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AS 2015 2599

AS 2015 2599

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 5 11a Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen

Art. 5a Grundsatz

1 Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter

der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.

2 Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter

der Verantwortung von anerkannten Psychologen durchgeführt werden.

Art. 5abis Anerkennungsstufen

1 Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stu-

fen: a. Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern eines Führerausweises; b. Stufe 2:

1. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Füh-

rerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,

2. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern eines Füh-

rerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,

3. Untersuchungen von Verkehrsexperten nach Artikel 65 Absatz 2 Buch-

stabe d;

1 SR 741.51

2013-3270 2599

Verkehrszulassungsverordnung AS 2015

c. Stufe 3:

1. Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b,

wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt,

2. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Füh-

rerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personen- transport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahr- zeugen die kantonale Behörde zweifelt,

3. erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten

Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,

4. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern

während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten, und

5. verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d

Absatz 1 Buchstaben d und e SVG; d. Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit.

2 Fachärzte,die von einem anerkannten Arzt nach Absatz 1 zu Fahreignungs-

untersuchungen beigezogen werden, benötigen keine Anerkennung. 3 Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durch- führen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.

Art. 5b Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen

1 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt,

wenn sie: a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.

2 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt,

wenn sie: a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.

3 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt,

wenn sie: a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.

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4 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt,

wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.

5 Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der

verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und

Art. 5c Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen wollen, werden von der kantonalen Behörde anerkannt, wenn sie: a. den Titel «Fachpsychologe/Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP» mit Schwerpunkt Diagnostik besitzen; b. einen von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.

Art. 5d Anerkennungsverfahren

1 Die Anerkennung wird von der Behörde des Kantons erteilt, in dem der Arzt oder

Psychologe vorwiegend tätig ist.

2 Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Artikel 5b

Absatz 1 Buchstabe b elektronisch erfolgt.

Art. 5e Umfang und Gültigkeit der Anerkennung

1 Die Anerkennung gilt für die ganze Schweiz.

2 Sie gilt für fünf Jahre.

Art. 5f Verlängerung der Anerkennung

1 Die Anerkennung wird um fünf Jahre verlängert für Ärzte:

a. der Stufe 1, wenn der Inhaber gegenüber der kantonalen Behörde bestätigt, dass er die Anforderungen nach Anhang 1bis weiterhin erfüllt, oder wenn er die Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat; b. der Stufen 2 und 3, wenn der Inhaber sich an mindestens einem halben Tag zu vier Stunden in verkehrsmedizinischen Fragen fortgebildet oder eine An- erkennung einer höheren Stufe erworben hat; c. der Stufe 4, wenn der Inhaber nachweist, dass er sich gemäss dem Titelreg- lement der Sektion Verkehrsmedizin der SGRM fortgebildet hat.

2 Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Absatz 1

Buchstabe a elektronisch erfolgt.

3 Die Anerkennung eines Verkehrspsychologen wird um fünf Jahre verlängert, wenn

er nachweist, dass er die im Weiterbildungscurriculum zur Erlangung des Titels «Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP» vorgeschriebene

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Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht hat.

Art. 5g Erlöschen der Anerkennung Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 70. Alters- jahr erreicht hat.

Art. 5h Qualitätssicherung

1 Fortbildungsveranstaltungen für die Verlängerung der Anerkennung der Stufen 2

und 3 werden nur angerechnet, wenn sie von den Kantonen genehmigt worden sind. Die Genehmigung erfolgt nach Rücksprache mit der SGRM und der VfV.

2 Die Kantone können die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvorausset-

zungen und der Qualität der Fortbildungsangebote Dritten übertragen.

Art. 5i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse

1 Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur

Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.

2 Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11b, 27 Absatz 1 sowie 65

Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen 2 und 2a durchzuführen.

3 Die Ärzte und Psychologen haben die Untersuchungsergebnisse den kantonalen

Behörden mitzuteilen.

