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AS 2015 3167

Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)

Änderung vom 2. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20061 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 1, 8 Absatz 5, 9 Absatz 5, 11 Absatz 3,

26 und 27 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20062 (SebG)

und auf die Artikel 7 Absatz 2, 18 Absatz 2, 43 und 63 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20093 (PBG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Einleitungssatz und Bst. d Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestim- mungen insbesondere über: d. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des SebG.

2015-1206 3167

Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 3 Begriffe 1 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Perso- nen je Fahrtrichtung zugelassen sind.

2 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen

Erfolg zu erzielen. 3 Ein sicherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet. 4 Ein Sicherheitsbauteil ist jedes sicherheitsrelevante Bauteil eines Teilsystems der Anlage (Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG5 [EU-Seilbahnrichtlinie]).

5 Teilsysteme sind Systeme gemäss Anhang I der EU-Seilbahnrichtlinie.

6 Die Infrastruktur umfasst die Linienführung, die Systemdaten sowie die Stations- und Streckenbauwerke einschliesslich der Fundamente (Art. 1 Abs. 5 der EU-Seil- bahnrichtlinie).

7 Als sicherheitsrelevante Tätigkeiten gelten:

a. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen oder Unfällen; b. das Führen und Überwachen von Kabinen; c. das Überwachen der Ein- oder Ausstiege; d. das Bergen.

8 Skilifte sind Lifte mit hoher und niedriger Seilführung.

9 Ein Seilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilli- gung.

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Anlagen mit kantonaler Bewilligung

Art. 4 Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb

1 Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:

a. Skilifte; b. Kleinseilbahnen; c. andere Anlagen, sofern sie keine Personenbeförderungskonzession benöti- gen.

2 Zum Nachweis der Sicherheit sind der Bewilligungsbehörde die Unterlagen nach

Artikel 12 und Anhang 1 einzureichen.

3 Die Bewilligungsbehörde führt für die Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen

nach Anhang 2 durch.

5 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr; ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

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Seilbahnverordnung AS 2015

4 Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit

die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnrichtlinie6 dies zulassen.

Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung

1 Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine

kantonale Bewilligung: a. Skilifte; b. Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion; c. andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November

20097 über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.

2 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumpla- nung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder b. die Anlage konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurren- ziert. 3 Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätes- tens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen.

Gliederungstitel vor Art. 5

3. Abschnitt:

Grundlegende Anforderungen, Ergänzende Vorschriften, Abweichungen von technischen Normen

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte und ähnliche Transportanlagen mit

Seilantrieb, sowie ihre Infrastruktur, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahn- richtlinie8 aufgestellt werden.

2 Die zuständige Behörde kann Plangenehmigungs- oder Baubewilligungsgesuche

und Betriebsbewilligungsgesuche auf der Grundlage der Vorschriften und Normen bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten.

6 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

7 SR 745.11

8 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 6 Abs. 1 und 2

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) kann in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen Vorschrif- ten über den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Seilbahnen und ihrer Infrastruktur erlassen; ausgenommen sind Sicherheitsbauteile und Teilsysteme.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6a Abweichung von technischen Normen Für den Nachweis, dass eine Seilbahn trotz Abweichung von einer technischen Norm dennoch die grundlegenden Anforderungen erfüllt, muss aufgrund einer Risikoanalyse belegt werden, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

Gliederungstitel vor Art. 7

4. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen

Art. 8 Abs. 1‒3

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkennt Seilprüfstellen für zerstörungsfreie

und zerstörende Seilprüfungen. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Stelle als solche akkreditiert ist.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 9 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 11

2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession

1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 11 Abs. 1 und 5

1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem BAV einzureichen:

a. betreffend die Sicherheit: die Unterlagen nach Anhang 1; b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit: die Unterla- gen betreffend die Behindertengerechtigkeit;

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Seilbahnverordnung AS 2015

c. bei Neubauten, Ersatzanlagen und Änderungen gemäss Artikel 2 der Ver- ordnung vom 19. Oktober 19889 über die Umweltverträglichkeitsprüfung: ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310; d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbeson- dere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen; e. die Nachweise darüber, dass die zum Bau und zum Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden; f. die Unterlagen, die zur Beurteilung der Einhaltung der übrigen massgeben- den Vorschriften erforderlich sind; g. das Konzessionsgesuch.

