AS 2015 329
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien
vom 15. Januar 2015
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Ziel Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumi- da) in die Schweiz verhindern.
Art. 2 Verbotene Einfuhren Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten: a. Bienen (Apis mellifera); b. Hummeln (Bombus spp.); c. gebrauchtes Imkerei-Material; d. unverarbeitete Imkerei-Nebenprodukte; e. für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.
SR 916.443.105.3
2015-0093 329
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers AS 2015 aus Italien. V des BLV
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.3
15. Januar 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: I.A. Prisca Grossenbacher
3 Diese Verordnung wurde am 15. Jan. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des kleinen Beutenkäfers AS 2015 aus Italien. V des BLV
Anhang (Art. 2)
Schutzzonen
Folgende Gebiete in Italien sind als Schutzzonen definiert worden:
Gebiet
Kalabrien: gesamte Region Sizilien: gesamte Region
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers AS 2015 aus Italien. V des BLV