AS 2015 3849
Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Gebührenverordnung EDA, GebV-EDA)
vom 7. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und die Artikel 59 und 60 Absatz 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 20142 (ASG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienst-
leistungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) inklusive der schweizerischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen). Das EDA erhebt Gebühren in folgenden Bereichen: a. konsularischer Schutz; b. weitere konsularische Dienstleistungen; c. Wirtschafts- und Standortförderung.
2 Folgende spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten:
a. Verordnung vom 23. November 20053 über die Gebühren zum Bürgerrechts- gesetz; b. Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20074; c. Ausweisverordnung vom 20. September 20025; d. Verordnung vom 14. November 20126 über die Ausstellung von Reise- dokumenten für ausländische Personen;
SR 191.11
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e. Verordnung vom 27. Oktober 19997 über die Gebühren im Zivilstands- wesen; f. Verordnung vom 14. Dezember 20078 über die Seeschifffahrtsgebühren.
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.
Art. 2 Gebührenpflicht und -bemessung 1 Natürliche und juristische Personen müssen für Verfügungen und Dienstleistungen des EDA eine Gebühr bezahlen.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, wird die Gebühr nach
dem Zeitaufwand bemessen. Der Ansatz beträgt 75 Schweizerfranken pro angefan- gene halbe Stunde.
3 Die Gebühr umfasst zudem den Kostenersatz für Auslagen, die dem EDA im
Zusammenhang mit Verfügungen und Dienstleistungen anfallen. Dazu gehören insbesondere: a. Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten; b. Kosten für Dienstleistungen anderer Behörden und beigezogener Dritter; c. Kosten für die Beschaffung von Informationen und Unterlagen, inklusive der dafür aufgewendeten Saläre; d. Kommunikations- und Übermittlungskosten.
4 Für Dienstleistungen ausserhalb der Arbeitszeiten kann ein Zuschlag von höchs-
tens 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. Auf Auslagen wird kein Zuschlag erhoben.
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Gegenüber interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden und gegenüber
ausländischen Staaten wird in den Bereichen konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen auf die Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie: a. Gegenrecht gewähren; oder b. die Gebühr nicht Dritten weiterverrechnen können. 2 Gegenüber den folgenden Institutionen wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie die Gebühr nicht Dritten weiterverrechnen können: a. Stiftung Pro Helvetia; b. Auslandschweizer-Organisation; c. educationsuisse;
7 SR 172.042.110 8 SR 747.312.4 9 SR 172.041.1
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d. Stiftung für junge Auslandschweizer; e. Stiftung Platz der Auslandschweizer; f. Schweiz Tourismus; g. vom Bund beauftragte Exportförderer nach Artikel 3 Absatz 1 des Export- förderungsgesetzes vom 6. Oktober 200010.
3 Gegenüber internationalen Organisationen, die mit der Schweiz ein Sitzabkommen
abgeschlossen haben, kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
4 Für Auslagen von mehr als 50 Schweizerfranken muss auch dann Kostenersatz
geleistet werden, wenn grundsätzlich auf die Gebührenerhebung verzichtet wird.
Art. 4 Information und Vorauszahlung
1 Das EDA informiert die Betroffenen oder deren Angehörige soweit möglich im
Voraus über die Gebührenpflicht und über den voraussichtlichen Umfang der Gebühr.
2 Es kann einen angemessenen Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangen.
Art. 5 Rechnungstellung
1 Das EDA stellt die Gebühr nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung,
sobald alle Verwaltungseinheiten im In- und Ausland die Belege eingereicht haben.
2 Bei Dienstleistungen, die über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erbracht
werden, ergeht alle sechs Monate eine Zwischenabrechnung. Beträgt die aufgelau- fene Gebühr mehr als 500 Schweizerfranken, so wird sie in Rechnung gestellt.
Art. 6 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist beträgt 45 Tage ab Fälligkeit.
Art. 7 Inkasso
1 Im Ausland sind die Gebühren in der jeweiligen Landeswährung zu bezahlen.
2 Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so kann die Ver- tretung mit Zustimmung der Direktion für Ressourcen des EDA vorsehen, dass die Gebühren in einer bestimmten anderen Währung zu bezahlen sind.
