AS 2015 2741
Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
vom 13. August 2015
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 30 Absatz 2 und 99 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20051 (AuG) und auf Artikel 85 der Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE), verordnet:
Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind arbeitsmarktliche Vorentscheide in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zur Zustimmung zu unter- breiten, wenn sie sich auf folgende Fälle beziehen: a. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 19 Ab- satz 1 VZAE; b. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 19 Ab- satz 4 Buchstabe a VZAE; c. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 VZAE.
Art. 2 Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen an Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten: a. Aufenthaltsbewilligungen für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Dok- torandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und -doktoranden, akademische Gäste, Personen im Forschungs- oder Weiterbildungsurlaub (Sabbatical) und Bundesstipendiatinnen und -stipendiaten, falls es sich um Staatsangehörige eines Staates handelt, mit dem ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder einer Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen verbunden ist; das SEM erstellt eine Liste dieser Länder und passt sie laufend an;
SR 142.201.1
2015-1526 2741
Dem Zustimmungsverfahren unterliegende ausländerrechtliche Bewilligungen AS 2015 und Vorentscheide. V des EJPD
b. Aufenthaltsbewilligungen für eine medizinische Behandlung, falls bei Ein- reichung des Gesuches absehbar ist, dass der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird (Art. 29 AuG); c. Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG); d. Aufenthaltsbewilligungen für Pflegekinder zur Adoption (Art. 48 AuG); e. Aufenthaltsbewilligungen zwecks Vorbereitung der Heirat, falls bei Einrei- chung des Gesuches absehbar ist, dass der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird.
Art. 3 Erteilung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbe- willigungen in speziellen Fällen Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten: a. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Auslän- der ohne gültigen heimatlichen Pass; b. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Auslän- der, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die schweizeri- sche Rechtsordnung verstossen haben oder bei denen die kantonalen Behör- den Erkenntnisse im Bereich der Staatssicherheit besitzen; c. die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach rechtskräftigem Widerruf des Schweizer Bürgerrechts; d. die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Ab- sätze 3 und 4 AuG; e. die sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Professorinnen und Professoren.
Art. 4 Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen in speziellen Fällen Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten: a. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die betroffene Auslän- derin oder der betroffene Ausländer den heimatlichen Pass nicht mehr ver- längern kann; b. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von vorübergehend zugelasse- nen Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und -doktoranden, akademische Gäste, Personen im Forschungs- oder Weiterbildungsurlaub, Bundesstipendiatinnen und -stipen- diaten usw.), wenn:
1. der Aufenthalt im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung voraussicht-
lich länger als acht Jahre dauert (Art. 23 Abs. 3 VZAE),
Dem Zustimmungsverfahren unterliegende ausländerrechtliche Bewilligungen AS 2015 und Vorentscheide. V des EJPD
2. die Ausländerin oder der Ausländer der Ausbildung nicht mehr die Zeit
widmet oder widmen kann, die üblicherweise nötig ist, um die Ausbil- dung abzuschliessen, oder
3. begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die Ausländerin oder der Aus-
länder durch wiederholte Wechsel des Ausbildungsziels einen dauern- den Aufenthalt in der Schweiz anstrebt; c. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Aus- ländern, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die schweize- rische Rechtsordnung verstossen haben oder bei denen die kantonalen Behörden Erkenntnisse im Bereich der Staatssicherheit besitzen; d. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehe- lichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländi- schen Ehegatten, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammt (Art. 50 AuG; Art. 77 VZAE).
Art. 5 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 2 AuG)
Dem SEM sind zur Zustimmung zu unterbreiten: a. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 29 VZAE); b. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ehemalige Schweizerinnen und Schweizer (Art. 30 VZAE); c. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung (Art. 30a VZAE); d. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall (Art. 31 VZAE); e. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewil- ligung aus wichtigen öffentlichen Interessen (Art. 32 VZAE); f. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Pflegekinder (Art. 33 VZAE); g. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Opfer oder Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel (Art. 36 VZAE); h. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des ausserprozessua- len Zeugenschutzes (Art. 36a VZAE); i. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbe- willigung an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren (Wiederzulassung, Art. 49 VZAE); j. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewil- ligung an Ausländerinnen und Ausländer, die nach Leistung von Militär- dienst im Ausland wieder einreisen (Art. 51 VZAE).
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k. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Korrespondentinnen und Kor- respondenten sowie an Journalistinnen und Journalisten, die für Medien mit Sitz im Ausland tätig sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. f VZAE).
Art. 6 Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen im Hinblick auf einen Fami- liennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten: a. Aufenthaltsbewilligungen nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug nach Artikel 47 AuG und Artikel 73 VZAE; b. Aufenthaltsbewilligungen für die Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern oder von deren Ehegatten, die älter als 18 Jahre sind (Art. 42 Abs. 2 AuG); c. Aufenthaltsbewilligungen für die Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie von deren Ehegatten in aufsteigender Linie (Art. 42 Abs. 2 AuG); d. Aufenthaltsbewilligungen für über 21-jährige Nachkommen von Staatsan- gehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehe- gatten (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a von Anhang I des Abk. vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit [FZA]); e. Aufenthaltsbewilligungen für zwischen 18 und 21 Jahre alte Nachkommen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten, sofern diese Nachkommen sich vor der Gesuchseinrei- chung nicht rechtmässig und dauerhaft in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA aufgehalten haben (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a von Anhang I FZA); f. Aufenthaltsbewilligungen für Familienangehörige in aufsteigender Linie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b von Anhang I FZA).
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
13. August 2015 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
3 SR 0.142.112.681