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AS 2015 3843

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens erforderlich ist

Angenommen am 10. Oktober 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Oktober 2014

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 25. Juni 20091 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichte- rung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen soll die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen sowie den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Vertragsparteien aufrechterhalten und dabei gleichzeitig ein hohes Mass an Sicherheit in der Lieferkette gewährleisten. (2) Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten. (3) Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die sicherheitsrelevanten Angaben in der summarischen Ausgangsanmel- dung, die bei der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei abgegeben wurde, durch diese an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt. (4) Der Gemischte Ausschuss kann die Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch das Abkommen garantier- te Mass an Sicherheit nicht beeinträchtigen. (5) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenos- senschaft sind Vertragsparteien des Abkommens von Chicago über die internatio- nale Zivilluftfahrt2; gemäss Anhang 17 dieses Abkommens werden zum Schutz der internationalen Luftfahrt gegen unrechtmässige Eingriffe alle Frachtstücke durch die

SR 0.631.242.052

2014-2648 3843

Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und AS 2015 über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen. Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz

Luftfahrtunternehmen vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen unterzogen. (6) Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind durch das am 21. Juni 19993 geschlossene Luftverkehrsabkommen gebunden, das insbe- sondere die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr regelt, beschliesst:

Art. 1 Bei den Warenausfuhren gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens ist keine Übermittlung von Daten erforderlich, sofern: a) die Waren von einem Luftfahrtunternehmen übernommen werden, das die Waren aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien befördert; b) der Warenausgang über die Zollstelle der zweiten Vertragspartei auf dem Luftweg erfolgt; c) der für den Ort der Warenausfuhr zuständigen Zollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Ausfuhranmeldung, die den durch die sum- marische Anmeldung festgelegten Bedingungen entspricht, vorgelegt wurde; d) das Transportunternehmen bei der Ankunft der Waren in der Zollstelle am Ort des Warenausgangs aus dem Zollgebiet der zweiten Vertragspartei die- ser Zollstelle auf Anfrage eine Kopie des Unions-Ausfuhrbegleitdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments, das von den schweizerischen Zoll- behörden ausgestellt wurde und die sicherheitsrelevanten Angaben für die betreffenden Waren enthält, zur Verfügung stellt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Vacallo am 10. Oktober 2014

Für den Gemischten Ausschuss: Die Vorsitzende M. Schärer

3 SR 0.748.127.192.68

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäss Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist | Lexipedia | Lexipedia