4 Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen

Behörden die Formulare nach: a. Anhang 3 bei Untersuchungen nach den Artikeln 6 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1, 11b, 27 Absatz 1 und 65 Absatz 2 Buchstabe d; b. Anhang 3a bei Untersuchungen nach Artikel 7 Absatz 1bis und 9 Absatz 4; c. Anhang 4 bei Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1.

Art. 5j Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen 1 Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b muss dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen.

2 Um allfällige Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, kann der Arzt mit

der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantra- gen, an der ein Arzt und ein Verkehrsexperte teilnehmen. 3 Besteht die untersuchte Person die Kontrollfahrt nicht, so nimmt der Verkehrsex- perte ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn der kantonalen Behörde.

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Bisheriger Artikel 5a

Art. 6 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1

4 Die kantonale Behörde kann:

a. Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:

1. den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der

Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,

1bis Fehlsichtigkeiten müssen soweit möglich und verträglich korrigiert werden. Dabei dürfen die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nicht unterschritten werden. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.

3 Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abwei-

chen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.

Art. 9 Sehtest 1 Vor der Einreichung eines Gesuchs um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führer- ausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen: a. bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom; oder b. bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker. 2 Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).

3 DerSehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als

24 Monate zurückliegen.

4 Liegt die Sehschärfe bei der ersten medizinischen Gruppe nach Anhang 1 beim

besseren Auge unter 0,7, beim schlechteren Auge unter 0,2 oder beim einäugigen Sehen unter 0,8, so ist der kantonalen Behörde ein Zeugnis eines Augenarztes einzu- reichen.

Art. 11 Abs. 4

4 Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe einge-

reicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c

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beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.

Aufgehoben

Art. 11b Prüfung des Gesuchs

1 Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lern-

fahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personen- transport erfüllt sind. Sie: a. weist Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen, an einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 2; b. weist Gesuchsteller, die das 65. Altersjahr überschritten haben, körperbehin- dert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahr- zeugen sie aus anderen Gründe zweifelt, an einen Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3; c. weist Gesuchsteller zur Untersuchung an einen anerkannten Verkehrspsy- chologen nach Artikel 5c, sofern sie an deren charakterlicher oder psychi- scher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt; d. hört einen minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern Letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert; e. klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist. 2 Sie kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeili- chen Führungsbericht einholen. 3 Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.

3 Gutachten und Berichte nach dieser Verordnung, die nicht älter als drei Monate

sind, sind in allen Kantonen anzuerkennen. Die Kantone geben einander die Ärzte nach Artikel 5abis und die Psychologen nach Artikel 5c bekannt.

Art. 17 Abs. 5 Bst. b Betrifft nur den italienischen Text

Betrifft nur den italienischen Text

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Art. 25 Abs. 2 Bst. a, Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text

Gliederungstitel vor Art. 26 12a Meldepflichten und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen

Art. 27 Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen 1 Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterzie- hen, besteht für: a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:

1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Un-

2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach

Artikel 25, b. über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre; c. Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigun- gen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten.

2 Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung

eines Arztes nach Artikel 5abis durchgeführt werden.

3 Die kantonale Behörde kann:

a. auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen; b. den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung be- fristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht.

4 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer ver-

kehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2a gebunden.

Art. 28a Fahreignungsuntersuchung

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so

ordnet die kantonale Behörde an: a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis; b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Artikel 5c.

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2 Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss:

a. in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen; b. in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen.

3 Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestel-

lungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt mit der Aner- kennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung nach Artikel 5c durchzuführen.

Art. 29 Abs. 1 1 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kanto- nale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einen Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklä- rung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5j Absatz 2 anordnen.

Art. 34 Führerausweis mit Beschränkungen

1 Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizi-

nischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. 2 Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschrän- kungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. 3 Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.

Art. 44 Abs. 1

1 Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schwei-

zerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kate- gorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motor- wagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11b Absatz 1 sowie 27 sinngemäss.

