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AS 2015 3969

AS 2015 3969

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 30. Oktober 2014 In Kraft getreten am 1. Januar 2015

Übersetzung1

Verzeichnis der Regeln […]

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

[…]

Regel 5bis Weiterbehandlung 1) [Antrag] a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Absätze 2 und 3, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5 Buchstabe b, 26 Absatz 2, 34 Absatz 3 Buch- stabe c Ziffer iii und 39 Absatz 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einge- reicht wird und ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 3969).

2015-2484 3969

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2015

b) Ein Antrag, der Buchstabe a Ziffern i und ii nicht erfüllt, wird nicht als sol- cher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit. 2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehand- lung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit. […]

Kapitel 4 Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

[…]

Regel 20bis Lizenzen […] 3) [Eintragung und Mitteilung] […] c) Ungeachtet des Buchstabens b wird die Lizenz in das internationale Regis- ter mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Absatz 2 Buch- stabe b angegebene Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist. […]

Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen

[…]

Regel 27 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung 1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung] […]

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2015

c) Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbe- handlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden. […]

Kapitel 6 Erneuerungen

[…]

Regel 30 Einzelheiten betreffend die Erneuerung 1) [Gebühren] a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneue- rung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist: […] iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutz- verweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Regis- ter eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der inter- nationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird. […] 2) [Weitere Einzelheiten] a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine be- nannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2015

b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertrags- partei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweige- rung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleis- tungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspar- tei im internationalen Register einzutragen ist. c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buch- stabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrie- rung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buch- stabe a eingetragen worden ist. d) Wird eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 Ziffer ii oder Absatz 4 im internationalen Register eingetragen, wird die internationale Registrierung für die betroffene benannte Vertragspartei für die Waren und Dienstleistun- gen, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, nicht erneuert, sofern der Zahlung der erforderlichen Gebühren nicht eine Erklärung des Inhabers bei- gefügt ist, dass die internationale Registrierung auch für diese Waren und Dienstleistungen zu erneuern ist. e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nach Buchstabe d nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Arti- kels 7 Absatz 2 des Protokolls. Die Tatsache, dass die internationale Regist- rierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Arti- kels 7 Absatz 2 des Protokolls. […]

Regel 31 Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung […] 4) [Mitteilung bei Nichterneuerung] a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internatio- nale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behör- den aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit. b) Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertrags- partei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gege-

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2015

benenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

[…]

Gebührenverzeichnis Schweizer Franken

[…]

7. Änderung

[…]

7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis

Absatz 1 200

[…]

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