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AS 2015 3015

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sultanat Oman über den Luftlinienverkehr

Abkommen vom 27. September 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sultanat Oman über den Luftlinienverkehr

Änderung des Anhangs1 Abgeschlossen am 17. Oktober 2011 Provisorisch angewendet ab 11. Oktober 2011

Übersetzung2

Anhang

Linienpläne

Linienplan I Strecken, auf denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Schweiz Luftver- kehrslinien bedienen können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Oman Punkte darüber hinaus

Punkte in Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte der Schweiz

Keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit von/nach Indien.

Linienplan II Strecken, auf denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen aus dem Sultanat von Oman Luftverkehrslinien bedienen können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus

Punkte in Oman Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte

Keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit von/nach den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgenommen für New York gemäss spezieller Vereinbarung.

Anmerkungen: Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei separat oder in Kombination auf demselben Flug zu bedienen, vorausgesetzt, dass keine Verkehrsrechte ausgeübt werden, mit Aus- nahme von eigenem stop-over Verkehr.

1 SR 0.748.127.196.16

2 Übersetzung des englischen Originaltexts.

2015-1798 3015

Luftlinienverkehr. Abk. mit Oman AS 2015

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