Art. 65 Abs. 2 Bst. d und e

2 Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:

d. nachweisen, dass er die medizinischen Mindestanforderungen nach An- hang 1 erfüllt, indem er eine Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit der Anerkennung der Stufe 2 beibringt;

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e. ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten eines Ver- kehrspsychologen nach Artikel 5c beibringen.

Art. 150 Abs. 5 Bst. a–c

5 Das ASTRA kann:

a. aufgehoben b. eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Ärzte über die Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchungen herausgeben; c. für die Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 9, 11b Absatz 1 und

27 einheitliche Methoden empfehlen;

Art. 151j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015

1 Die kantonale Behörde kann Personen, die erstmals ein Gesuch um einen Lern-

fahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Per- sonentransport stellen, und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erteilen, wenn sie die medizini- schen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, und das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt haben.

2 Die kantonale Behörde kann bei Inhabern eines Führerausweises, welche die

medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe a SVG verzich- ten, sofern der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvor- schriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind.

3 Die kantonale Behörde kann Inhabern einer Bewilligung zum berufsmässigen

Personentransport oder eines Führerausweises gemäss den bisherigen medizinischen Gruppen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach bisherigem, aber nicht nach neuem Recht erfüllen: a. Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien derselben oder einer tieferen bisherigen medizinischen Gruppe erteilen; b. Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien einer höheren bisherigen medizinischen Gruppe erteilen, wenn das Gesuch vor dem In- krafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt wurde.

4 Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nach bisherigem Recht sind

in allen Kantonen bis zum 31. Dezember 2018 anzuerkennen, wenn sie nach Arti- kel 11c Absatz 3 des bisherigen Rechts von einer von der kantonalen Behörde be- zeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.

5 Die Module 4–6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM, die ab dem

1. Juli 2010 besucht wurden, werden bei der Anerkennung nach Artikel 5b berück- sichtigt.

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6 Ärzte der Stufe 1 dürfen Untersuchungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin nach bisherigem Recht ohne Anerkennung der kantonalen Behörde nach Artikel 5abis Absatz 1 Buchstabe a durchführen.

7 Die kantonalen Behörden können verkehrsmedizinische Untersuchungen, die von

einem Arzt nach Artikel 5abis Absatz 1 durchgeführt werden müssen, bis zum 31. Dezember 2019 auch durch Personen ohne entsprechende Anerkennung durch- führen lassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse anerkennen, wenn: a. die Person auch bisher entsprechende Untersuchungen durchgeführt hat; und b. die zu untersuchende Person wegen personellen Kapazitätsengpässen bei Ärzten mit einer entsprechenden Anerkennung unverhältnismässig lange auf die Durchführung der Untersuchung warten müsste.

8 Ergebnisse von Untersuchungen, die gestützt auf Absatz 7 von Ärzten ohne Aner-

kennung nach Artikel 5abis Absatz 1 durchgeführt wurden, müssen von anderen kantonalen Behörden als derjenigen des Wohnsitzkantons des Führerausweisinha- bers nicht anerkannt werden.

II

1 Diese Verordnung erhält die neuen Anhänge 1bis und 3a gemäss Beilage

2 Die Anhänge 1, 2, 3 und 4a erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Der Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d)

Medizinische Mindestanforderungen

1. Gruppe 2. Gruppe

a. Führerausweis-Kategorien A und B a. Führerausweis-Kategorien C und D b. Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1 b. Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1 c. Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M c. Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport d. Verkehrsexperten

1 Sehvermögen

1.1 Sehschärfe besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2 besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5 (einzeln gemessen) (einzeln gemessen) Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren Auges < 0,2): 0,6 1.2 Gesichtsfeld Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein. normal sein. Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit. 1.3 Doppelsehen Keine einschränkenden Doppelbilder. Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder) 1.4 Dämmerungssehen und Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit. Blendempfindlichkeit

2 Hörvermögen Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei

einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.

