreichung der Mindestdauer, so sind dem BAZL die Gründe darzule- gen.

Art. 10 Übergangsbestimmung Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, können ihr Gesuch innerhalb dieser zwei Monate einreichen.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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