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AS 2015 357

AS 2015 357

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)

Änderung vom 21. Januar 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 20. April 20111 für das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. c

2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:

c. Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit sowie der Tätigkeit im Rahmen der internatio- nalen Zusammenarbeit der Schweiz.

Art. 5 Abs. 1 Bst. d–k und 2

1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus

und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: d. Es stellt die historischen Folgearbeiten im Nachgang zur Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz – zweiter Weltkrieg» sicher, vertritt das EDA in der Kommission für die Veröffentlichung Diplomatischer Doku- mente der Schweiz und ist zuständig für die Behandlung aller Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut des EDA, das noch einer Schutzfrist unter- liegt. e. Es erfüllt die Aufgaben, die dem EDA durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz und fördert das Anse- hen der Schweiz im Ausland. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit entspre- chenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen. f. Es stellt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des In- nern die aussenpolitische Koordination im Bereich Kulturpolitik sicher. g. Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des EDA aus.

1 SR 172.211.1

2014-1930 357

Organisationsverordnung für das EDA AS 2015

h. Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Spra- che sicher. i Es führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesam- te EDA und übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen und das Vertragsmanagement für das EDA aus. j. Es führt das «Compliance Office» als Anlaufstelle für Meldungen von Unregelmässigkeiten und Missständen, die im Zusammenhang mit EDA- Aufgaben stehen, und ist in Zusammenarbeit mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung und mit der Abteilung Sektoriel- le Aussenpolitiken des EDA für die Korruptions- und Missbrauchspräven- tion im EDA zuständig. k. Es nimmt den internen Beschwerdedienst des EDA wahr.

2 Die dem Generalsekretariat unterstellte Interne Revision EDA (IR EDA) übt ihre

Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus und unterstützt damit das Generalsekretariat und die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.

Art. 6 Abs. 3 Bst. e

3 Das Staatssekretariat:

e. ist verantwortlich für die Krisenprävention, die Krisenvorbereitung und das Krisenmanagement des EDA und bewältigt Krisen im Ausland, von denen Schweizer Bürgerinnen und Bürger betroffen sind; es ist verantwortlich für die Sicherheit der schweizerischen Auslandsvertretungen und ihres Perso- nals und bewältigt Sicherheitszwischenfälle, die das Personal der schweize- rischen Vertretungen betreffen.

Art. 7 Abs. 2 und 3 Bst. c–f

2 Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele:

a. Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine koordinierte und strategische Gestaltung der bilateralen und der multilate- ralen Beziehungen. b. Sie fördert die politische Integration der Schweiz in Europa. c. Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Position in internationalen Organisationen und Gremien sicher. d. Sie stellt die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Gesundheits-, Verkehrs-, Energie-, Bil- dungs- und Wissenschaftspolitik sicher.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen

wahr:

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c. Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien bei der Bearbei- tung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit; dies gilt auch dort, wo die Federführung bei andern Departementen liegt. d. Sie fördert die Rolle der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisatio- nen sowie die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internatio- nalen Organisationen. e. Sie betreut die internationale Sicherheits- und Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung in den sicher- heitspolitischen Organen des Bundes und führt einen Dokumentationsdienst. f. Sie erfüllt die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen.

Art. 8 Abs. 3 Bst. c, e, fbis und g

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich

folgende Funktionen wahr: c. Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und kümmert sich um die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zum Fürs- tentum Liechtenstein sowie um die Wahrung der Interessen der liechtenstei- nischen Staatsangehörigen im Ausland. e. Sie übt die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben in der Seeschifffahrt aus, betreut das Seerecht und das Recht der Antarktis und führt die Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. fbis. Sie definiert und vertritt die Haltung des EDA gegenüber schweizerischen Verwaltungs- und Justizorganen bei Rechtsfragen, die das Völkerrecht und die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen. g. Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche:

1. Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und internationale Strafjus-

tiz; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten,

2. Rechtsfragen der internationalen Sicherheit und Neutralität,

3. diplomatischer Schutz,

4. diplomatisches und konsularisches Recht, einschliesslich der Vollzugs-

aufgaben, die dem EDA in den internationalen Abkommen über das diplomatische und konsularische Recht, insbesondere in den vom Bun- desrat abgeschlossenen Abkommen mit institutionellen Begünstigten im Sinne des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 zugewiesen werden,

5. Koordination der schweizerischen Politik bezüglich unrechtmässig

erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen; die Zu- ständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten.