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1. Gruppe 2. Gruppe

3 Alkohol, Betäubungsmittel Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. und psychotrop wirksame Keine Substitutionstherapie. Medikamente 4 Psychische Störungen Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswir- Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswir- kungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Infor- kungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informati- mationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermö- onsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen gen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreser- Beeinträchtigung von Leistungsreserven. ven. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. Keine erhebliche Intelligenzminderung. Keine erhebliche Intelligenzminderung. Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebli- che affektive oder schizophrene Störungen. 5 Organisch bedingte Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungs- Hirnleistungsstörungen Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusst- fähigkeit. Keine organisch bedingten psychischen Störun- sein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktions- gen. vermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Keine mani- sche oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen. Keine Beeinträch- tigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven. 6 Neurologische Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Erkrankungen Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems. mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleich- sicheren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine Bewusst- gewichtsstörungen. seinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörun- gen.

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1. Gruppe 2. Gruppe

7 Herz-Kreislauf- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftre- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftre- erkrankungen tens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von tens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderun- Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderun- gen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden gen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens. Keine erhebliche Blutdruckanomalie. Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkran- kung normaler Belastungstest. Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann. 8 Stoffwechselerkrankungen Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrele- bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung vante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein. auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzu- Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen ckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Motorfahrzeugs. Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter beson- ders günstigen Umständen gegeben sein. Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkun- gen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motor- fahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsre- levanten Leistungsfähigkeit. 9 Krankheiten der Atem- Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und und Bauchorgane keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motor- sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motor- fahrzeugs auswirken. fahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungs- fähigkeit beeinträchtigen.

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1. Gruppe 2. Gruppe

10 Krankheiten der Wirbel- Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswir- säule und des Bewegungs- kungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert apparates werden können.

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Anhang 1bis

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1

Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen: a. Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrollunter- suchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV2, VRV3, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen); b. Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt; c. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatz- untersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüg- lichen Vorgehens; d. Kenntnis des Untersuchungsgangs; e. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Min- destanforderungen (Anhang 1) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Er- kennen eines Konsums problematischer Substanzen; f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorlie- gen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen; g. Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaf- ten (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden; h. Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann; i. Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV).

2 SR 741.013 3 SR 741.11

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Anhang 2

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Spezialkategorien F, G oder M (Exemplar für die Ärztin/den Arzt)

Schweizerische Eidgenossenschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name: ........................................................................................................................ Vorname: ................................................................................................................... Geburtsdatum: ........................................................................................................... PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: .......................................................

A. Anamnese verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimit- telkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synko- pen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwech- selstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tages- schläfrigkeit

B. Untersuchungsbefunde

1 Allgemeinzustand/Gesamteindruck:

...........................................................................................................................

2 Sehvermögen

Fernvisus: rechts: unkorr.: korr.: links: unkorr.: korr.: Einäugigkeit: Doppelbilder: Lichtreaktion: Motilität: Gesichtsfeld:

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3 Haut

Einstichstellen: auffälliges Nasenseptum: Leber-Stigmata: andere Auffälligkeiten:

4 Psyche

Stimmung: Affekt: Aufmerksamkeit: Konzentration: Gedächtnis: kognitive Defizite: Anhaltspunkte für beginnende Demenz: andere Auffälligkeiten:

5 Nervensystem

Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe): Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn): Strichgang: vegetative Zeichen/Tremor:

6 Herz-Kreislauf

Puls: Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert: periphere Pulse: Auskultation/Herzgrenzen: Venen: Insuffizienzzeichen:

7 Atmungsorgane

Thorax: obere Luftwege: Auskultation: Perkussion:

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8 Abdominalorgane

Lebergrösse: andere Auffälligkeiten:

9 Bewegungsapparat

Defekte: Lähmungen: Unfallfolgen: Funktions- und Bewegungseinschränkungen (insbes. Kopfdrehen):

10 andere Auffälligkeiten

...........................................................................................................................

Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkohol- marker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefizi- ten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest): .......................................................................................................................................

Beurteilung, Diagnosen: .......................................................................................................................................

Untersuchungsdatum: .......................................................................................................................................

Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes: .......................................................................................................................................

Verkehrszulassungsverordnung AS 2015

Anhang 2a

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Kategorien C oder D, Unterkategorien C1 oder D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten (Exemplar für die Ärztin/den Arzt)

Schweizerische Eidgenossenschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name: ......................................................................................................................... Vorname: .................................................................................................................... Geburtsdatum: ............................................................................................................ PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: ......................................................

A. Anamnese verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arznei- mittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoff- wechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit

B. Untersuchungsbefunde

1 Allgemeinzustand/Gesamteindruck:

...........................................................................................................................

2 Sehvermögen

Fernvisus: rechts: unkorr.: korr.: links: unkorr.: korr.: Einäugigkeit: Doppelbilder: Lichtreaktion: Motilität: Gesichtsfeld:

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3 Hörvermögen

Konversationssprache: …… Meter (rechts/links) Flüstersprache: …… Meter (rechts/links) Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:

4 Haut

Einstichstellen: auffälliges Nasenseptum: Leber-Stigmata: andere Auffälligkeiten:

5 Psyche

Stimmung: Affekt: Aufmerksamkeit: Konzentration: Gedächtnis: kognitive Defizite: Anhaltspunkte für beginnende Demenz: andere Auffälligkeiten:

6 Nervensystem

Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe): Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn): Strichgang: vegetative Zeichen/Tremor:

7 Herz-Kreislauf

Puls: Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert: periphere Pulse: Auskultation/Herzgrenzen: Venen: Insuffizienzzeichen:

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8 Atmungsorgane

Thorax: obere Luftwege: Auskultation: Perkussion:

9 Abdominalorgane

Lebergrösse: andere Auffälligkeiten:

10 Bewegungsapparat

Defekte: Lähmungen: Unfallfolgen: Funktions- und Bewegungseinschränkungen

11 andere Auffälligkeiten

...........................................................................................................................

Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkohol- marker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefizi- ten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):

Beurteilung, Diagnosen: .......................................................................................................................................

Untersuchungsdatum: .......................................................................................................................................

Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes: .......................................................................................................................................

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Anhang 3

Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung

(Meldung an die kantonale Behörde)

Schweizerische Eidgenossenschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name: ........................................................................................................................ Vorname: ................................................................................................................... Geburtsdatum: ........................................................................................................... PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: .......................................................

1 Befunde

1.1 Sehschärfe:

rechts: unkorr.: korr.: links: unkorr.: korr.:

1.2 Es bestehen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder

Zustände wie zum Beispiel: – Einschränkungen des Gesichtsfeldes – Fortschreitende Augenkrankheit – Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder -ab- hängigkeit – Epilepsie oder andere neurologische Erkrankungen – Diabetes – Bewusstseinsstörungen – Psychische Erkrankungen – Synkopen – Einschlafneigung – Demenzielle Entwicklung – Kognitive Defizite Es bestehen die folgenden verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankun- gen oder Zustände: ...................................................................................................................

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2 Schlussfolgerungen

2.1 Die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV)

der 1. medizinischen Gruppe der 2. medizinischen Gruppe berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten) sind: erfüllt erfüllt nur mit den nachstehenden nur mit den nachstehenden Auflagen erfüllt (Ziff. 3) Auflagen erfüllt (Ziff. 3) nicht erfüllt nicht erfüllt Kurze Begründung: Kurze Begründung: ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................