5 Betrifft nur den französischen Text.

Art 12 Abs. 1 und 3 1 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse gemäss Artikel 4 und Anhang III der EU-Seilbahnrichtlinie11, in der die Risiken ermittelt werden, die für den Bau und den Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung zu berücksichtigen.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13 Aussteckung

1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:

a. Die Flächen, die für Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196612 über den Natur- und Heimatschutz beansprucht werden, sind kenntlich zu machen. b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbau- ten sind durch Profile zu kennzeichnen; von den Stützen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets nur ihre Standorte und die Fundamenteckpunkte zu kenn- zeichnen.

2 Das BAV kann verlangen, die Höhe der Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets

kenntlich zu machen.

Art. 14 Publikationskosten Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuchs in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.

9 SR 814.011 10 SR 814.01

11 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4

12 SR 451

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Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 18 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a

1 Aufgehoben

2 Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage

oder für Teile davon gestatten: a. sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen;

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 19a Voraussetzungen der Erteilung

1 Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen die Konzessions-

voraussetzungen erfüllt. 2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass er oder sie über alle Rechte verfügt, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind. 3 Er oder sie muss zur Beurteilung der folgenden Punkte die nachstehenden Angaben machen: a. Zweckmässigkeit des Angebots: Angaben über die Art, den Standort und die Beförderungsleistung sowie die Erreichbarkeit der Anlage; b. Wirtschaftlichkeit des Angebots: Angaben über:

1. die erwartete Nachfrage,

2. die für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage,

3. die bestehende und vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich

des geplanten Angebots,

4. die vorgesehene Finanzierung,

5. den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg,

6. die Deckung der Kosten für den Unterhalt und die Abschreibung der

Bauten, Anlagen und Fahrzeuge; c. keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse: Angaben über:

1. die Art des bestehenden Transportangebots im Gebiet und seine Nut-

zung,

2. eine allfällige erhebliche Verschlechterung des bestehenden Transport-

angebots durch das neue Angebot.

4 Er oder sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bie-

ten.

Art. 20 Gesuch

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsge-

such mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.

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Seilbahnverordnung AS 2015

2 Mit dem Gesuch um erstmalige Erteilung einer Konzession sind einzureichen:

a. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen; b. eine Planerfolgsrechnung und eine Planbilanz der nächsten fünf Jahre; c. die Geschäftsberichte der letzten fünf Jahre; d. die übrigen Unterlagen, die zur Beurteilung der Konzessionsvoraussetzun- gen erforderlich sind.

3 Das BAV legt im Einzelfall fest, welche Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe d

einzureichen sind.

4 Es bestimmt im Einzelfall, wie viele Exemplare des Gesuchs auf Papier einzu-

reichen sind und inwieweit das Gesuch in elektronischer Form einzureichen ist.

5 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 5 sind anwendbar.

Art. 20a Anhörung Die Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.

Art. 20b Dauer

1 Die Konzession wird für die Dauer von 25 Jahren erteilt oder erneuert.

2 Sie kann dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn der Ge- suchsteller oder die Gesuchstellerin dies beantragt oder wenn absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 25 Jahre erfüllt sein werden.

Art. 21 Erneuerung

1 Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate

vor Ablauf der Konzession einzureichen. 2 Die Konzession kann erneuert werden, wenn sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwie- genden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen. 3 Das BAV hört hierzu den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die betroffe- nen Kantone an. 4 Die Kantone informieren das BAV über alle Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können, insbesondere über Veränderun- gen in der Raumplanung, die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind.

5 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunter-

lagen.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 22 Abs. 4 4 Wird die Verkehrsleistung während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt, so ist keine Änderung der Konzession erforderlich. Das BAV kann diese Frist auf Gesuch hin verlängern.

Art. 23a Betriebsvertrag

1 Der Konzessionär oder die Konzessionärin kann einzelne Rechte und Pflichten,

insbesondere den Fahrbetrieb, mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson über- tragen.

2 Er oder sie ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten

verantwortlich.