2 SR 192.12

Organisationsverordnung für das EDA AS 2015

Art. 9 Abs. 2 und 3

2 Sie verfolgt dabei insbesondere folgende strategischen Ziele:

a. Krisen, Konflikten und Katastrophen vorbeugen und solche überwinden; b. Zugang zu Ressourcen und Dienstleistungen für alle schaffen; c. nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern; d. Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen unterstützen; e. entwicklungsfördernde, umweltschonende und sozialverträgliche Globalisie- rung mitgestalten.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Sie erarbeitet zusammen mit der Politischen Direktion, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) sowie allfällig weiteren Verwaltungsstellen die Gesamtkonzeption der schweizerischen internationalen Zusammenarbeit und legt darüber Rechen- schaft ab gegenüber dem Parlament. b. Sie setzt die internationale Zusammenarbeit um. Die Umsetzung in Partner- ländern erfolgt mit staatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie in Partnerschaft mit dem Privatsektor. Auf internationaler Ebene arbeitet sie mit Staaten und internationalen Organisationen zusammen. c. Sie vertritt die Schweiz in multilateralen und internationalen Organisationen und Gremien, die sich mit Themen der internationalen Zusammenarbeit beschäftigen. d. Sie ist auf der Ebene des Bundes zuständig für die Gesamtkoordination der internationalen Zusammenarbeit. e. Sie fördert in enger Koordination mit anderen Ämtern die Kohärenz im Bereich der Entwicklungspolitik. f. Sie setzt gemeinsam mit dem SECO den Bundesbeschluss über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleich- heiten in der erweiterten Europäischen Union um.

Art. 10 Abs. 3 Bst. b und c sowie 4 Bst. a 3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind: b. Sie ernennt die Honorarpostenchefinnen und -chefs und die Honorarvize- konsulinnen und -konsuln, die nicht Postenchefs sind. c. Sie besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung für das EDA; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Direktion für Völkerrecht sowie des GS-EDA.

Organisationsverordnung für das EDA AS 2015

4 Der Direktion für Ressourcen unterstellt sind:

a. die oder der Informationssicherheitsbeauftragte, die Beraterin oder der Bera- ter für Datenschutz und die Beraterin oder der Berater für das Öffentlich- keitsprinzip im EDA.

Art. 11 Konsularische Direktion

1 Die Konsularische Direktion (KD) sorgt als «Guichet unique» für effiziente und

kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen weltweit. Sie nimmt innerhalb der Bundesverwaltung die Koordinationsrolle als zentrale Anlaufstelle für Ausland- schweizerangelegenheiten wahr.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Konsularische Direktion insbesondere

folgende Funktionen wahr: a. Sie schafft die nötigen Grundlagen für die konsularischen Dienstleistungen, die für Auslandschweizerinnen und -schweizer, durchreisende Bürgerinnen und Bürger sowie ausländische Leistungsbezügerinnen und -bezüger welt- weit erbracht werden. b. Sie unterstützt die konsularischen Abteilungen im Ausland bei der Erbrin- gung ihrer Dienstleistungen und stellt ihnen zweckdienliche Arbeitsinstru- mente zur Verfügung. c. Sie dient als Schnittstelle und Informationsdrehscheibe zwischen den Aus- landvertretungen und den Ansprechpartnern in der Schweiz und im Ausland. d. Sie koordiniert und optimiert die Zusammenarbeit bei der Erbringung konsu- larischer Dienstleistungen innerhalb des EDA, mit anderen Bundesstellen und kantonalen Gremien sowie mit ausländischen Aussenministerien und weiteren internationalen Partnern. e. Sie betreibt eine Helpline, die rund um die Uhr Auskünfte über sämtliche konsularischen Dienstleistungen erteilt. f. Sie betreut konsularische Schutzfälle; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der interna- tionalen Kindsentführungen. g. Sie betreut die Belange der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie von schweizerischen Institutionen im Ausland. Dabei unterstützt und fördert sie insbesondere die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Auslandschweizergemeinschaft und stellt die Information zu ausland- schweizerspezifischen Fragen sicher. h. Sie gewährt Sozialhilfe an bedürftige Auslandschweizerinnen und -schwei- zer. i. Sie unterhält einen Beratungsdienst. Die Beratung umfasst die Abgabe von allgemeinen Informationen zu Auslandaufenthalt, Aus- und Rückwande- rung.

Organisationsverordnung für das EDA AS 2015

Art. 12 Abs. 5 5 Sie sind der Politischen Direktion unterstellt; vorbehalten bleiben die Funktionen anderer zuständiger Direktionen, insbesondere diejenigen der Direktion für Ressour- cen nach Artikel 10.

II Das Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 19673 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 und 2 Aufgehoben

III Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

21. Januar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 191.1

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