AS 2015 3697
Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen
Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV)
vom 2. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 20131 (WSchG), verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Ver- ordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
Art. 2 Sprache der Eingaben an das IGE
1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht wer-
den. 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.
Art. 3 Gebrauch des Schweizerwappens Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.
Art. 4 Andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten: a. die Zeichen nach Anhang 6 Ziffern 1.1–1.3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) sowie die Eichmarken und Eichstempel, die das Eidgenössische Institut für Metrologie gestützt auf Anhang 5 Ziffer 2.2 und Anhang 7 Ziffer 1.2 MessMV festgelegt hat;
SR 232.211
2015-1958 3697
Wappenschutzverordnung AS 2015
b. die Kennzeichen der vier Genauigkeitsklassen für nichtselbsttätige Waagen, die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Arti- kel 33 MessMV festgelegt hat; c. die Garantiepunzen nach Anhang II Ziffer 1 der Edelmetallkontrollverord- nung vom 8. Mai 19343; d. die Akkreditierungszeichen nach Anhang 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964.
Art. 5 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen 1 Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetra- gene Zeichen: a. die Wiedergabe des Zeichens, allenfalls ergänzt mit Angaben über die Grös- senverhältnisse der Teile des Zeichens; handelt es sich um ein Wappen, so kann das Verzeichnis anstelle der Wiedergabe des Zeichens die Blasonie- rung, allenfalls ergänzt mit beispielhafter Wiedergabe des Zeichens, enthal- ten; b. den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde des Gemeinwesens, zu dem das Zeichen gehört; und c. die Angabe, ob es sich um ein Wappen, eine Fahne, ein amtliches Kontroll- oder Garantiezeichen handelt oder um welches andere öffentliche Zeichen es sich handelt. 2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes einge- tragene Zeichen gegebenenfalls: a. die Aufzählung aller Elemente des Zeichens, die Angabe der Farben des Zeichens und die Beschreibung der Stellung der Elemente; b. den Hinweis, in welchem Erlass das Zeichen geregelt ist; c. die Nummer der Registrierung für Zeichen, die von einem Gemeinwesen als Kollektiv- oder Garantiemarke eingetragen worden sind.
Art. 6 Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.
Art. 7 Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslandes gekennzeichnet sind, in das oder aus dem Zollgebiet, einschliess- lich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.
3 SR 941.311 4 SR 946.512
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Art. 8 Antrag auf Hilfeleistung der EZV 1 Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder
22 WSchG einreichen.
2 Anträge sind bei der Oberzolldirektion einzureichen.
3 Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag. 4 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 9 Übrige auf die Hilfeleistung der EZV anwendbare Bestimmungen Für die Hilfeleistung der EZV sind im Übrigen die Artikel 56–57 der Marken- schutzverordnung vom 23. Dezember 19925 anwendbar.
Art. 10 Übergangsbestimmung Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 232.111
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