3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand mitfinanzierten

Verkehrsangebotes übertragen, so gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG auch für das beauftragte Unternehmen.

4 Die Betriebsverträge sind dem BAV auf Verlangen zur Kenntnisnahme zuzustel-

len.

Art. 24 Ende der Konzession

1 Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin

aufgehoben werden. Die Transport-, die Fahrplan- und die Betriebspflicht gelten bis zur Aufhebung der Konzession. 2 Die Konzession wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann entzogen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerru- fen worden ist.

3 Sie erlischt mit:

a. ihrem Ablauf; b. ihrer Aufhebung; c. ihrem Entzug; d. ihrem Widerruf; e. drei Jahre nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.

Art. 25 Anhörung der Kantone

1 Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, der Änderung, der Übertragung

sowie vor dem Entzug oder dem Widerruf der Konzession anzuhören.

2 Die Anhörung von Gemeinden ist Sache der Kantone.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 25a Amtliche Bezeichnung

1 Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeich-

nung und die Initialen fest.

2 Die amtliche Bezeichnung und die Initialen des Unternehmens sind für Fahrplan-

und Tarifpublikationen verbindlich.

Art. 26 Abs. 2 Bst. b

2 Er oder sie hat hierzu:

b. nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (Art. 30);

Art. 28 Abs. 2 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Abs. 2 und 3

2 Bei der Erstellung des Sachverständigenberichts nach Absatz 1 Buchstabe a sind

die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen zu berücksichtigen.

3 Bei Umbauten und Änderungen sind Sachverständigenberichte nur erforderlich:

a. bezüglich des umgebauten oder geänderten Teils der Anlage; b. soweit der Umbau oder die Änderung Auswirkungen auf die restliche Anla- ge oder den Betrieb haben kann.

Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Be-

willigungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze: a. vorschriftskonform ausgeführt wurde; und b. sicher betrieben werden kann. 2 Er oder sie kann sich für die Erklärung auf die Erklärungen der Ersteller stützen.

3 Er oder sie hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätser- klärungen der Hersteller einzureichen, dass vorschriftskonform ausgeführt wurden: a. die Sicherheitsbauteile nach Anhang IV der EU-Seilbahnrichtlinie13; b. die Teilsysteme nach Anhang VI der EU-Seilbahnrichtlinie.

13 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 31 Aufgehoben

Art. 34 Titel Betrifft nur den französischen Text.

Art. 35 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung

1 Plant das Seilbahnunternehmen Umbauten oder Änderungen der Seilbahn oder

wesentliche Änderungen des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen.

2 Die Bewilligungsbehörde teilt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit,

welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind.

3 Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung

ist erforderlich, wenn Umbauten oder Änderungen der Seilbahn beziehungsweise wesentliche Änderungen des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

Art. 37 Abs. 2 2 Als Nachweis gilt eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder ein gültiger Sachverständigenbericht sowie Unterlagen, die nachvollziehbar belegen, dass es sich um ein Bauteil dessel- ben Typs handelt.

Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft risikoorientiert, ob sich aus den gemäss Arti- kel 56 eingereichten Unterlagen oder aus den gemäss Artikel 59 vorliegenden Erkenntnissen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 SebG ergeben.

2 Mit dem Erneuerungsgesuch sind keine Nachweise über den Zustand der Anlage

zu erbringen.

3 Die Bewilligungsbehörde erneuert die Betriebsbewilligung, wenn weder ein

Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht noch ein Widerrufsgrund vorliegen. 4 Die Betriebsbewilligung wird bis zum Ablauf der Konzession erneuert, es sei denn, der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin habe etwas anderes beantragt oder Er- kenntnisse aus der Sicherheitsüberwachung erforderten eine kürzere Dauer.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 3 Ende der Bewilligung

3 Sie erlischt mit:

a. ihrem Ablauf; b. ihrer Aufhebung; c. ihrem Widerruf; d. drei Jahre nach Einstellen des regelmässigen und gewerbsmässigen Betriebs.

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

1 Das Seilbahnunternehmen trägt die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten

Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn. 2 Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisa- tion) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Stand- ortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.

