Lexipedia

AS 2015 2539

Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium

Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL)

Änderung vom 30. Juni 2015

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 4 Abs. 2 und 3

2 Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkon-

trollverordnung ETHL vom 30. Juni 20152 angesammelt. Die in Artikel 5 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Studienbereich zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.

3 Die Studienpläne nach Artikel 5 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so

konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.

Art. 5 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte

1 Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte

gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20153 und den Voll- zugsreglementen nach Artikel 5 besagter Verordnung erworben hat.

2 Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer, entsprechend der Studien-

kontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 und den Vollzugsreglementen, zusätz- lich zum Bachelor 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise in den Bereichen, wel- che dies gemäss Anhang I verlangen, 90 ECTS-Kreditpunkte erworben sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.

Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben

2015-0482 2539

Ausbildungsverordnung ETHL AS 2015

Art. 7 Abs. 1

1 Die Grundstufe dauert zwei Semester.

Art. 8 Abs. 3 und 4 3 Sie muss spätestens vier Jahre nach bestandener Grundstufe oder bei einer Zulas- sung zu einem höheren Semester innert einer Frist, die der doppelten Anzahl der zu absolvierenden Semester entspricht, erfolgreich abgeschlossen werden.

4 Die Bachelorstufe gilt mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten als bestan-

den. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm. Artikel 29 Absatz 1 der Studienkontrollverord- nung ETHL vom 30. Juni 20154 bleibt vorbehalten.

Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 11 Masterarbeit

1 DieMasterarbeit dauert ein Semester; wer sie erfolgreich abschliesst, erwirbt

30 ECTS-Kreditpunkte.

2 Die Masterarbeit muss innerhalb eines Jahres nach bestandener Masterstufe oder

gegebenenfalls nach der bedingten Zulassung (Art. 29 Abs. 3 der Studienkontroll- verordnung ETHL vom 30. Juni 20155) erfolgreich abgeschlossen werden. 3 Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Master- arbeit. Artikel 29 Absatz 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 bleibt vorbehalten; ist dieser anwendbar, so kann die Masterarbeit nur dann erfolg- reiche abgeschlossen werden, wenn zuvor die Masterstufe bestanden ist.

Art. 12 An die Studiendauer geknüpfte Bedingungen 1 Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben.

2 In Abweichung von Absatz 1 kann die Schule die Maximaldauer eines Studienab-

schnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Dienstpflicht, geltend macht; er oder sie hat den Grund geltend zu machen, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.

Art. 13 Abs. 2

2 Die Richtlinien der Schule sind anwendbar.

4 SR 414.132.2 5 SR 414.132.2

2540

Ausbildungsverordnung ETHL AS 2015

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

30. Juni 2015 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias

2541

Ausbildungsverordnung ETHL AS 2015

2542