AS 2015 2631
AS 2015 2631
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 3 Bst. a–f und 4
3 Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt
werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist: a. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben; b. betrifft nur den italienischen Text c. geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anord- nung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben; d.–f. betrifft nur den italienischen Text
4 Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration
0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzent- ration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 741.51
2015-1278 2631
Verkehrszulassungsverordnung AS 2015