2.2 Unklares Ergebnis: Die definitive Beurteilung soll von einer aner-

kannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 vorge- nommen werden Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, weshalb bis zur weiteren Abklärung kein Fahrzeug geführt werden sollte

3 Auflagen

3.1 Tragen einer Sehhilfe für:

1. medizinische Gruppe 2. medizinische Gruppe

3.2 Regelmässige ärztliche Kontrolle bei:

Ärztin/Arzt der Stufe 1 Spezialärztin/Spezialarzt für ....................................................... Meldung des Resultats der ärztlichen Kontrolle an die kantonale Behörde in …… Monat/en

3.3 Andere Auflage (z.B. Blutzuckermessung vor Antritt der Fahrt bei Dia-

betesbehandlung mit Hypoglykämie-Gefahr): ...........................................................................................................................

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4 Nächste Kontrolluntersuchung

Normale Kontrollabstände nach VZV Kürzere Kontrollabstände als nach VZV: Nächste Kontrolluntersuchung in …… Monat/en durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe …… Untersuchungsdatum: .......................................................................................................................................

Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes: .......................................................................................................................................

Stempel und Unterschrift des Arztes: .......................................................................................................................................

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Anhang 3a

Augenärztliches Zeugnis

(Meldung an die kantonale Behörde)

Schweizerische Eidgenossenschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name: ......................................................................................................................... Vorname: .................................................................................................................... Geburtsdatum: ............................................................................................................ PLZ/Wohnort: .................................... Adresse: ......................................................

A. Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV wurden geprüft für: die erste medizinische Gruppe (A, A1, B, B1, F, G, M) die zweite medizinische Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten)

B. Befunde

1 Für sämtliche Ausweiskategorien

1.1 Sehschärfe

Fernvisus: unkorr.: korr.: rechts: links: rechts: links:

1.2 Gesichtsfeld: entspricht den Mindestanforderungen nach Anhang 1

VZV für die:

1. medizinische Gruppe 2. medizinische Gruppe

ist eingeschränkt*:

1.3 Augenbeweglichkeit: ohne Einschränkungen mit Einschränkungen*

1.4 Doppelbilder: nein ja*

* Bitte unter Bemerkungen den Augenbefund, der die Einschränkungen bedingt, nennen.

Bemerkungen: ................................................................................................................

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C. Beurteilung Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die:

1. medizinische Gruppe: 2. medizinische Gruppe:

ohne Sehhilfe erfüllt ohne Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nicht erfüllt nicht erfüllt Eine Beurteilung durch eine Eine Beurteilung durch eine Artikel 5abis ist notwendig. Artikel 5abis ist notwendig.

Untersuchungsdatum: .......................................................................................................................................

Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes: .......................................................................................................................................

Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes: .......................................................................................................................................

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Anhang 4

Titel, Ziffern 2.1 und 3–6 wird wie folgt geändert:

Titel, Ziffern 2.1 und 3 Betrifft nur den italienischen Text

4 Massnahmen

Nein Ja Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten?

5 Krankheiten, Behinderungen und Substanzkonsum

5.1 Haben Sie eine der folgenden Krankheiten oder sind Sie deswegen in ärztli-

cher Behandlung: Nein Ja (Bemerkungen) – Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) oder andere Stoffwechselerkrankung? ........................ – Herz-Kreislauf-Erkrankung (erhebliche Blut- druckstörung, Herzinfarkt, Thrombose, Embo- ........................ lie, Rhythmusstörungen usw.)? – Augenerkrankung? ........................ – Erkrankung der Atmungsorgane (ohne Erkältungskrankheiten)? ........................ – Erkrankung der Bauchorgane? ........................ – Erkrankung des Nervensystems (Multiple Sklerose, Parkinson, Krankheiten mit ........................ Lähmungserscheinungen)? – Nierenerkrankung? ........................ – erhöhte Tagesschläfrigkeit? ........................ – chronische Schmerzzustände? ........................

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– nicht folgenlos ausgeheilte Unfallverletzun- gen (Schädel-Hirn-, Rücken-, Extremitäten- ........................ verletzungen)? – Krankheiten mit Hirnleistungsstörungen (Konzentrations-, Gedächtnis-, Reaktions- ........................ störung usw.)

