AS 2015 3857
Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 40, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 20142, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 20143, beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a. Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Ausland- schweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutio- nen; b. den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
2 Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.
3 Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen
Verträgen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zweck Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Aus- land sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen ein- heitlich und kohärent regeln; b. die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern;
SR 195.1
2013-3127 3857
Auslandschweizergesetz AS 2015
c. die internationale Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer erleichtern; d. die Präsenz und Vernetzung der Schweiz im Ausland fördern.
Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Ausland- schweizerregister eingetragen sind; b. Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (VERA)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten; c. Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält; d. Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann.
Art. 4 Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.
Art. 5 Eigenverantwortung Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.
Art. 6 Empfehlungen Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröf- fentlichen.
Art. 7 Guichet unique
1 Das EDA ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und
Institutionen im Ausland.
2 Es erbringt die konsularischen Dienstleistungen in der Regel über sein Ver-
tretungsnetz.
3 Es koordiniert eingehende Anfragen mit den zuständigen Verwaltungsstellen des
Bundes und der Kantone, denen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen sind.
Art. 8 Aussenpolitische Strategie Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie die Interessen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
Auslandschweizergesetz AS 2015
2. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
1. Kapitel: Vernetzung und Information
Art. 9 Vernetzung
1 Die Vertretungen pflegen Kontakte zur Auslandschweizergemeinschaft und nutzen
deren Beziehungsnetz.
2 Der Bund pflegt Kontakte zu Institutionen, welche die Beziehungen der Ausland-
schweizerinnen und -schweizer unter sich und zur Schweiz fördern und zu einer besseren Betreuung und Vernetzung der Auslandschweizerinnen und -schweizer beitragen, namentlich zur Auslandschweizer-Organisation.
3 Er fördert den Austausch von jungen Auslandschweizerinnen und -schweizern
untereinander und mit der Schweiz.
Art. 10 Information
1 Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in elektronischer
oder gedruckter Form über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz.
2 Das EDA kann den Auslandschweizerinnen und –schweizern namentlich eine
Sammlung gesetzlicher Grundlagen, welche sie betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung stellen und ihnen die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen.
2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 11 Eintrag im Auslandschweizerregister
1 Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und keinen Wohnsitz in der
Schweiz hat, hat sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung ins Ausland- schweizerregister zu melden. 2 Der Eintrag ist die Voraussetzung für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie für die Erbringung von Dienstleistun- gen durch Schweizer Behörden nach diesem Titel. Ausgenommen sind Fälle, in denen dringliche Sozialhilfe geboten ist.
Art. 12 Anmeldung
1 Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der
zuständigen Vertretung.
2 Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Aus-
landschweizers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Auslandschweizergesetz AS 2015
3 Wer als minderjährige Person ins Auslandschweizerregister eingetragen wurde,
wird bei Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht von der zustän- digen Vertretung aufgefordert, die Anmeldung zu bestätigen.
4 DieSchweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Abmeldung von
Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland.
Art. 13 Meldung von Änderungen 1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zustän- digen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.
2 Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine
andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.
3 DieSchweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von
Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.
Art. 14 Streichung des Eintrags und Vernichtung der Daten
1 Der Eintrag im Auslandschweizerregister wird gestrichen, wenn die angemeldete
Person: a. in der Schweiz Wohnsitz begründet hat; b. nicht mehr die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt; c. als minderjährige Person im Auslandschweizerregister eingetragen wurde und nach Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht trotz Aufforderung nicht innert 90 Tagen die Anmeldung bestätigt hat; d. verstorben ist; e. nicht oder nicht mehr unter der angegebenen Adresse erreichbar ist; f. für verschollen erklärt wurde.
2 Die Vernichtung der Daten wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
3. Kapitel: Politische Rechte
Art. 15 Anwendbares Recht
1 Für die Auslandschweizerinnen und -schweizer gilt die Gesetzgebung über die
politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer im Inland, soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bleibt
das kantonale Recht vorbehalten.
Auslandschweizergesetz AS 2015
Art. 16 Umfang 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eid- genössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen.
