AS 2015 3957
Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
Änderung vom 7. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. April 19921 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisa- tionen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Umfang der Finanzhilfen
1 An die anrechenbaren Kosten können Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent
gewährt werden.
2 Allfällige Einnahmen der Organisationen werden von den anrechenbaren Brutto-
kosten nicht abgezogen.
Art. 4a Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1
1 Die Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 werden
in voller Höhe ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der letztjährige Gewinn beträgt höchstens 10 Prozent der Eigenmittel der Organisation, bei kleinen Organisationen höchstens 10 000 Franken. b. Die Reserven betragen höchstens 50 Prozent der letztjährigen Einnahmen der Organisation. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird die Finanzhilfe um den Betrag gekürzt, um den die Ansätze nach Absatz 1 über- schritten werden.
Art. 5 Verteilung der Finanzhilfen 1 Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, um 50 Prozent der anrechenbaren Kosten zu decken, so werden sie wie folgt eingesetzt: a. Die Konsumentenorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erhalten auf Gesuch hin mindestens 90 Prozent der gesamten Summe, wobei diese wie folgt aufgeteilt werden:
1 SR 944.05
2015-2028 3957
Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen. V AS 2015
1. Ein Viertel wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt und als
Vorauszahlung ausbezahlt.
2. Drei Viertel werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten aufgeteilt;
b. Die Organisationen nach Artikel 2 erhalten höchstens 10 Prozent der gesam- ten Summe; sie werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten verteilt.
2 Das BFK erlässt eine Verfügung.
II Die Verordnung des WBF vom 31. Mai 20132 über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen wird aufgehoben.
III Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 2013 1579
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