AS 2015 3119
AS 2015 3119
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Änderung vom 2. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über Massnahmen gegenüber der Demokra- tischen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 5
5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen
Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolu- tionen des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 7 Abs. 1 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 946.231.127.6
2015-2007 3119
Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea. V AS 2015