2 Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 BV.
Art. 17 Ausschluss vom Stimmrecht Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Ab- satz 1 BV gelten Auslandschweizerinnen und -schweizer: a. die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Per- son vertreten werden; oder b. für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähig- keit entfallen lässt, sofern auch nach schweizerischem Recht eine Mass- nahme des Erwachsenenschutzes hätte ausgesprochen werden können.
Art. 18 Ausübung des Stimmrechts
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten
Wohnsitzgemeinde aus. 2 Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemein- de aus. Haben sie mehrere Heimatgemeinden, so üben sie es in der Heimatgemeinde aus, die sie bei der Anmeldung nach Artikel 12 festgelegt haben. 3 Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, elektronisch erfolgen.
4 Der Bundesrat fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemein-
den die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe für Aus- landschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte.
Art. 19 Eintrag und Streichung im Stimmregister
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wol-
len, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung. Die Stimm- gemeinde trägt sie ins Stimmregister ein.
2 Auslandschweizerinnen und –schweizer, die auf die Ausübung der politischen
Rechte verzichten wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung.
3 Fallen die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte weg, verzichtet
eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer auf die Ausübung der politi-
4 SR 161.1
Auslandschweizergesetz AS 2015
schen Rechte oder wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zu- rückgeschickt, so streicht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimm- register.
4 Die Stimmgemeinde und das EDA informieren sich gegenseitig über vorge-
nommene Änderungen und Streichungen von für das Stimmrecht relevanten Daten im Stimmregister beziehungsweise im Auslandschweizerregister.
Art. 20 Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schweizer
1 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer
zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes.
2 Er kann das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer dezentral
führen, wenn die Daten: a. kantonsweit harmonisiert und elektronisch erfasst sind; oder b. regelmässig an zentraler Stelle elektronisch konsolidiert werden.
Art. 21 Förderungsmassnahmen Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen treffen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
4. Kapitel: Sozialhilfe
1. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen
Art. 22 Grundsatz Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Ausland- schweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Art. 23 Vorbeugende Massnahmen Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe
Art. 24 Subsidiarität Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus
Auslandschweizergesetz AS 2015
Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vor- herrscht.
Art. 26 Ausschlussgründe Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person: a. schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat; b. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfe- leistungen erwirkt oder zu erwirken versucht; c. sich weigert, den Sozialhilfeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen; d. die ihr gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet; e. das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt; f. Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet.
3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen
Art. 27 Art und Umfang
1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen
des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.
2 Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat
Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren.
Art. 28 Bedingungen und Auflagen Sozialhilfeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 29 Abtretung und Verpfändung
1 Zugesicherte Sozialhilfeleistungen des Bundes dürfen weder abgetreten noch
verpfändet werden. 2 Jede Abtretung oder Verpfändung von Sozialhilfeleistungen des Bundes ist nichtig.
Auslandschweizergesetz AS 2015
Art. 30 Rückkehr in die Schweiz
1 Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden,
wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.
2 Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch
übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rück- kehr entschliesst.
Art. 31 Bestattungskosten Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung von im Ausland verstorbenen mittellosen Auslandschweizerinnen und -schweizern übernehmen, soweit dafür weder die Angehörigen noch der Empfangsstaat aufkommen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 32 Gesuch
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bun-
des bei der zuständigen Vertretung ein.
2 Die Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und
Antrag an die Konsularische Direktion des EDA (KD).
Art. 33 Entscheid
1 Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe
Gutsprache. 2 In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. 3 Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.
Art. 34 Mitwirkung der Hilfsvereine Die Vertretungen können schweizerische Hilfsvereine im Ausland zur Mitarbeit heranziehen.
Auslandschweizergesetz AS 2015
5. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 35 Rückerstattungspflicht
1 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfe-
leistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist. 2 Sozialhilfeleistungen, die jemand vor der Volljährigkeit oder, über diesen Zeit- punkt hinaus, für die Ausbildung bezogen hat, müssen nicht zurückerstattet werden. 3 Wer eine Sozialhilfeleistung für sich oder eine andere Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rücker- stattung verpflichtet.
4 Erbinnen und Erben sind zur Rückerstattung der von der Erblasserin oder vom
Erblasser bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden. 5 Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.
Art. 36 Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit 1 Eine Sozialhilfeleistung kann höchstens während zehn Jahren ab der letzten Aus- zahlung zurückgefordert werden, es sei denn, die Forderung wurde vertraglich oder durch die KD festgesetzt.
2 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
6. Abschnitt: Kostenverteilung
Art. 37 1 Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Kapitels ausgerichteten Sozial- hilfeleistungen.
2 Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer
Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann.
5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Art. 38
1 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Ausland-
schweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Aus- landschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.
Auslandschweizergesetz AS 2015
2 Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wah-
rung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.
3 Das EDA kann mit den Institutionen nach Absatz 1 Leistungsvereinbarungen
abschliessen; darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finan- zielle Unterstützung des Bundes festgelegt.
3. Titel:
Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland
1. Kapitel: Konsularischer Schutz
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 39 Natürliche Personen
1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Schweizer Staatsangehöri- gen, die sich im Ausland aufhalten; b. Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
2 Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörig-
keit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.
3 Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staats-
angehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
Art. 40 Juristische Personen
1 Der konsularische Schutz kann juristischen Personen gewährt werden, die:
a. dem Schweizer Recht unterstehen und nach dessen Vorschriften organisiert sind; und b. das Zentrum ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben.
2 Subsidiär kann er auch juristischen Personen im Ausland gewährt werden, wenn
diese von einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen oder von einer juristischen Person im Sinne von Absatz 1 kontrolliert werden und sich der Empfangsstaat nicht widersetzt. 3 Eine Kontrolle im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn die kontrollierende Person:
a. direkt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; b. direkt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Lei- tungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder c. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleich- barer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Auslandschweizergesetz AS 2015
Art. 41 Schutz fremder Interessen 1 Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Perso- nen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet.
2 Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen
hinausgehen.
2. Abschnitt:
Subsidiarität, Beschränkung und Verantwortlichkeit des Bundes
Art. 42 Subsidiarität Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.
Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2 Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen,
wenn: a. die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nach- teilig sein könnte; b. andere Personen dadurch gefährdet werden; c. die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat; d. die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat. 3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
Art. 44 Verantwortlichkeit des Bundes 1 Die Verantwortlichkeit des Bundes richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585.
2 Der Bund haftet nicht:
a. für veröffentlichte Empfehlungen und erbrachte Hilfeleistungen; b. wenn die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat.
5 SR 170.32
Auslandschweizergesetz AS 2015
3. Abschnitt: Hilfeleistungen
Art. 45 Allgemeiner Beistand im Ausland
1 Der allgemeine Beistand umfasst namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und
Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen.
2 Der Bund kann sich in Einzelfällen an Such- und Rettungsaktionen beteiligen.
3 Wird der Bund im Rahmen seines Beistandes durch die Behörden des Empfangs-
staats vom Hinschied einer oder eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz in Kenntnis gesetzt, informiert er die nächsten Angehörigen.
4 In rechtlichen Verfahren im Ausland können die Vertretungen ohne Gewähr einen
Rechtsbeistand vor Ort empfehlen.
5 Die Vertretungen können auf den konsularischen und diplomatischen Kanälen bei
den lokalen und den zentralen Behörden des Empfangsstaates intervenieren.
Art. 46 Freiheitsentzug 1 Erfährt eine Vertretung, dass einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wurde, so erkundigt sie sich bei den Behörden des Empfangsstaates nach den Gründen der Massnahme.
2 Die Vertretung bemüht sich namentlich darum:
a. sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besu- chen, sofern es angezeigt ist oder die betroffene Person es verlangt; b. sicherzustellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person res- pektiert werden.
Art. 47 Notdarlehen Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren: a. für die Finanzierung der Heimreise; b. als Überbrückungshilfe; c. für Spital- und Arztkosten.
