AS 2015 3967
AS 2015 3967
Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
SR 0.232.112.21; AS 1996 2810
Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 9. Oktober 2012 In Kraft getreten am 1. Januar 2013
Übersetzung1
Verzeichnis der Regeln […]
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
[…]
Regel 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse […] 3) [Notifikation] a) […] b) Notifikationen nach Absatz 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rück- nahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam. […]
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 3967).
2015-2481 3967
Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2015
Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung […] 2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift] a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch i) [gestrichen] […] […]
Kapitel 9 Verschiedenes
[…]
Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen […] 5) [gestrichen]