Art. 42 und 43 Aufgehoben

Art. 44 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen im erforderlichen Umfang durchzufüh-

ren.

Art. 45 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 46 Technische Leitung 1 Der technische Leiter, die technische Leiterin, die Stellvertreter und die Stellvertre- terinnen müssen die zur Bedienung und Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen. 2 Sie bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, bevor sie ihre Funktionen im Betrieb wahrnehmen können. 3 Der technische Leiter oder die technische Leiterin trägt die operative Verantwor- tung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn insoweit, wie das Seilbahnunternehmen ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung ge- stellt hat.

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4 Bei Störungen und Unfällen trifft er oder sie beziehungsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen. 5 Der technische Leiter oder die technische Leiterin setzt das für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmte Personal ein und weist nach, dass dieses ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren. 6 Er oder sie kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als dieser oder diese für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist. 7 Dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin dürfen aus der ordnungsge- mässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Anstellungsverhältnis keine Nach- teile erwachsen.

8 Die Funktionen des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und des

Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin können von der gleichen Person ausgeübt werden.

Art. 46a Vorschriften über die Ausbildung der technischen Leitung

1 Das UVEK erlässt für Seilbahnen mit eidgenössischer Plangenehmigung und

Betriebsbewilligung nach Anhörung des BAV, der technischen Kontrollstelle des IKSS und des Verbandes Seilbahnen Schweiz Vorschriften über die Ausbildung der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen.

2 Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und

den Betrieb nach Anhörung der technischen Kontrollstelle des IKSS und des Ver- bandes Seilbahnen Schweiz Vorschriften über die Ausbildung der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen.

Art. 47 Pflichten der Seilbahnunternehmen

1 Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische

Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und meldet diese Personen den zuständigen Aufsichtsbehörden. 2 Es sorgt dafür, dass der technische Leiter, die technische Leiterin, die Stellvertreter und die Stellvertreterinnen in ihrem Tätigkeitsbereich dauerhaft über die erforder- lichen Kenntnisse verfügen; es sorgt insbesondere dafür, dass sie über die anerkann- ten Regeln der Technik sowie die anwendbaren Vorschriften und Normen informiert bleiben.

Art. 47a Tätigkeitsverbot und Widerruf der Anerkennung 1 Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als techni- scher Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stell- vertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn: a. die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr aus- reicht, um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;

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Seilbahnverordnung AS 2015

b. die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevan- ten Tätigkeit beeinträchtigen könnte; c. die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vor- schriften beachten wird.

2 Siewiderruft die Anerkennung, wenn die Umstände, die zum Entzug führen,

dauerhafter Natur sind.

Gliederungstitel vor Art. 47b 3a. Abschnitt: Dienstfähigkeit

Art. 47b Selbstkontrolle und Meldung bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leis- tungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewähr- leisten kann, so muss sie: a. auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit unverzüglich verzichten; b. dies der vorgesetzten Person unverzüglich melden.

Art. 47c Hinderung an der sicherheitsrelevanten Tätigkeit 1 Das Unternehmen muss einer Person mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit die Tätig- keit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist.

2 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicher-

heitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.

Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

1 Dienstunfähigkeitwegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen,

wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr führt. 2 Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195714 (EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr.

14 SR 742.101

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Seilbahnverordnung AS 2015

3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die

Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen: a. Cannabis (Tetrahydrocannabinol) 01,5 µg/L b. Heroin/Morphin (freies Morphin) 15 µg/L c. Kokain 15 µg/L d. Amphetamin 15 µg/L e. Methamphetamin 15 µg/L f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/L g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/L

4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.

5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienst- unfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.

6 Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger

regeln.

Art. 47e Für die Kontrolle zuständige Stelle 1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 18a SebG in Verbindung mit Artikel 84 EBG15 zuständig.

2 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen gilt:

a. Sie müssen für diese Tätigkeit instruiert sein. b. Sie müssen demselben Seilbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Per- son angehören. c. Mindestens eine dieser Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein. d. Es dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816 gegen sie vorliegen.

3 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen müssen sich über die ihnen

übertragenen Kompetenzen ausweisen können.