Art. 48 Krisensituationen
1 Jede Vertretung verfügt über ein Krisendispositiv, namentlich für bewaffnete
Konflikte, Terroranschläge, politische Unruhen, Verkehrsunfälle und Naturkata- strophen.
2 Das EDA und die Vertretungen informieren natürliche Personen und deren Ange-
hörige im Falle einer Krisensituation und leisten ihnen im Rahmen des Möglichen Beistand.
Auslandschweizergesetz AS 2015
3 Die Sicherheitsempfehlungen des EDA sind zu beachten. Bei anhaltenden Krisen-
situationen kann das EDA die Ausreise aus der Krisenregion empfehlen. Der Ent- scheid, eine Krisenregion zu verlassen, erfolgt freiwillig, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten der ausreisenden Person.
4 Der Bund kann sich an Such- und Rettungsmassnahmen des Empfangsstaates oder
anderer Staaten beteiligen.
5 Er kann in bestimmten Krisensituationen, namentlich bei bewaffneten Konflikten
und politischen Unruhen, natürlichen und juristischen Personen für ihre persönliche Sicherheit oder diejenige ihres Eigentums Schutzbriefe aushändigen.
6 Er kann bei Krieg oder schweren Unruhen natürlichen Personen, die im Ausland
unverschuldet ihre Existenzgrundlage verloren haben, eine zeitlich begrenzte finan- zielle Unterstützung gewähren.
Art. 49 Entführungen und Geiselnahmen
1 Der Bund kann natürlichen Personen, die im Ausland Opfer einer Entführung oder
Geiselnahme sind, Beistand leisten. 2 Erfährt eine Vertretung, dass sich eine Entführung oder Geiselnahme ereignet hat, so bemüht sie sich um Unterstützung vor Ort. Insbesondere ersucht sie die zustän- digen Behörden des Empfangsstaates darum, die notwendigen Massnahmen zu treffen.
2. Kapitel:
Weitere konsularische Dienstleistungen
1. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen des EDA
Art. 50 Administrative Dienstleistungen 1 Das EDA erbringt die konsularischen Dienstleistungen administrativer Natur, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind oder nicht von anderen Amtsstellen erbracht werden, namentlich Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen durch eine Vertretung, Hinterlegungen auf einer Vertretung oder Eingaben an Schweizer Be- hörden über eine Vertretung.
2 Der Bundesrat regelt diese Dienstleistungen in einer Verordnung.
Art. 51 Aus- und Rückwanderungsberatung
1 Das EDA unterhält einen Aus- und Rückwanderungs-Beratungsdienst insbesonde-
re nach Artikel 25 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19896.
2 Der Beratungsdienst informiert schweizerische Rückwanderer aus dem Ausland
über Einreise und Lebensbedingungen.
6 SR 823.11
Auslandschweizergesetz AS 2015
Art. 52 Seeschifffahrtsangelegenheiten Die Vertretungen erbringen konsularische Dienstleistungen in Seeschifffahrtsange- legenheiten nach den Artikeln 43, 56, 57, 59, 65, 82, 119 und 120 des Seeschiff- fahrtsgesetzes vom 23. September 19537.
2. Abschnitt:
Konsularische Dienstleistungen in der Zuständigkeit anderer Departemente
Art. 53 Zivilstand
1 Das EDA stellt die Koordination zwischen den Vertretungen und den im Bundes-
amt für Justiz (BJ) für das Zivilstandswesen zuständigen Stellen sicher.
2 Die Vertretungen nehmen Aufgaben, die das Schweizer Zivilstandswesen im
Ausland betreffen, wahr. Zu diesem Zwecke arbeiten sie mit dem BJ zusammen und nehmen die Änderungen im Auslandschweizerregister vor.
Art. 54 Bürgerrecht
1 Das EDA unterstützt das Bundesamt für Migration (BFM) in Bürgerrechtsfragen.
2 Die Vertretungen wirken insbesondere mit bei Abklärungen im Ausland von
Sachverhalten nach den Artikeln 10, 21, 23 und 28 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19528.
