AS 2015 3715
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
SR 0.232.121.42; AS 2006 1375
Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2014 In Kraft getreten am 1. Januar 2015
Übersetzung1
[…]
Regel 18 Mitteilung der Schutzverweigerung […] 4) [Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung] a) Die Mitteilung einer Zurücknahme der Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen. b) Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) das mitteilende Amt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) bezieht sich die Zurücknahme nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die sich die Zurücknahme bezieht oder nicht bezieht; iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und v) das Datum der Zurücknahme der Schutzverweigerung. c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt ge- ändert, so hat die Mitteilung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzu- geben. […]
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 3715).
2015-1423 3715
Fassung von 1999 und 1960 des Haager Abk. Gemeinsame Ausführungsordnung AS 2015
Regel 18bis Erklärung über die Schutzerteilung 1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die Schutzver- weigerung übermittelt wurde] a) Ein Amt, das keine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder b gelten- den Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle beziehungsweise bestimmter gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Ein- tragung sind, in der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Absatz 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr. b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben: i) das Amt, das die Erklärung abgibt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Mo- delle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht; iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat oder ha- ben wird; und v) das Datum der Erklärung. c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt ge- ändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzuge- ben. d) Unbeschadet des Buchstabens a hat das Amt dem Internationalen Büro die Erklärung nach Buchstabe a zu übersenden, sofern Regel 18 Absatz 1 Buch- stabe c Ziffer i) beziehungsweise ii) anwendbar ist oder für die gewerblichen Muster oder Modelle im Anschluss an Änderungen in einem Verfahren vor dem Amt Schutz erteilt wird. e) Die nach Buchstabe a anwendbare Frist entspricht der nach Regel 18 Absatz
1 Buchstabe c Ziffer i) beziehungsweise ii) gewährten Frist für den Eintritt
derselben Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteilter Schutz bezüglich der Benennung der Vertragspartei, die eine Erklärung nach einer der vorgenannten Regeln abgegeben hat. 2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung] a) Ein Amt, das eine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt und entschieden hat, diese Schutzverweigerung ganz oder teilweise zurückzu- nehmen, kann anstelle einer Mitteilung über die Zurücknahme der Schutz- verweigerung nach Regel 18 Absatz 4 Buchstabe a dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle oder bestimmter gewerblicher Muster oder Modelle, die Ge- genstand der internationalen Eintragung sind, in der fraglichen Vertragspar- tei gewährt wird. Wenn Regel 12 Absatz 3 anwendbar ist, untersteht die
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Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestim- mungsgebühr. b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben: i) das mitteilende Amt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejeni- gen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und v) das Datum der Erklärung. c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt ge- ändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzuge- ben. […]
Gebührenverzeichnis (In Kraft seit dem 1. Januar 2015) […]
VII. Vom Internationalen Büro erbrachte Dienstleistungen
24. Das Internationale Büro ist berechtigt, für die nicht von diesem
Gebührenverzeichnis erfassten Dienstleistungen eine Gebühr in einer von ihm selbst festgelegten Höhe zu erheben.
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