3 Das EDA bestimmt den Umrechnungskurs in Anlehnung an den Tageskurs.
4 Die Gebühren für Dienstleistungen, die über einen online-Schalter bezogen wer-
den, sind in der bei der elektronischen Zahlung angebotenen Währung zu bezahlen.
10 SR 946.14
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Art. 8 Erlass von Gebühren
1 Das EDA kann eine Gebühr unter den in Artikel 61 ASG genannten Voraussetzun-
gen teilweise oder ganz erlassen; es berücksichtigt dabei, ob sich die betreffende Person fahrlässig verhalten hat.
2 Teile einer Gebühr, für die Dritte aufkommen, können nicht erlassen werden.
Art. 9 Fahrlässigkeit Ein fahrlässiges Verhalten im Sinne dieser Verordnung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person: a. die Empfehlungen des Bundes, namentlich die Reisehinweise und die indi- viduellen Empfehlungen des EDA, nicht beachtet hat; b. gegen die Gesetzgebung des Empfangsstaates verstossen hat; oder c. keinen ausreichenden Versicherungsschutz besitzt oder die Versicherungs- deckung infolge eines Ausschlussgrundes verloren hat.
2. Abschnitt: Konsularischer Schutz
Art. 10 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Das EDA erhebt keine Gebühr für Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen
Schutzes, die: a. einen Zeitaufwand von höchstens einer Stunde und keine Auslagen verur- sacht haben; oder b. einen Zeitaufwand von höchstens einer halben Stunde und Auslagen von höchstens 30 Schweizerfranken verursacht haben.
2 Für die folgenden Hilfeleistungen im Rahmen des allgemeinen Beistands muss
keine Gebühr bezahlt werden: a. die in Artikel 51 Buchstaben a–f der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 201511 (V-ASG) genannten Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall, sofern eine volle Versicherungsdeckung besteht; b. die in Artikel 52 V-ASG genannten Hilfeleistungen für Opfer schwerer Ver- brechen; c. die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a–c V-ASG genannten Hilfeleistun- gen für vermisste Personen; d. die in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a–f V-ASG genannten Hilfeleistun- gen bei Todesfällen, soweit sie ausserhalb des Wohnsitzstaats erfolgen; e. die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f V-ASG genannten Hilfeleistun- gen bei Kindesentführungen.
11 SR 195.11
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3 Bei Bedürftigkeit oder bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse kann das
EDA die Gebühr für weitere Hilfeleistungen des allgemeinen Beistands stunden oder ganz oder teilweise erlassen, es sei denn, die betreffenden Personen hätten sich fahrlässig verhalten.
Art. 11 Organisierte Ausreisen aus Krisen- und Katastrophenregionen
1 Vom EDA organisierte Ausreisen aus Krisen- und Katastrophenregionen werden
den teilnehmenden Personen nicht in Rechnung gestellt, es sei denn, die betreffen- den Personen hätten sich fahrlässig verhalten.
2 Bei fahrlässigem Verhalten wird die Gebühr für die Ausreise zu gleichen Teilen
auf alle teilnehmenden Personen verteilt.
Art. 12 Hilfeleistungen bei Freiheitsentzug
1 Fürdie in Artikel 57 V-ASG12 genannten Hilfeleistungen bei Freiheitsentzug
werden keine Vorauszahlung und kein Vorschuss verlangt.
2 Das EDA prüft nach Beendigung der Inhaftierung, welche Kosten der betroffenen
Person in Rechnung gestellt werden können. Es berücksichtigt dabei, ob die Person: a. in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, die Kosten zu begleichen; b. sich fahrlässig verhalten hat.