Art. 55 Ausweisschriften Das EDA unterstützt das Bundesamt für Polizei bei der Ausstellung, beim Entzug und beim Verlust von Ausweisen im Ausland nach den Artikeln 4–6, 7 und 8 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20019.
Art. 56 Militärisches Meldewesen
1 Der Militärdienst von Auslandschweizerinnen und -schweizern und von Schwei-
zerinnen und Schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Artikeln 4, 5 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510. 2 Die Vertretungen erbringen in militärischen Angelegenheiten namentlich die fol- genden konsularischen Dienstleistungen: a. Übermittlung von Gesuchen um Auslandurlaub von Schweizer Staats- angehörigen, die es unterlassen haben, diesen anlässlich ihrer Ausreise aus der Schweiz zu beantragen;
7 SR 747.30 8 SR 141.0 9 SR 143.1 10 SR 510.10
Auslandschweizergesetz AS 2015
b. Ausstellung des Wehrpflichtblatts an Schweizer Staatsangehörige, die bei einer Vertretung angemeldet sind und ihre Volljährigkeit erreichen; c. Auskunft an Auslandschweizerinnen und -schweizer, die freiwillig die Rekrutierung, die Rekrutenschule und Ausbildungsdienste in der Schweiz absolvieren wollen; d. Auskunft an Schweizer Staatsangehörige mit mehrfacher Staatsangehörig- keit über den Militärdienst und über die Anerkennung des Militärdienstes im Rahmen eines bilateralen Abkommens.
Art. 57 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung im Aus- land nach: a. Artikel 2 (Freiwillige Versicherung) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Artikel 1b (Die versicherten Personen) des Bundesgesetzes vom 19. Juni
195912 über die Invalidenversicherung.
4. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz
Art. 58 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt für eine mehrjährige Beitragsperiode mit ein- fachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Beiträge nach: a. Artikel 21 (Förderungsmassnahmen); b. Artikel 37 Absatz 1 (Sozialhilfe); c. Artikel 38 (Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen); d. Artikel 47 (Notdarlehen).
Art. 59 Gebühren Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz.
11 SR 831.10 12 SR 831.20 13 SR 172.010
Auslandschweizergesetz AS 2015
Art. 60 Kostenersatz
1 Personen, die eine konsularische Dienstleistung verursacht haben, schulden dem
Bund dafür Kostenersatz.
2 Kostenersatz ist auch geschuldet, wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag
der betroffenen Person, jedoch nach ihrem mutmasslichen Willen und ihren Inte- ressen erbracht hat.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
Art. 61 Verzicht auf Gebühren oder Kostenersatz Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz gestundet oder aber teilweise oder ganz erlassen werden. Wird die Gebühr oder der Kostenersatz teilweise oder ganz erlassen, so ist zu berücksichtigen, ob sich die betreffende Person fahrlässig verhalten hat.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 62 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 63 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3 Diekantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Bundes.
Art. 64 Zusammenarbeit und Übertragung von Befugnissen
1 Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden arbeiten unentgelt-
lich zusammen. Das EDA kann für ausserordentliche Dienstleistungen mit kanto- nalen Amtsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Amtsstellen des Bundes und die Vertretungen können im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über Dienstleistungen im konsu-
larischen Bereich abschliessen. 4 Er kann private juristische Personen, die auf einem bestimmten Territorium aktiv sind, mit der Erteilung von Visa oder mit der Ausführung von anderen spezifischen konsularischen Dienstleistungen beauftragen, wenn die Schweiz für dieses Territori- um keine zuständige diplomatische Vertretung hat. Er kann zu diesem Zweck Leis- tungsvereinbarungen abschliessen.
Auslandschweizergesetz AS 2015
Art. 65 Statistik Der Bundesrat kann die für dieses Gesetz notwendigen statistischen Erhebungen anordnen und die Daten vom Bundesamt für Statistik oder vom EDA nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 200014 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nach dem Bun- desstatistikgesetz vom 9. Oktober 199215 und nach Artikel 15 Absatz 1 des Regis- terharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 200616 auswerten lassen.
Art. 66 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang geregelt.
