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AS 2015 345

Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20041 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 20093 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

werden geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) In der Fassung von Anhang II zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits4

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2015

Originaltext

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben folgende Verordnung erlassen:

Art. 1 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Der Begriff «die Kommission der Europäischen Gemeinschaften» wird im

gesamten Text durch den Begriff «die Europäische Kommission» ersetzt.

2. Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

«(18b) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. De- zember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwal- tungsverfahren in der Zivilluftfahrt ist das Konzept der ‹Heimatbasis› für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen definiert als der vom Luftfahrtunternehmer

1 SR 0.831.109.268.1 2 Der vorliegende Text enthält die Änderungen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2014 vom 28. Nov. 2014 (AS 2015 333) des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU. Es handelt sich um eine Publikation von Gemeinschaftsrecht zu Informationszwecken, der keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. 3 SR 0.831.109.268.11 4 SR 0.142.112.681

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gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied nor- malerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Um die Anwendung des Titels II dieser Verordnung auf Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen zu erleich- tern, ist es gerechtfertigt, das Konzept der «Heimatbasis» als das Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der Heimatbasis sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.»

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

«Art. 9 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäss Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Ab- satz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versi- cherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderun- gen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet. (2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermit- telt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.»

4. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

«(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‹Heimatbasis› im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.»

5. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rech- nung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitglied- staats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.»

6. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäfti- gung ausübt, unterliegt:

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a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesent- lichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt: i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ausserhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mit- gliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitglied- staaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben.»

7. Artikel 36 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

«(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmi- gung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesund- heitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertret- baren Zeitraums gewährt werden kann.»

8. Artikel 63 erhält folgende Fassung:

«Art. 63 Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 65 und 65a vorgesehenen Fällen und Grenzen.»

9. Der folgende Artikel wird eingefügt:

«Art. 65a Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht (1) Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die als Grenz- gänger zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versi- cherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

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zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslo- sigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen sowie, wenn sie Leistungen beantragt, ununter- brochen die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfül- len. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. (2) Die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den Rechtsvorschriften, die dieser Mitgliedstaat anwendet. (3) Sollte die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buch- stabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buch- stabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums ver- längern.»

10. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«(2) Die Verwaltungskommission beschliesst mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.»

11. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 87a Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (1) Gelten für eine Person aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 nach deren Inkrafttreten die Rechtsvorschriften eines anderen Mit- gliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum, der so lange andau- ert, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und in jedem Fall für nicht länger als zehn Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar. Die betreffende Person kann beantragen, dass der Übergangszeitraum auf sie nicht mehr Anwendung findet. Der Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stel- len. Bis zum 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem 28. Juni 2012 als wirksam. Nach dem 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats als wirksam. (2) Spätestens am 29. Juni 2014 beurteilt die Verwaltungskommission die Umset- zung der Bestimmungen des Artikels 65a dieser Verordnung und legt einen Bericht

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über deren Anwendung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommissi- on gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen.»

12. Die Anhänge X und XI werden nach Massgabe des Anhangs dieser Verordnung

geändert.

Art. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

«b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern die betreffende Per- son einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnmitgliedstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.»

2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: «(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt‘ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für das- selbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mit- gliedstaaten ausübt.» b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: «(5a) Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‹Sitz oder Wohnsitz› auf den satzungsmässigen Sitz oder die Nieder- lassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leis- tungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Mit- gliedstaaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäss der Definition in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt befindet. (5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der Durchführungsverordnung gilt für alle Fälle gemäss diesem Artikel.»

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3. Artikel 15 Absatz 1 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

«Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.»

4. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«(2) Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüglich alle Anga- ben, die für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die in dem Mit- gliedstaat erlangt werden können, in dem er seinen Sitz hat, erforderlich sind, ins- besondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens.»

5. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: «(1) Der Anspruch nach Artikel 64 oder Artikel 65a der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.» b) Der folgende Absatz wird angefügt: «(7) Die Absätze 2–6 gelten entsprechend für die unter Artikel 65a Absatz 3 der Grundverordnung fallenden Sachverhalte.»

6. Artikel 56 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

«(1) Beschliesst ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 65a Absatz 1 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, der keine Leistung gewährt, indem er sich dort als Arbeitsu- chender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung des leistungs- gewährenden Mitgliedstaats mit. Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistung gewährt, übermittelt die Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats dieser die massgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeits- losen. (2) Sehen die geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten erfüllt und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitsuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen in dem Mitglied- staat, der die Leistungen gewährt, und/oder seine dort zur Arbeitsuche zu unterneh- menden Schritte Vorrang.

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Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, der ihm keine Leistungen gewährt, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder dort nicht alle Schritte zur Arbeitsuche unter- nimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die in dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden.»

Anhang

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Anhang X wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt «Niederlande» erhält Buchstabe a folgende Fassung: «a) Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong)»; b) im Abschnitt «Vereinigtes Königreich» i) wird Buchstabe c gestrichen; ii) wird der folgende Buchstabe angefügt: «e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Em- ployment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act

2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007).»

2. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt «Deutschland» erhält Nummer 2 folgende Fassung: «2. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Alters- rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilli- gen Versicherung in Deutschland beitreten.» b) Im Abschnitt «Frankreich» wird Nummer 1 gestrichen. c) Der Abschnitt «Niederlande» wird wie folgt geändert: i) In Nummer 1 wird Buchstabe g gestrichen. ii) In Nummer 1 wird der folgende Buchstabe wird angefügt: «h) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleis- tungen gemäss dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungs- schutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversiche- rungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über aussergewöhnliche Krankheits- kosten).»

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iii) Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In den einleitenden Worten und Buchstabe a wird «(niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)» durch «(allgemeines Altersrentenge- setz)» ersetzt. b) In Buchstabe b Unterabsatz 1 werden die Worte «dieser Rechtsvorschriften» durch die Worte «der vorgenannten Rechtsvorschriften» ersetzt. c) In Buchstabe g Unterabsatz 2 wird «(niederländisches Gesetz über die all- gemeine Witwen- und Waisenversicherung)» durch «(Gesetz über die all- gemeine Hinterbliebenenversicherung)» ersetzt. iv) Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In den einleitenden Worten wird «(niederländisches Gesetz über die allge- meine Hinterbliebenenversicherung)» durch die Worte «(Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)» ersetzt. b) In Buchstabe d Unterabsatz 1 werden die Worte «diesen Rechtsvorschriften» durch die Worte «den vorgenannten Rechtsvorschriften» ersetzt. v) Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich wird «(Gesetz über Arbeitsun- fähigkeitsversicherung)» durch «(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversi- cherung)» ersetzt. b) In Buchstabe a Ziffer ii wird «(Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige)» durch «(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

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