5.2 Haben Sie heute oder hatten Sie jemals:

– Probleme mit Alkohol, Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln? ........................ – Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (Entzugstherapie/ambulante ........................ Behandlung)? – eine psychische Erkrankung (Schizophrenie, Psychose, manische oder schwere depressive ........................ Erkrankung usw.)? – Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (stationär oder ambulant)? ........................ – Epilepsie oder epilepsieähnliche Anfälle? ........................ – Ohnmachtsanfälle/Schwächezustände/ Krankheiten mit erhöhter Einschlafneigung? ........................

5.3 Haben Sie andere Krankheiten oder Behinderun-

gen, die Sie am sicheren Führen eines Fahrzeugs ........................ hindern könnten?

5.4 Bemerkungen oder Ergänzungen zu den obigen Angaben:

........................................................................................................................... Falls eine der Fragen unter 5.15.3 mit «Ja» beantwortet wird, muss diesem Gesuch ein Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes beigelegt werden (andernfalls zwingende Überweisung an eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt der Stufe 4).

5.5 Sehtest (gültig: 24 Monate):

5.51 Sehschärfe:

Fernvisus: unkorr.: korr.: rechts: links: rechts: links:

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5.52 Horizontales 1. medizinische Gruppe  120 < 120

Gesichtsfeld 2. medizinische Gruppe  140 < 140

Ausfälle nein ja rechts links oben unten

5.53 Augenbeweglichkeit nach rechts oben, rechts, rechts unten,

links oben, links und links unten ge- prüft Doppelbilder nein ja, Richtung:

5.54 Bemerkungen ....................................................................................................

5.55 Beurteilung Anforderungen der:

1. medizinischen Gruppe 2. medizinischen Gruppe

ohne Sehhilfe erfüllt ohne Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nur mit Sehhilfe erfüllt nicht erfüllt nicht erfüllt

Datum: .................................................. Stempel und Unterschrift:.....................

6 Vormundschaft und Beistandschaft

Sind Sie minderjährig oder stehen Sie ja nein unter umfassender Beistandschaft? Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters: ...........................................................................................................................

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG). Die unterzeichnete Person bestätigt, das Gesuchsformular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben: ........................................................................................................................

Ort und Datum: ..............................................................................................................

Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters: ....................................................................................................................................... (bei Minderjährigen oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen)

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Die zur Entgegennahme dieses Gesuchs berechtigte Stelle muss bei Personen, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bewerben, die Identität bestätigen (Art. 11 Abs. 3 VZV): Die Identität der gesuchstellenden Person bestätigt: ....................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift)

Beigelegte Dokumente (Zutreffendes bitte ankreuzen) Gegebenenfalls (Art. 10 Abs. 1 VZV): Bescheinigung über den erfolgrei- chen Abschluss eines anerkannten Kurses über lebensrettende Sofortmass- nahmen Lernende im Beruf Lastwagenführerin/Lastwagenführer, die das 18. Alters- jahr noch nicht zurückgelegt haben: Bestätigung des kantonalen Lehr- lingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 VZV) Lernende im Beruf Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker: Bestäti- gung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 VZV) Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis

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Anhang 4a

Gesuch um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises

(Dem am Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamt frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe einreichen.)

Name: ......................................................................................................................... Vorname: .................................................................................................................... Geburtsdatum: ............................................................................................................ Strasse und Nr.: .......................................................................................................... PLZ/Ort: ..................................................................................................................... Führerausweisnummer: ..............................................................................................

ersucht um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises.

Ort und Datum: ....................................................................................................................................... Unterschrift der gesuchstellenden Person: .......................................................................................................................................

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).

Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe: .......................................................................................................................................

1. Kurstag 2. Kurstag

.............................................................. ..............................................................

Stempel und Unterschrift Stempel und Unterschrift des Kursveranstalters des Kursveranstalters

Datum: Datum: .............................................................. ..............................................................

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