Art. 67 Übergangsbestimmung Nach bisherigem Recht gewährte Leistungen des Bundes werden auch nach Inkraft- treten dieses Gesetzes ausgerichtet.
Art. 68 Koordination mit dem Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 Unabhängig davon, ob das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 201417 oder das vorlie- gende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft treten- den Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 54 Absatz 2 des vor- liegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 54 Abs. 2
2 Die Vertretungen wirken insbesondere mit bei Abklärungen im Ausland von Sach-
verhalten nach den Artikeln 7, 21 Absätze 2 und 4, 26 und 27 des Bürgerrechts- gesetzes vom 20. Juni 201418.
Art. 69 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 26. September 2014 Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
14 SR 235.2 15 SR 431.01 16 SR 431.02
17 SR …; BBl 2014 5133
18 SR …; BBl 2014 5133
Auslandschweizergesetz AS 2015
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-
laufen.19
2 Es wird auf den 1. November 2015 in Kraft gesetzt.
7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
19 BBl 2014 7229
Auslandschweizergesetz AS 2015
Anhang (Art. 66)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Bundesgesetz vom 19. Dezember 197520 über die politischen Rechte der Auslandschweizer; b. Bundesgesetz vom 21. März 197321 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland; c. Bundesbeschluss vom 22. Juni 196222 über die Gewährung einer Ausfall- garantie an die Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer»;
II Die Änderung vom 17. Juni 201123 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 197524 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung) ist gegenstandslos.
III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200225
Art. 152 Abs. 3 3 Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben, zu geplanten Änderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen.
20 AS 1976 1805, 1991 2388, 2002 3193, 2007 4637, 2009 5685, 2011 725 21 AS 1973 1976, 1995 1126, 2000 1915, 2008 3437, 2009 5685, 2011 725, 2014 3789 22 AS 1962 1185
23 BBl 2011 4839
24 AS 1976 1805 25 SR 171.10
Auslandschweizergesetz AS 2015
2. Bundesgesetz vom 24. März 200026 über die Bearbeitung
von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 4 Abs. 1, 2 Bst. a, 3 Bst. c und d 1 Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomati- schen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) und die Konsula- rische Direktion des Departementes ein Auslandschweizerregister mit Daten über die bei der Vertretung angemeldeten Personen, ihre Ehepartnerinnen und Ehepart- ner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder.
2 Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem
Daten über: a. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizerinnen und Schwei- zer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls ihre Ehe- partnerinnen und Ehepartner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder im Rahmen des konsularischen Schutzes;
3 Die Datensammlungen können enthalten:
c. besonders schützenswerte Daten über Vermögens- und Einkommensverhält- nisse sowie über die Gesundheit von Personen, die ein Gesuch um Sozial- hilfe gestellt haben, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötig ist; d. Angaben über Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Personen, die ein Gesuch um Notdarlehen gestellt haben, sowie über die Gründe des Not- falls; ausnahmsweise können Daten über die Gesundheit bearbeitet werden, sofern diese Daten für die Begründung des Notfalls absolut unerlässlich sind.
Art. 6 Bst. g Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: g. die Übermittlung der Personendaten an das Bundesamt für Statistik.
3. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200627
Art. 2 Abs.1 Bst. d
1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register:
d. das Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA) des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten;
26 SR 235.2 27 SR 431.02
Auslandschweizergesetz AS 2015
4. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195328
Art. 81 Aufgehoben
5. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198929
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält
einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmög- lichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Perso- nen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
2 Das SECO unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen
bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei der Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland. 2bis Der Bund kann die Suche nach Auslandstellen mit weiteren Massnahmen unter- stützen.
Art. 35 Abs. 3 Bst. j 3 Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen: j. das EDA;
6. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197730
Art. 1 Abs. 3
3 Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Ausland-
schweizergesetz vom 26. September 201431, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen32 des Bundes.
28 SR 747.30 29 SR 823.11 30 SR 851.1 31 SR 195.1 32 SR 142.31, SR 855.1
Auslandschweizergesetz AS 2015