Art. 13 Hilfeleistungen bei Entführungen und Geiselnahmen mit politischem oder terroristischem Hintergrund 1 Personen, die sich fahrlässig verhalten haben, bezahlen für Hilfeleistungen bei Entführungen und Geiselnahmen mit politischem oder terroristischem Hintergrund: a. die ihnen direkt persönlich zurechenbaren Kosten, insbesondere die Kosten für:
1. ihren Transport,
2. ihre medizinische Versorgung,
3. ihre Bekleidung,
4. weitere Hilfsgüter, die ihnen direkt persönlich zugute kommen,
5. die Übermittlung der genannten Hilfsgüter;
b. die fallbezogenen operationellen Kosten, bestehend aus den Kosten für:
1. die Dienstleistungen der Vertretung nach Zeitaufwand,
2. Reisen, Unterkunft und Verpflegung von Angestellten des öffentlichen
Dienstes,
3. Dienstleistungen beigezogener Dritter,
4. zusätzliche Infrastrukturen an Drittstandorten,
12 SR 195.11
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5. die Beschaffung von Informationen und Unterlagen, inklusive der dafür
aufgewendeten Saläre,
6. Kommunikation und Übermittlung.
2 Die folgenden Personen bezahlen ausschliesslich die ihnen direkt persönlich zure- chenbaren Kosten: a. Personen, die sich nicht fahrlässig verhalten haben; b. Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, wenn ein anderer Staat den konsularischen Schutz wahrnimmt; c. Mitarbeitende von internationalen Organisationen, ihre vom Arbeitgeber anerkannten Begleitpersonen sowie Kinder dieser Personen, wenn die inter- nationale Organisation den Fall in eigener Kompetenz bewältigt und der Bund nur komplementär tätig wird. 3 Die folgenden Personen sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Entführung oder Geiselnahme im Rahmen des dienstlichen Aufenthaltes geschah: a. Angestellte des öffentlichen Dienstes, ihre vom Arbeitgeber anerkannten Begleitpersonen sowie Kinder dieser Personen; b. Personen, die vom öffentlichen Dienst direkt beauftragt sind, ihre vom Auf- traggeber anerkannten Begleitpersonen sowie Kinder dieser Personen.
4 Für Hilfeleistungen im Zusammenhang mit Entführungen und Geiselnahmen
ergeht keine Zwischenabrechnung.
3. Abschnitt: Weitere konsularische Dienstleistungen
Art. 14 Beglaubigungen und Bestätigungen
1 Für die folgenden Dienstleistungen beträgt die Gebühr 40 Schweizerfranken pro
Dokument: a. Beglaubigungen von amtlichen Stempeln und Unterschriften auf öffent- lichen Urkunden; b. Beglaubigungen von persönlichen Unterschriften auf privaten Urkunden; c. Bestätigungen, die einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde verursachen, insbesondere Bestätigungen über die schweizerische Staats- angehörigkeit und den Eintrag im Auslandschweizerregister; d. Leichenpässe; e. Laissez-passer für schweizerische Staatsangehörige.
2 Für die folgenden Dienstleistungen wird keine Gebühr erhoben:
a. Bestätigungen von Lebensbescheinigungen für Sozialversicherungseinrich- tungen; b. Bestätigungen von Ausfuhrdokumenten im Reiseverkehr.
3 Für die übrigen Bestätigungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.
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Art. 15 Hinterlegungen
1 Die Gebühr für die Hinterlegung persönlicher Effekten sowie von Geldern und
anderen Vermögenswerten wie Wertpapieren, Sparheften und Schmuck beträgt
150 Schweizerfranken pro angefangenes Kalenderjahr.
2 Die Gebühr für die Hinterlegung amtlicher oder privater Dokumente beträgt
75 Schweizerfranken pro angefangenes Kalenderjahr.
4. Abschnitt: Wirtschafs- und Standortförderung
Art. 16 1 Bei Dienstleistungen im Bereich der Wirtschafts- und Standortförderung wird die erste Stunde Zeitaufwand nicht in Rechnung gestellt. 2 Die vom Bund beauftragten Exportförderer nach Artikel 3 Absatz 1 des Exportför- derungsgesetzes vom 6. Oktober 200013 besorgen das Inkasso für Dienstleistungen, die in ihrem Auftrag von einer Vertretung zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 29. November 200614 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmung Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Ver- ordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
13 SR 946.14 14 AS 2006 5321
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