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AS 2015 3121

Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

Änderung vom 26. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 9 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:

9. andere Elektrizitätszähler als Wirkenergiezähler, für die das Eidgenös-

sische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Artikel 33 der Mess- mittelverordnung vom 15. Februar 20062 Bestimmungen erlassen hat, insbesondere Elektrizitätszähler für die Blindenergiemessung, die Leis- tungsmessung oder die Lastgangbildung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

26. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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