Art. 47f Ergänzende Bestimmungen Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit gelten über die Bestimmungen nach den Arti- keln 47b–47e hinaus die Artikel 17–25 der Verordnung vom 4. November 200917 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.

15 SR 742.101 16 SR 172.021 17 SR 742.141.2

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Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b sowie 3

1 Betrifft nur den französischen Text.

3 Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere

Personen gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.

Art. 50 Bst. a Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über: a. die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse, die Wartungsarbeiten, die Inspektionen und die Übungen sowie die durchgeführten Massnahmen einschliesslich der Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhal- tungsdokumentation);

Art. 51 Abs. 1 und 2

1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage

und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung

1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage

so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nut- zungsdauer gewährleistet wird.

2 Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Ge-

samtsystems zu erfolgen.

3 Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften

einfliessen.

Art. 52a Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften 1 Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.

2 Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften:

a. legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird; b. legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnah- men und deren Periodizität fest; c. beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile; d. enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Art. 54 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 56 Abs. 2–5

2 Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:

a. Änderungen in der Verantwortlichkeit nach Artikel 47 Absatz 1; b. Fusion, Abspaltung oder Auflösung; c. Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige; d. Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.

3 Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der

Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden. 4 Der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde im Falle von Ereignissen oder eigenen neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, mitzuteilen, welche anderen Anlagen aufgrund der verwende- ten Bauteile betroffen sein könnten.

5 Bei Ereignissen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Verordnung vom

17. Dezember 201418 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.

Art. 57 Aufbewahrungspflicht

1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende

Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren: a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht; b. den Sicherheitsnachweis; c. die Betriebsvorschriften; d. die Instandhaltungsdokumentation; e. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.

2 Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.

3 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

a. die Unterlagen gemäss den Anhängen V und VII der EU-Seilbahnricht- linie19; b. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicher- heitsrelevanten Bauteile.

18 SR 742.161

19 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2015

4 Ist der Hersteller weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Inverkehrbringer.

5 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum

betreffenden Bauteil gewährleistet ist.

Art. 58 Rechnungswesen

1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen:

a. die Betriebsrechnung; b. die Bilanz; c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel; d. die Investitionsplanung. 2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen.

3 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG20 oder Beiträge nach

Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher zu führen: a. nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts des PBG; und b. nach den Bestimmungen, die das UVEK gestützt auf Artikel 35 Absätze 1 und 2 PBG erlässt.

Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umwelt-

anforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen im Rahmen der Plangenehmigung, der Konzession, der Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung sowie der Aus- wertung der Meldungen.

2 Siekann bei den Seilbahnunternehmen Bau-, Betriebs- und Umweltkontrollen

sowie Audits durchführen, in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlan- gen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante

Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.

4 Sie überwacht die Umweltanforderungen unter Einbezug der Fachbehörden.

Art. 60 Massnahmen 1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann oder gegen Vorschriften verstösst, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie in der Regel vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit und der Vorschriftskonformität

20 SR 742.101

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Seilbahnverordnung AS 2015

geeigneten Massnahmen vorschlägt. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.

2 Genügen die vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um

die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Behörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen. 3 Lässt sich die Sicherheit und die Vorschriftskonformität nicht wiederherstellen, so widerruft die Behörde die Betriebsbewilligung. 4 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil oder ein Teilsystem, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden über die getroffenen Massnahmen.

5 Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen

und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren.

Art. 61 Marktüberwachung

1 Die Aufsichtsbehörde kann Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr

gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. 2 Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde richten sich nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200921 über die Produktesicherheit (PrSG). 3 Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich unverzüglich gegenseitig sowie das Staats- sekretariat für Wirtschaft (SECO).

4 Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Inverkehrbringer und weiterer

betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG.

Art. 63 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text

Art. 65 Einleitungssatz Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Anhang V der EU-Seilbahnrichtlinie22 durchzuführen:

21 SR 930.11

22 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Gliederungstitel vor Art. 67

3. Abschnitt: Sachverständige

Art. 67 Fachliche Anforderungen Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens ange- messen sind, insbesondere indem sie: a. eine geeignete Ausbildung nachweisen können; und b. vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.

Art. 68 Unabhängigkeit

1 Sachverständige dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilli-

gungsobjekt befasst haben.

