AS 2015 3701
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 11. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a
1 In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die
J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu: a. J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerich- tet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.
Art. 12 Abs. 2 und 4
2 Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportlei-
terinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung betrauen.
4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende
angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer durchgeführt werden, sind kostenlos.
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a sowie
1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
a. J+S-Leiterin oder -Leiter, einschliesslich der Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport;
1 SR 415.01
2015-1031 3701
Sportförderungsverordnung AS 2015
1bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport.
Art. 30 Abs. 4
4 Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und
die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftra- gen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.
Art. 34 Abs. 1
1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbil-
dung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.
Art. 39 Abs. 2
2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn ein Weiterbildungskurs
erfolgreich absolviert wird.
Art. 83b Übergangbestimmung zur Änderung vom 11. September 2015 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember
2019 gültig.
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
11. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova