AS 2015 311
Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV)
Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV)
Änderung vom 9. Januar 2015
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EFD über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung, ExpaV)
Art. 1 Grundsatz 1 Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruf- licher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Expatriates), können bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zu den Berufskosten nach der Berufskostenverordnung vom 10. Februar
19932 besondere Berufskosten abziehen. Diese besonderen Berufskosten gelten als
übrige Berufskosten im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG. 2 Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit.
3 Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die
befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.
Art. 2 Abs. 1 und 2
1 Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:
a. die notwendigen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;
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Expatriates-Verordnung AS 2015
b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer stän- dig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.
2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:
a. die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses; b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer stän- dig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland; c. die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.
Art. 3 Bst. a und c Betrifft nur den französischen Text.
Art. 4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten
1 Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-
stabe b oder Absatz 2 Buchstabe b, so kann anstelle der Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b ein Pauschalbetrag von monatlich
1500 Franken abgezogen werden.
2 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung
massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 1. Höhere tatsächli- che Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 oder 137 DBG geltend gemacht werden.
Art. 4a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Januar 2015 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 9. Januar 2015 als Expatriates nach Artikel 1 Absatz 1 in der Fassung vom 3. Oktober 20003 gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
9. Januar 2015 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
3 AS 2000 2792
Expatriates-Verordnung AS 2014
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