2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein; insbesondere dürfen

sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.

Art. 68a Juristische Personen Juristische Personen können als Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, welche die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unab- hängigkeit erfüllen.

Art. 68b Beizug und Anforderungen Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kon- trollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen und die Anforderungen an diese sowie an ihre Berichte.

Art. 68c Haftung und Versicherung 1 Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismäs- sig einschränken.

2 Sie müssen über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen.

3 Sie müssen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber den Umfang ihrer

Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung vereinbaren.

Art. 69 Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d SebG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen: a. Artikel 34; b. Artikel 36 Absatz 1;

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Seilbahnverordnung AS 2015

c. Artikel 50; d. Artikel 56 Absätze 1–4; e. Artikel 57.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Für bestehende Anlagen bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen

anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:

Art. 74 Aufgehoben

II Die Anhänge 1‒3 werden gemäss Beilage geändert.

III Die Verordnung vom 4. November 200923 über die Personenbeförderung wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 4 Aufgehoben

IV Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

23 SR 745.11

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Seilbahnverordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 11)

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 Bst. a und 12)

Titel des Anhangs

Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind

Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f, 3, 4, 7, 8, 9 und 14, Abs. 2 Ziff. 3 sowie Abs. 3

1 Mitdem Plangenehmigungsgesuch hat das Seilbahnunternehmen der Bewilli-

gungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:

1. Situierung und Gesamtkonzeption sowie seilbahntechnische Ausgestaltung

der Anlage, mit folgenden Angaben: f. Unterlagen über die elektrischen Stromversorgungsanlagen (Transfor- matorenstation, Zuleitungen) inklusive Angaben über die Auswirkun- gen auf Menschen und Umwelt;

3. Betrifft nur den französischen Text.

4. technischer Bericht, enthaltend die Gestaltung, die Anordnung und den

Verwendungszweck der hauptsächlichen Systemelemente (inklusive Über- sichtszeichnungen aller Teilsysteme);

7. Seilrechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seil-

kräfte, Angaben über das Spannsystem, das Einhalten der vorgeschriebenen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und den Seilrollen;

8. Gutachten unabhängiger fachkundiger Personen zu den Umwelteinflüssen

auf die Seilbahn, namentlich zu den Baugrundverhältnissen, den Wind- und Schneeverhältnissen, der Vereisungsgefahr, der Lawinensituation, der Ge- fahr von Steinschlag, Rutschungen und Murgängen sowie zur Brandgefahr;

9. Betrifft nur den italienischen Text.

14. allfällige Risikoanalysen nach Artikel 6a.

2 Spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung hat das Seilbahn-

unternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:

3. einen Sachverständigenbericht zur Prüfung der Seilrechnung einschliesslich

der hierfür relevanten Parameter und der Resultate. 3 Absatz 2 Ziffer 3 findet auf Skilifte mit niedriger Seilführung keine Anwendung.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Anhang 2 (Art. 16 Bst. a)

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 4 Abs. 3 und 16 Bst. a)

Titel des Anhangs (Betrifft nur den französischen Text)

Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens

Einleitungssatz, Ziff. 1 Einleitungssatz und

Ziff. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c, e und h

Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betref- fend die Sicherheit folgende Prüfungen durch:

1. Aufgrund der eingereichten Vorlagen prüft die Bewilligungsbehörde risiko-

orientiert mit Stichproben die Anordnung der folgenden Bahnelemente:

2. Ferner prüft die Bewilligungsbehörde risikoorientiert mit Stichproben:

c. Aufgehoben e. ob die Sachverständigen über ausreichende Fachkenntnisse und Erfah- rung verfügen; h. den Sachverständigenbericht nach Anhang 1.

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Seilbahnverordnung AS 2015

Anhang 3 (Art. 26)

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 26 Abs. 2 Bst. c)

Titel des Anhangs

Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind

Ziff. 3, 9 und 11

Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:

3. Betrifft nur den französischen Text.

9. den Bericht über die Erprobung;

11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung (Art. 52a Abs. 2 Bst. d) sowie eine Vorlage für die Dokumentation der periodischen Instandhal- tungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten;

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